Betriebsbedingte kündigung

Hallo
angenommen jemand bekommt eine betriebsbedingte kündigung ohne begründung nach 1 jahr beschäftigung ohne abfindungsangebot reicht keine klage ein nimmt also die kündigung hin.
Hat man dann anspruch auf ALG1

mfg
Klaus

Hallo,

Hallo
angenommen jemand bekommt eine betriebsbedingte kündigung ohne
begründung nach 1 jahr beschäftigung ohne abfindungsangebot
reicht keine klage ein nimmt also die kündigung hin.
Hat man dann anspruch auf ALG1

Nur wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ALG 1 vorliegen.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind hier einzusehen:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/Navigation/zen…

Falls Du wissen wolltest, ob das Nichtklagen auf eine betriebsbedingte Kündigung hin eine Sperrzeit auslöst (was zunächst voraussetzt, dass überhaupt ein Anspruch auf ALG 1 besteht) - das ist grundsätzlich nicht so. Eine Sperrzeit kommt zB in Betracht, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben […] hat. Das ist bei Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung nicht der Fall.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html

Gruß
cosis

Hi!

angenommen, jemand bekommt eine betriebsbedingte Kündigung ohne Begründung

Was denn nun?
– Kündigung ohne Begründung oder
– Kündigung betriebsbedingt/aus betrieblichen Gründen (ggf. ohne auf diese näher einzugehen)?
Das ist sperrzeitmäßig ein himmelweiter Unterschied!

Für den Fall, dass hier tatsächlich betriebsbedingt gekündigt wurde, kann ich mich kurz fassen: Ja, es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Alg I.
U. a. auch deswegen, weil die „sonstige Voraussetzung“ Anwartschaftszeit erfüllt wurde – vorausgesetzt, man kommt innerhalb der letzten zwei Jahre tatsächlich auf mind. zwölf (volle) Monate (ein (volles) Jahr) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sprich: vorausgesetzt, folgende Aussage von Dir ist korrekt:

nach 1 Jahr Beschäftigung

Natürlich muss sich die Person als Letztes ggü. der Arbeitsagentur auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um einen Alg-Anspruch zu haben, aber der Einfachheit halber setze ich diese Bereitschaft einfach mal voraus.

reicht keine Klage ein, nimmt also die Kündigung hin.

Selbst wenn die Kündigung aus betrieblichen Gründen rechtswidrig wäre, kann die AA keine Klage dagegen erwarten, sondern muss ihrerseits hinnehmen, dass die Person diese Kündigung trotz deren Rechtswidrigkeit hinnimmt. Dies steht so in den entsprechenden Durchführungsanweisungen (DAs). (Achtung: Dies gilt nicht für jede Art von Kündigung, aber für betriebsbedingte; und davon reden wir hier ja allem Anschein nach.)

Hat man dann Anspruch auf Alg I?

Unter diesen Prämissen: ja.

LG
Jadzia

PS: Bitte mal Deine Shift-Taste reparieren! :wink:

Hi
Danke für eure Antworten also ein Anspruch auf ALG1 besteht da vor diesem Jahr bereits 23 Jahre ohne unterbrechung eingezahlt wurde,ich wurd nur stutzig das in der Kündigung lediglich betriebsbedingt stand ohne weitere ausführung und im Arbeitsnachweis für das Arbeitsamt steht jetzt vom AG ausgefüllt betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot,da weiß ich aber nix von.
Klaus