Arbeitslos und krank

Hallo,

also wie es ist, wenn man vor ablauf der kündigung krank wird haben wir im Forum schon erfahren,(die Krankenkasse übernimmt) aber

wie ist es wenn man angenommen während der arbeitslosigkeit länger krank werden würde.bekommt man dann 6 wochen arbeitslosengeld und dann krankengeld?

Und wie wird das berechnet? Bekommt man dann dann krankengeld vom arbeitslosengeld oder wird das auf das gesamte letzte jahr irgendwie berechnet?

Irgendwie kommen wir hier während der frühstückspause auf keinen gemeinsamen nenner :smile: Und da dachte ich ich frage hier mal nach.

LG und Danke Rosa

Ich glaube ich habe was gefunden stimmt das so ?
Wird der Arbeitslose während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig krank, sind die Pflichten des Arbeitslosen ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer in einer Beschäftigung. Die Krankenscheine müssen innerhalb von 3 Tagen an die Agenturen für Arbeit geschickt werden. Die Leistungen der Agenturen für Arbeit werden für 6 Wochen weiter gezahlt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Leistungsbezuges eingetreten ist. Eine Leistungsfortzahlung kommt auch in Betracht bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch oder bei stationärer Behandlung.

Eine Leistungsfortzahlung erfolgt demnach nicht, wenn
die Arbeitsunfähigkeit vor Leistungsbeginn oder
während einer Zeit eingetreten ist, für die der Anspruch auf Leistung ruht (zum Beispiel während einer Sperrzeit).

Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie bei Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse in Höhe des Betrages, der Ihnen zuletzt als Leistung von der Agentur für Arbeit gewährt wurde. Die Krankenkasse wird durch das Arbeitsamt ebenfalls informiert.

Damit ist der Leistungsbezug beim Arbeitsamt beendet. Nach dem Ende des Bezugs von Krankengeld müssen Sie sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, d.h. es muss eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung durch den Arbeitslosen bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Diese Antragstellung sollte spätestens am ersten Tag nach dem Krankengeldbezug, also einen Tag nach dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Was muss ich bei einer Erkrankung machen?
Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank werden, melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bitte unverzüglich der Agentur für Arbeit und fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bei.

Erkrankung der Kinder
Ist nach ärztlichem Zeugnis die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes erforderlich, kommt eine Leistungsfortzahlung ebenfalls in Betracht. Die Dauer bemisst sich nach Lage des Einzelfalls.

Schadenersatzansprüche bei Arbeitsunfähigkeit
Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit durch Sie verschuldet oder durch andere Personen verursacht wurde (zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall), teilen Sie dies bitte zusätzlich der Agentur für Arbeit mit und fügen Sie der Krankmeldung eventuell vorhandene Unterlagen (zum Beispiel Unfallbericht, Name des Schädigers) bei.

Hallo,

meines Wissens nach ja.

mfg. tf

Ja, das stimmt so. + [MOD]-Bitte
Hi!

Hört sich an, wie was direkt von der Bundesagentur. Wäre jedenfalls schön, wenn Du noch die Quelle nennen würdest (schon alleine wegen FAQ:2122)*. Vielen Dank!

*) Kannst mir auch 'ne Mail schicken; dann baue ich die Quelle nachträglich in Deinen Artikel ein und kennzeichne den Text auch als Zitat(e).

LG
Jadzia Dax

Um mal etwas konkreter zu werden:

Gem. § 126 Abs. 1 SGB III, erhält ein Leistungsempfänger der Arbeitsagentur bei einer Krankmeldung sechs Wochen weiterhin seine Leistung. Danach geht er gem. § 44 SGB V in den Krankengeldbezug über.

Hier sind die Rechtsquellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__126.html

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/44.html

Gem. § 47b SGB V wird einem Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld in der selben Höhe wie seine Leistungen.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/47b.html

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