Bedarfsgemeinschaft bei Selbstständigkeit Mithelfender Familienangehöriger ALG 1und2

Hallo,
wir haben folgende Situation:
Ich beziehe z.Zt. ALG 1, meine Ehefrau ist selbstständig und wir bekommen aufstockend ALG2.

Nun will das Jobcenter dass ich mich bei diversen Zeitarbeitsfirmen bewerbe „um aus dem Leistungsbezug zu fallen“.
Da ist der erste haken:
Mein Arbeitslosengeld beträgt 1500€, Bei der ZAF käme ich auf 1200€ netto.
Würde das JC sogar 300 mehr zahlen müssen.

Nun ist es so, dass wir zwei schulpflichtige Kinder haben, die betreut werden müssen.
Meine Frau ist Führerschein-neuling, kann und traut sich nicht mit Anhänger zu fahren.
Dies ist auf Grund des Gewerbes aber unverzichtbar.
Sie hat ein Reisegewerbe und es werden Einzelhändler im Umkreis von 300km mit Restposten von Leuchten und Elektroinstallationsmaterial beliefert. Also müssen auch die Waren beim Großhandel abgeholt werden um nicht pro palette 85€ zu zahlen bei Lieferung.
Daneben wird ein Onlineshop betrieben.
Dieser will gepflegt und erweitert werden, es fallen Büroarbeiten an. (Diese Arbeiten bringe ich meiner Frau gerade bei).
Ausserdem müssen natürlich Einzelhändler geworben werden und die Waren vorgestellt.
Wir haben bisher schon einen festen abnehmer aber wollen uns nicht nur an diesen binden.
Gegen Jahresende werden wir mit einem weiteren Großhändler zusammenarbeiten um neue Leuchtensortimente auf den deutschen Markt zu bringen.
Diesen Großhändler kennen wir persönlich und haben die Zusage in unserem Umkreis von 300km die Handelsvertretung zu bekommen. (Dieser Händler hat uns auch die Kontakte vermittelt um den Schritt in die Selbstständigkeit zu gehen und finanziell geholfen die ersten Waren einzukaufen.

Meine Frage dazu nun:

Kann ich z.b. als Mithelfender Familienangehöriger in der Firma mitwirken um 1. Kosten für externe Kräfte zu sparen und die Firma weiter auszubauen ohne dass mein Arbeitslosengeld wegfällt und kann das Jobcenter dies untersagen?

Hallo Dennis Das Jobcenter macht gerne Jobs und chancen kaputt weil dort lauter laien hocken die keine Ahnung haben! Mache es so versuche zuerst Ihnen Deine Situation klar zu machen, gehen sie nicht darauf ein lasse Dich als geringfügiger beschäftigter bei Deiner Frau anmelden und lasse das so aufstocken das Du wieder auf die 1500.- Euro kommst einen anderen Weg wirst Du wohl nicht gehen können, bringe auch das mit den Kindern an die zuhause sind und schließlich einer das geld nach Hause bringen muss, wenn einem sondt schon nicht geholfen wird vom Jobcenter! Oder aber Du machst die Bewerbungen bei den Zeitarbeitsfirmen mit zu Hohen Lohnforderungen denn die müßten nach den gültigen Richtlinien das gleiche Zahlen wie die Firmen Ihren festen Mitarbeitern auch bezahlt, das sind die Möglichkeiten die Du hast und mehr kann ich Dir im Augenblick nicht dazu sagen, anders ist es nochmal wenn Du als Schwerbehindert läufst! Wünsche Dir viel Erfolg und einen Lieben Gruß Charly

Hallo deine Lage ist schon sehr speziell und kann von mir nicht beantwortet werden.
Ich meine es liegt keine wirkliche Notlage vor.
Das Argument, das wenn man du arbeitest weniger als AlG 1 hast würde ich nicht so herausheben.
Denn schließlich geht es um mehr als um 100 Euro mehr oder weniger, und aus ALG 1 wird auch bald ALG 2.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo, Dennis,

es tut mir leid, dass ich in dem Fall nicht helfen kann. Beim Thema Leistungen etc. durch die Arbeitsagentur muss ich passen, da ich diesbezüglich kaum Erfahrungen und Praxis habe.

Gruß W.

Hallo dennis1982,
bei deinem Problem kann ich dir nur z. T. helfen.
Es ist richtig, dass dir das JC die Aufforderung gibt, du sollst dich bei Firmen bewerben.
Sie müssen dann zwar einen höheren Aufstockungsbetrag zahlen, aber unter dem Strich ist der Betrag geringer.

Wie das mit dem helfenden Famiienangehörigen ist, weiß ich nicht sicher und daher kann ich dir da auch nicht helfen.
Tut mir leid.

