ALGII: Darl. für nicht angemess. Wohnraumanteil

Hallo,

Angenommen, ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger bekommt wegen einer zu großen und damit nicht angemessenen Wohnung seine Mietkosten durch die Agentur für Arbeit nicht komplett gezahlt. Könnten Angehörige oder Freunde in einem solchen Fall helfen, z.B. indem sie den Fehlbetrag jeden Monat direkt an den Vermieter überweisen würden (z.B. als zinsloses Darlehen an den ALG-II-Empfänger, rückzahlbar erst, wenn dessen wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben), oder könnte dies zu einer Kürzung des ALG II führen?
Vielen Dank für mögliche Antworten!

Hallo!
Ich würde Deine Variante durchführen und einen privaten Darlehnsvertrag mit Rückzahlungsklauseln ausfertigen und diesen dem „Amt“ vorlegen, gleichzeitig aber einen Antrag auf Mietkostenübernahme stellen.
Bei Ablehnung Klage beim Sozialgericht einlegen und wie folgt teilweise begründen:

Hartz IV Empfänger dürfen in teurere Wohnung ziehen
Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az: B 7 AS 60/09 R vom 01.06.2010), dass Hartz IV Empfänger ihren Wohnort frei wählen dürfen. Auch wenn dadurch höhere Unterkunftskosten entstehen, darf die ARGE die Erstattung der Mietkosten nicht begrenzen, sofern sie nach dem örtlichen Mietspiegel angemessen sind.

Nur im Fall, dass ein Hartz IV Empfänger innerhalb einer Kommune in eine teurere Wohnung umziehen würde, könnte die Behörde die höheren Kosten verweigern.
Im vorliegenden Fall zog ein 56-jähriger Hartz IV Empfänger aus dem fränkischen Erlangen (Bayern) nach Berlin, um sich auf die Suche nach einer Arbeit als Musiker zu machen. Die Wohnung in Erlangen hatte eine Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf in Berlin verweigerte die um 107 Euro gestiegenen Kosten der Unterkunft und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro leisten. Als Begründung nannte sie, der Umzug sei weder sozial veranlasst noch zur beruflichen Eingliederung gewesen, also in ihren Augen völlig grundlos.
Die Richter des Bundessozialgerichts waren anderer Auffassung und hoben das Urteil des Landessozialgerichts der Vorinstanz auf. Als Begründung nannten sie das Recht zur Freizügigkeit. Würde die Sozialbehörde die Kosten der Unterkunft nach dem Umzug bei Hartz IV Empfängern begrenzen, würde sie in dieses Freizügigkeitsrecht eingreifen, was gegen die Grundrechte verstoße.
Gericht rügt das Verhalten des Jobcenters! 28. Mai 2013
Darlehen für Hartz-IV-Empfänger Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden helfen
Telefon, Gas, Elektrik: Unbezahlt – und das geht auch? Leider nein. Wer seine Rechnungen nicht bezahlt, bei dem wird die Versorgung abgestellt. Trifft dies einen Hartz-VI-Empfänger, muss das Jobcenter einspringen – auch für Schulden.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat das Jobcenter Münster dazu verurteilt, einem Leistungsbezieher vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rund 3000 Euro zu bewilligen (Az.: L 2 AS 313/13 B ER).
Wie das Gericht mitteilt, hatte das Jobcenter dem klagenden “Hartz IV”-Empfänger zuvor schon Abschläge für die Gasheizung gezahlt. Dieser hatte die Zahlungen aber nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und war auch mit den Abschlägen für Strom in Rückstand geraten. Dadurch hatten sich erhebliche Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch angehäuft.
Trotz seiner eigenen Pflichtverletzungen hat das LSG das Jobcenter zur Übernahme dieser Schulden verpflichtet. Das Gericht sah keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeitssuchenden wieder mit Energie zu versorgen. Ein Anbieterwechsel kam wegen hoher Schulden nicht in Betracht; Prepaid-Zähler waren nicht verfügbar. Der Leistungsberechtigte, der zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als Ausfallbürge der Energieversorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines Privatdarlehns scheiterte.
Gerügt hat das Gericht auch das Verhalten des Jobcenters: Seit nunmehr einem Jahr weigere es sich beharrlich, eine Entscheidung über die Darlehnsgewährung zu treffen, obwohl der Leistungsberechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen habe. Nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens habe das Jobcenter die Bescheidung nachgeholt. Zudem hätte ihm bei Fortbewilligung der Leistungen auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten Leistungsberechtigten keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke aufgewiesen habe.
Das Gericht geht davon aus, dass es dem Kläger in der Zukunft gelingen wird, die Raten für das Darlehn regelmäßig zu zahlen und seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.

Es kommt immer darauf an. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass das JC 6 Monate die Mehrkosten zahlt, dich aber auffordert Dir eine kleinere (günstigere) Wohnung zu suchen. Umzugskosten müssen vom JC bezahlt werden. (Mind. 3 Angebote von Firmen oder auszuhandelnde Pauschale bei Selbsterledigung); andererseits kriegts nur die m.W. nach dem Mietspiegel/den örtl. Regularien die Miete geleistete. Hinsichtlich deines Vorhabens wäre ich persönlich vorsichtig. Ich kann mit Freunden und Bekannten/Verwandten eine Vereinbarung eingehen, aufgrund dessen ich eine Kinderbetreuung, regelmäßige Hausreinigung oder Erledigungen für monatl. Summe X mache. Derzeit sind z.B. von einem Minijob (max. 450 €) 100 € Freibetrag. Von den z.B. restl. 350 € nochmal 20% (hier: 70€). Bei einem Darlehen (zinslos oder zinsbelastet) geht m.E. schon in die Richtung Bankgeschäfte und u.U. Straftatbestand mangels Zulassung.

Hallo,

leider kann ich die Frage nicht mit Sicherheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ja, Freunde Verwandte dürfen helfen. Idealerweise zahlen sie direkt an den Vermieter, dann kann es nicht als Einkommen gewertet werden. Aber bis zu 100 Euro/mtl. sind ja auch sowieso anrechnungsfrei. Außerdem ist man erst nach 6 Monaten in der Zwangslage, dass die Miete nicht merh voll übernommen wird. Man hat also Zeit zum umziehen oder sich Arbeit zu suchen.
Gruß Gwen