Bedarfsgemeinschaft bei Selbstständigkeit Mithelfender Familienangehöriger ALG 1und2

Hallo,
es gibt folgende Situation:
Mann bezieht z.Zt. ALG 1, Ehefrau ist selbstständig und beide bekommen aufstockend ALG2.

Nun will das Jobcenter dass er sich bei diversen Zeitarbeitsfirmen bewirbt „um aus dem Leistungsbezug zu fallen“.
Da ist der erste haken:
Arbeitslosengeld beträgt 1500€, Bei der ZAF käme er auf 1200€ netto.
Würde das JC sogar 300 mehr zahlen müssen.

Nun ist es so, dass beide zwei schulpflichtige Kinder haben, die betreut werden müssen.
Frau ist Führerschein-neuling, kann und traut sich nicht mit Anhänger (2Tonnen) zu fahren.
Dies ist auf Grund des Gewerbes aber unverzichtbar.
Sie hat ein Reisegewerbe und es werden Einzelhändler im Umkreis von 300km mit Restposten von Leuchten und Elektroinstallationsmaterial beliefert. Also müssen auch die Waren beim Großhandel abgeholt werden um nicht pro palette 85€ zu zahlen bei Lieferung.
Daneben wird ein Onlineshop betrieben.
Dieser will gepflegt und erweitert werden, es fallen Büroarbeiten an. (Diese Arbeiten bringt er seiner Frau gerade bei).
Ausserdem müssen natürlich Einzelhändler geworben werden und die Waren vorgestellt.
Sie hat bisher schon einen festen abnehmer aber will sich nicht nur an diesen binden.
Gegen Jahresende wird sie mit einem weiteren Großhändler zusammenarbeiten um neue Leuchtensortimente auf den deutschen Markt zu bringen.
Diesen Großhändler kennen beide seit Jahren persönlich und haben die Zusage in deren Umkreis von 300km die Handelsvertretung zu bekommen. (Dieser Händler hat auch die Kontakte vermittelt um den Schritt in die Selbstständigkeit zu gehen und finanziell geholfen die ersten Waren einzukaufen.

Frage dazu nun:

Kann der Mann als Mithelfender Familienangehöriger in der Firma mitwirken um 1. Kosten für externe Kräfte zu sparen und die Firma weiter auszubauen ohne dass sein Arbeitslosengeld wegfällt und kann das Jobcenter dies untersagen?
Sonst würde die Firma nicht ausgebaut werden können und müsste wieder abgemeldet werden

Hallo,
es gibt folgende Situation:
Mann bezieht z.Zt. ALG 1, Ehefrau ist selbstständig und beide :bekommen aufstockend ALG2.

Wie soll das möglich sein, dass Mann ALG 1 und ALG2 gleichzeitig erhält ?

Gruß aus dem Süden

Hallo Kematef,

Wie soll das möglich sein, dass Mann ALG 1 und ALG2 gleichzeitig erhält ?

Da gibt es 2 (oder mehr?) denkbare Möglichkeiten.

Möglichkeit 1

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist sehr gering, da in der Vergangenheit nur wenig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. In diesem Fall wäre der Anspruch auf ALG1 eventuell geringer als der ausgerechnete Bedarf bei ALG 2. Dann würde das ALG1 durch ALG2 auf die Höhe des ausgerechneten Bedarfs aufgestockt.

Möglichkeit 2 (in dem geschilderten Fall die wahrscheinlichste)

Da der Ehemann und die Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wird der Gesamtbedarf für beide Personen zusammen berechnet. Wenn das Gesamteinkommen (ALG1 des Mannes+ Einkommen aus der Selbstständigkeit der Ehefrau) geringer ist als der errechnete Gesamtbedarf der beiden (Bedarfsgemeinschaft), dann erhält die Bedarfsgemeinschaft (Ehemann+Ehefrau) aufstockendes ALG2.

Hallo Denis,

Nun will das Jobcenter dass er sich bei diversen Zeitarbeitsfirmen bewirbt „um aus dem Leistungsbezug zu fallen“.

Da ist der erste haken:

Arbeitslosengeld beträgt 1500€, Bei der ZAF käme er auf 1200€ netto. Würde das JC sogar 300 mehr zahlen müssen.

Da ist ein Denkfehler von dir.

Du machst wahrscheinlich den Gedankenfehler dass du nur berechnest was die Bedarfsgemeinschaft derzeit als aufstockendes ALG2 erhält. Die Aufstockung der Bedarfsgemeinschaft durch ALG2 wäre zwar höher, aber dafür würde das ALG1 des Mannes komplett wegfallen, da der Ehemann durch die Zeitarbeit 1200 € selber verdienen würde. An Arbeitslosengeld (als Gesamtbegriff) müssten also nur noch die etwas erhöhte Aufstockung durch ALG2 gezahlt werden und die Zahlung des ALG1 würde eingespart. Daher ergäbe sich durch die Arbeit bei der Zeitarbeitfirma also insgesamt eine geringere Zahlung von Arbeitslosengeld (als Gesamtbegriff).

Gruß
N.N

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Servus,

Arbeitslosengeld beträgt 1500€, Bei der ZAF käme er auf 1200€ netto.

das macht 80%, ist also von Beginn der Arbeitslosigkeit an zumutbar.