Gruß
sydney

Kann ich z.b. als Mithelfender Familienangehöriger in der Firma mitwirken

  • ja

um 1. Kosten für externe Kräfte zu sparen und die Firma weiter auszubauen ohne dass mein Arbeitslosengeld wegfällt

  • nein; Einkommen als mith.Fam.ang. ist anzugeben; Arbeitsverh. muss gemeldet und versichert werden

und kann das Jobcenter dies untersagen?

  • untersagen nicht; kann und muss aber Einkünfte berücksichtigen.
    Erhebliches Risiko a) gegenüber Arbeitsagentur und b) wg mögl. Steuer/Abgabenhinterziehung.
    Besser legalisieren: Selbständigkeit oder legalisiertes Arbeitsverhältnis.

Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung

§ 141
Anrechnung von Nebeneinkommen

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Der Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.

wichtig!!!weniger als 15 Stunden, sonst gilt man als beschäftigt und Alg fällt weg

Hi, untersagen kann und wird es das Job-Center wohl nicht; aber: Eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von AloG ist ja die Verfügbarkeit auf dem allgem. Arbeitsmarkt. Ist die Verfügbarkeit durch einen anderen „Job“ (zeitl.) eingeschränkt, kann das sicher Auswirkungen auf die Höhe des AloGeldes haben. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach so ein „Job“ nicht erlaubt ist, gibt es sicher nicht.
Gruß Bernd

Hallo dennis 1982,

ich bin auf diesem Gebiet kein Experte, aber ich sehe das Ganze, nach meinem Rechtsempfinden geurteilt, wie folgt:

Voraussetzung überhaupt für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit.
Voraussetzungen dafür sind,

1.der Arbeitnehmer muss beschäftigungslos sein
2. Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit unternehmen und
3. er muss für Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung stehen…

Aber Vorsicht,

denn nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist derjenige, der eine Tätigkeit als mithelfendes Familienmitglied im zeitlichen Umfang von wenigstens 15 Stunden wöchentlich ausübt, nicht beschäftigungslos.
Jedoch nach der Definition des Gesetzes ( § 25 SGB III) gilt dies nur, wenn er Entgeld dafür bekommt.

Wenn Sie also für die Mithilfe bei Ihrer Frau kein Arbeitsentgelt beziehen, stehen Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit ist in Ihrer Person nach wie vor gegeben.

Sie bekommen also weiterhin ALG I.
Das AA kann Ihnen das ALG nicht streichen und auch nicht verbieten Ihrer Frau zu helfen. Denn was Sie in Ihrer Freizeit tun, geht niemanden etwas an.

Jetzt kommt der Haken…
„…in Ihrer Freizeit“!

Dafür, dass Sie ALG I beziehen, müssen Sie voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das heißt, Sie sind verpflichtet, sich bei der Zeitarbeitsfirma zu bewerben, wenn das AA es verlangt und wenn Sie die Firma einstellt, müssen Sie die Stelle antreten.
Nach Feierabend können Sie Ihre Frau allerdings weiterhin unterstützen.

Ihren Argumenten, Ihre Frau kann manches nicht ausüben und Sie müssten ihr erst noch vieles beibringen, oder es ist nicht alleine zu schaffen (lese ich heraus) wird man entgegnen, dass sie unter den Bedingungen keine Selbstständigkeit ausüben kann. Man wird Ihnen vorschlagen, dass Sie die Firma übernehmen, da Sie die besseren Voraussetzungen haben.
Ihre Frau hingegen wird man auffordern, Ihre Selbstständigkeit aufzugeben.

Ihre Rechnung, dass bei Eintritt in die Zeitarbeitsfirma das Amt sogar 300 Euro mehr an Ihre Familie bezahlen muss, ist so nicht ganz korrekt.

Sie bekämen zwar 300 Euro mehr vom JC als Aufstockung zum Lebensunterhalt, aber im Gegenzug spart Vater Staat natürlich die 1200 Euro, die die Zeitarbeitsfirman Ihnen an Lohn zahlen muss.

Für Probleme mit der Kinderbetreuung ist das JC leider nicht zuständig.
Hier werden sie wohl argumentieren, dass Berufstätige Ehepaare, also wenn beide Partner voll arbeiten, dass auch geregellt bekommen.

Also realistisch gesehen,
das AA kann Ihnen nicht verbieten, Ihrer Frau zu helfen, aber es kann Sie verpflichten, sich zu bewerben.

Ihre Frau sollte sich schnellstmöglich die fehlenden Kenntnisse aneigen und auf Grund Ihrer geschäftlichen Kontakte wird der Erfolg nicht lange auf sich warten.

Ich wünsche Ihnen dafür viel Erfolg und bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte.

Herzliche Grüße aus Ludwigsstadt

Hakko und danke dass Du mich gefragt hast.
Hier geht es um Dinge die ich nicht weiter beantworten kann.Du Solltest Dich an die Rechtsauskunft Deiner Gemeinde wenden.
Kostenlos und meistens als Sprechstunde Donnerstags ABEND
MfG
Wolfgang

Kann ich leider nicht beantworten. ALG ist nicht mein Gebiet.