ALG2 Ist die Betriebskostennachzahlung trotz Arbeitsaufnahme vom Vorjahr vom Amt noch zu zahlen?

Hallo Ich bin nun schon durch Krankheit 5 Jahre Dauer ALG2 bezieher.Nun kann Ich in meinem Betrieb wo Ich schon 6 Jahre einen Minijob mache 20h in einem Festvertrag arbeiten und bin dann Gott sei Dank raus. 20h Job(Dank Mindestlohn) + meine Teilrente und Ich bjn raus aus Hartz4. Meine Frage nun: Meine Betriebskostenabrechnung kommt erst im August 2015. Wenn es eine Nachzahlung von 2014 ist kann Ich diese trotzdem noch beim Jobcenter einfordern auch wenn Ich wieder ab 3.2015 arbeite? Meine Gutschrift der Steuererrklärung 2014 fordert das Amt bestimmt auch ein denn die kommt ungefähr im Mai 2015. Vielen Dank für Eure Hilfe

Hallo

Meine Betriebskostenabrechnung kommt erst im August 2015. Wenn es eine Nachzahlung von 2014 ist kann Ich diese trotzdem noch beim Jobcenter einfordern auch wenn Ich wieder ab 3.2015 arbeite? Meine Gutschrift der Steuererrklärung 2014 fordert das Amt bestimmt auch ein denn die kommt ungefähr im Mai 2015.

Nachzahlungen oder Gutschriften von Mai oder August spielen keine Rolle, wenn bereits im März oder spätestens April kein Alg II Bezug mehr stattfindet. Es ist völlig egal, für welchen Zeitraum sie gelten, sondern ausschließlich, wann diese Nachzahlungen gezahlt werden müssen bzw. wann eine Gutschrift erfolgt.

Höchstens wenn man für den entsprechenden Monat einen neuen Antrag als Aufstocker stellt. Das weiß ich nicht, ob das funktionieren würde.

Viele Grüße

Geht dir die Rückforderung außerhalb des Leistungsbezugs zu, ist das Amt vollkommen außen vor, es sei denn, du rutscht durch diese Forderung erneut in die Hilfebedürftigkeit. Der Zeitraum, auf den sie datiert, ist irrelevant; entscheidend ist nur, ob du im Zuflusszeitpunkt hilfebedürftig i.S.d. SGB II bist.

Steuerrückzahlung oder Zufluss von Nebenkostenguthaben außerhalb des Leistungsbezugs geht das Amt grundsätzlich nichts an; ist (im Grundsatz) deine Kohle …

Hallo,

es spielt nicht der Zeitraum eine Rolle wo etwas erstellt wird, sondern um welchen Zeitraum es sich handelt!

es spielt nicht der Zeitraum eine Rolle wo etwas erstellt
wird, sondern um welchen Zeitraum es sich handelt!

Was natürlich falsch ist … gibt dazu zahlreiche Urteile (Google ist dein Freund); abgesehen davon gilt im SGB II-recht weitestgehend ein Zuflussprinzip (was hier aber weniger von Bedeutung ist); heißt es kommt in der Regel auf Zufluss- und Fälligkeitszeitpunkte an und nicht auf Abrechnungszeiträume.

Hallo,
also soviel wie ich weiß, müssen Sie jetzt selbst zahlen.Evtl.beim Wohngeldamt mal nachfragen ob Sie einen Zuschuß bekommen;kommt auf Ihre Einnahmen zum jetzigen Zeitpunkt an.
viele Grüße

Hallo,
also soviel ich weiß gilt das aktuelle Einkommen.
Sie könnten evtl. beim Wohnnungsamt mal nachfragen wegen eines Zuschusses sofern die Einkünfte nicht reichen.
Viel Erfolg und liebe Grüße

Hallo,

grundsätzlich sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Betriebskosten Bestandteil der tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II.

Zur 2. Frage:
Gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 3 SGB II und § 1 Alg II-VO (sowie weiteren verstreuten gesetzlichen Regelungen) ist die Lohnsteuererstattung ein „Einkommen“ und deshalb anrechenbar.
Aber:
Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die in dem Zeitraum, für den AlgII beantragt/bezogen wird, dem Leistungsempfänger zufließen.

Hallo*,
ich glaube nicht, da du mit der Bekanntgabe deines Jobs und der damit verbundenen Neuberechnung deines (nach eigenen Angaben dann nicht mehr vorhandenen Anspruchs) nicht mehr Hilfebedürftig bist, es gilt das Datum der Fälligkeit der Forderung.

Andersrum sollte das Amt dir auch die Steuerrückerstattung nicht mehr wegnehmen bzw. anrechnen können, wenn dein Anspruch bis dahin ja erloschen ist.

Viele Grüße
Stephan