Würde das JC sogar 300 mehr zahlen müssen.

Wenn der Mann sich nicht bewirbt, wird die Bundesagentur für Arbeit weniger zahlen müssen (1. Verstoß: Drei Wochen Sperrzeit, 2. Verstoß: Drei Wochen Sperrzeit, jeder weitere Verstoß: Zwölf Wochen Sperrzeit).

Auch das Jobcenter muss weniger bezahlen: 30% der Regelleistung werden wegen den Sperrzeiten für ALG I gekürzt.

Es gibt keinen Anlass, für den fraglichen Job jemanden einzustellen, der mit Anhänger unsicher fährt - das ist viel zu riskant.

Es gibt aber für den Kandidaten auch keinen Anlass, sich nicht zu bewerben. Das ist im gegebenen Fall zwar ein für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lästiges Ritual, aber es kommt nichts Gescheites dabei heraus, wenn man es nicht einhält.

Hint: Die berühmten „Eigenbemühungen“ bringen regelmäßig mehr als die Zettel, die der Assoziationsblaster von der Bundesagentur auswirft.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Das Jobcenter hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, dass ordentliche Bewerbungen geschrieben werden und alles dafür getan wird, die Bedürftigkeit zu beenden, aber wenigstens noch mehr zu verringern. Da hat eine Selbständigkeit oder ein Angstzustand beim Fahren überhaupt nichts damit zu tun - es sind Steuergelder. Außerdem ist es so, dass man nur mit Übung besser fahren wird. Ohne Übung wird´s nie was werden, denn wie geht das Sprichwort - Übung macht den Meister - bei allem!
Und wenn noch so viele Versprechungen seitens bester Freunde, Kollegen oder Geschäftspartner gegeben werden - keiner weiß, wie eine Entwicklung in Zukunft sein wird. Und auf „Glück“ oder „mal sehen“ kann sich keiner verlassen bei einer Existenz - schon gar nicht das Jobcenter!

1 Like

Antwort mit Anrede und Gruß
Hallo Formel1,

warum wendest du dich mit dieser Aussage an mich? Wäre es nicht besser gewesen du hättest dem (dennis 1982) geantwortet der die Frage gestellt hat?

Gruß
N.N

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Hallo

Mann bezieht z.Zt. ALG 1, beträgt 1500€ .Nun will das Jobcenter dass er sich bei diversen Zeitarbeitsfirmen bewirbt „um aus dem Leistungsbezug zu fallen“.

Dann ist wohl davon auszugehen, dass er mit diesem Einkommen seinen eigenen Bedarf decken kann - und damit nicht allen Pflichten des SGB II unterliegt -> http://hartz.info/index.php?topic=27.0

LG

Hallo

Mann bezieht z.Zt. ALG 1, Ehefrau ist selbstständig und beide bekommen aufstockend ALG2.

Nun will das Jobcenter dass er sich bei diversen Zeitarbeitsfirmen bewirbt „um aus dem Leistungsbezug zu fallen“.
Da ist der erste haken:
Arbeitslosengeld beträgt 1500€, Bei der ZAF käme er auf 1200€ netto.
Würde das JC sogar 300 mehr zahlen müssen.

Ich möchte nur darauf hinweisen (weniger den UP, sondern mehr die meisten anderen Antworter), dass das JC nicht die Arbeitsagentur ist. Wenn die AA verlangt, dass er sich bewirbt und den Job annimmt, dann keine Ahnung. Für das JC jedoch sind diese 1500€ Einkommen, das sich nicht durch Aufnahme eines Jobs verringern sollte. -
Was das JC verlangen kann, dazu hat ja Lara einen Link geschickt.

Kann der Mann als Mithelfender Familienangehöriger in der Firma mitwirken um 1. Kosten für externe Kräfte zu sparen und die Firma weiter auszubauen ohne dass sein Arbeitslosengeld wegfällt und kann das Jobcenter dies untersagen?

Das könnte höchstens die Arbeitsagentur untersagen, und das würde sie m.W. tun, wenn diese Tätigkeit 15 Stunden in der Woche überschreiten würde. - Wenn er da aber offiziell mithilft, wird wohl vorausgesetzt, dass er auch Lohn dafür erhält, z. B. im Rahmen eines 450-Euro-Jobs, was vermutlich Einfluss auf das Alg I haben könnte. Wie es dann mit der Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil) aussieht, weiß ich nicht, darüber sollte man sich schlau machen.

Wenn die Tätigkeit wöchtenlich nicht zu zeitaufwändig ist, dann wäre es vielleicht günstiger und auf jeden Fall unkomplizierter, das als Hobbytätigkeit zu betrachten.

Ansonsten hinge es alles davon ab, beim JC jemanden (Fallmanager) zu finden, der den Fall versteht und unterstützen möchte und in seinem Fach kompetent ist, sonst wird es sehr sehr schwierig. Besser ist es oft, den Fall auf eine sehr häufig vorkommende und leicht verständliche Weise darzustellen, damit er leicht eingeordnet und bearbeitet werden kann. -

Sonst würde die Firma nicht ausgebaut werden können und müsste wieder abgemeldet werden

Viel Glück!