Erbe bei Grundsicherung

Hallo!

Folgender Sachverhalt:
Jemand ist erwerbsunfähig und erhält ergänzend zur Erwerbsunfähigkeitsrente Grundsicherung. Jetzt ist der Vater verstorben. Geschätzter Erbteil beträgt ca. 5.500,- €. Dieses Geld möchte derjenige jedoch nicht bekommen, weil er sagt, dass das Geld einzig und allein der Mutter zustehe. Er selbst hatte Gewalterfahrungen mit seinem Vater in der Kindheit und möchte daher sein Leben nicht mit diesem Geld finanziert wissen.
Kann er das Erbe zugunsten seiner Mutter abtreten?
Wie wirkt sich der Tod des Vaters auf seine finanzielle Situation aus?
Ist auch das Wohngeld betroffen?
Danke für die Unterstützung bei diesen Fragen.

Die Frage betrifft im Grunde das Sozialrecht, wofür ich mich nicht kompetent halte.

Dennoch folgendes: Wenn Sohn und Mutter die alleinigen Erben sind, und der Sohn keine Abkömmlinge hat und die Erbschaft gegenüber dem Nachlaßgericht ausschlägt (6 Wochen-Frist), dann wird die Mutter Alleinerbin (vorausgesetzt dass die Eltern des Vaters nicht mehr leben).
Es könnte allerdings sein, dass diese kleine Erbschaft dem Sohn gesetzlich belassen wird. Die bekannten örtlichen Sozialverbände geben kostenlos Auskunft.

Jeder ebe hat einen Freibetrag nach dem Sozialgesetzbuch (2244,00 EUR bis 31.12.2012, ab 2013 noch höher). Insoweit hat der nun erlangte Erbteil keine Auswirkungen.

Das Kind sollte das Erbe anehmen und dann einfach das Geld der Mutter überlassen. Zugunsten der Mutter verzichten funktioniert nicht im Vorfeld. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird gibt es ggf. nachberufene Erbe die nicht ausschlagen.

ml.

Guten Abend Huckleberry,

ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten und die Eltern waren noch verheiratet? Gibt es noch andere Geschwister? War ein Testament vorhanden? Wenn nicht, die Eltern lebten in Zugewinngemeinschaft und waren zum Zeitpunkt des Todes verheiratet und es gibt keine Geschwister, wäre das Verhältnis der Erbquote 3/4 zu 1/4.

3/4 für die Ehefrau und 1/4 für das Kind. Ein Erbe „abtreten“ kann man indessen nicht, man kann es nur ausschlagen. Hat der Erwerbsunfähige Kinder, geht dieses ausgeschlagene Erbe an diese weiter. Wenn nicht, fällt der restliche Erbteil von 1/4 der Mutter zu.

Wie sich das auf die Grundsicherung und das Wohngeld auswirkt, kann ich Ihnen leider nicht sagen, weil ich die Berechnungssätze nicht kenne. Allerdings denke ich, dass bei einem Betrag von dann grad mal ca. 1500 wohl das „Amt“ nichts holen kann.

Wenn noch Fragen sind, bin ich gerne da…

Liebe Grüße aus Stuttgart

Hallo,

ich bin da überfragt. Ohne den Bezug von Grundsicherung könnte er einfach auf das Erbe verzichten (beim Notar). Ob dies auch Beziehern von Grundsicherung möglich ist, weiß ih niht - das müsste der Fallmanager wissen. Auf das Wohngeld kann ein Erbe in Höhe von 5.500 Euro praktisch keinen Einfluss haben, da hier nur die Zinsen relevant werden. Ansonsten gibt es ja auch bei der Grundsicherung Freibeträge.

Ingeborg

Hallo,

man kann ein Erbe ausschlagen. Allerdings würde sich im Falle des Bezugs von Grundsicherung die Frage stellen, ob dann nicht Bezüge gekürzt werden können, da persönliche Beweggründe den Hilfeträger wohl kaum interessieren werden. Ich würde das im Zweifel mit der zuständigen Stelle klären.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
zur klaren Antwort müsste ich wissen, wieviele Geschwister Sie haben. Ich gehe davon aus, Sie sind allein. Dann erbt von dem Vermögen des Vaters (nicht den vorhandenen Wert berücksichtigen, sondern nur die Hälfte des Vaters!) zur Hälfte die Mutter und die andere Hälfte Sie.
Jetzt können Sie bei einer „wichtigen“ Summe die Erbschaft ausschlagen (innerhalb von 6 Wochen ab Todestag) oder einfach der Mutter die Summe überlassen. Die Ausschlagung muss vor einem Notar oder beim Nachlassgericht erklärt werden.
Warauf sich so eine geringe Summe ausschlagen soll, ist mir nicht erklärlich. Ansonsten müssten Sie den wirtschaftlichen Gewinn den Behörden melden. Die Sätze, die dann verlangt werden, kenne ich nicht. Soweit muss doch aber nicht kommen.
MfG
PB

herzlichen Dank für die Anfrage zum Erbrecht.

Er sollte erwägen das Erbe auszuschlagen.

Hier wäre aber ggf. die kurze Ausschlagugnsfrist von 6 Wochen zu beachten.

Der Verzicht könnte als Schenkung ausgelegt werden.

Wenn er nichts erhält - und nicht zum Erhalt von Geld verpflichtet ist - was bei der Erbausschlagung wohl nicht der Fall sein dürfte - dürfte keine weiteren Auswirkungen vorhanden sein.

Dann könnte es allerdings passieren, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteil „pfändet“.

Allerdings kännte er noch einen ausreichenden Freibetrag haben.

Wegen der Vielzahl der Fragen sollten sie eine Fachwanwalt für Erbrecht aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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