Erstausstattung ohne weitere Leistungen?

Kann man Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte erhalten im Sinne einer einmaligen Leistung, auch wenn die monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung bei 0,- Euro nach Sanktion sind. Ist es generell unabhängig ?

Hi,
glaube ich nicht. Die Voraussetzung für den Erhalt einmaliger Leistungen ist ja wohl der Bezug von ALG2 bzw. der Anspruch auf ALG2.

Gruß
Nelly

Kann man Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräte erhalten im Sinne einer einmaligen Leistung,
auch wenn die monatlichen Leistungen für Unterkunft und
Heizung bei 0,- Euro nach Sanktion sind. Ist es generell
unabhängig ?

Was genau meinst du? Das würde von deinem Wortlaut her bedeuten, der Regelsatzbetrag für die Person (also ihr Geld „zum Leben“) wird ihr weiterhin bezahlt… aber eine 100% „Kürzung“ ausgerechnet ihrer Unterkunftskosten werden als Sanktion verhängt?! Eine „Sanktion“ bei der Unterkunft…?!! Das kann so eigentlich nicht sein.

Kann es vielleicht sein, dass du es so meinst, dass die Unterkunftskosten sehr wohl noch „bewilligt“ sind, aber nicht mehr an diese Person selbst ausgezahlt werden ? (Sondern z.B. direkt an den Vermieter u.die Hausverwaltung etc. überwiesen werden?) Oder vielleicht war’s auch keine Null-„Kürzung“, sondern es ist irgendwas an Doppelzahlung oder Zusatzeinkommen o.s. gelaufen- und wird jetzt lediglich wieder verrechnet und einbehalten o.s.?

Weil: Unterkunftskürzung auf Null …das klingt mir etwas schräg.
Ich schätze, da dürften wohl noch ein paar andere Sachverhalte relevant sein , die du hier nicht erwähnt hast…?-

Schau aber doch mal im Forum „www.hartz.info“ nach. Dort zunächst unter Rubrik „Ratgeber“ in den „Ratgeber Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II“. Da wird dir schon einiges Wichtiges geklärt, was überhaupt die Voraussetzungen u.Abläufe von Kürzungen angeht… und gerade was diese 100%-„Kürzung“ der Unterkunft angeht,wäre das schon wichtig für diese Person ,sich richtig zu informieren (auch über die Rechtsprechung, Widerspruchs- verfahren usw.)-

Und deine Anfrage wg.Erstausstattung kannst du dort auch ins Forum „Fragen“ stellen - u.wirst bestimmt kompetente und „belegte“ Infos bekommen.Die Leute dort sind sehr erfahren, gut informiert und auch mit neueren Regelungen (auch je nach Bundesland usw. ) meist „up-to-date“.

Ich persönlich denke, der Hauptpunkt dürfte hier eigentlich derzeit gar nicht die „Erstausstattungsfrage“ für eine Wohnung sein , sondern dass das Amt dieser Person eine Wohnung, die sie überhaupt erstauststatten könnte, ja eh nicht bezahlt…?!

LG

Hi,
glaube ich nicht. Die Voraussetzung für den Erhalt einmaliger
Leistungen ist ja wohl der Bezug von ALG2 bzw. der Anspruch
auf ALG2.

Nicht unbedingt…auch wenn die Ämter das gerne schon mal so vermitteln. :smile:

Sofern sich da kürzlich nix geändert hat, dürfte es nachwievor die „Abweichende Erbringung von Leistungen“ nach §23 SGBII geben
(http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?..)

Da gälte nach Satz 3) nachwievor : "(3) Leistungen für

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (…)
    sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. "

Wenn jemand was Aktuelleres weiss, aber bitte posten ! :wink:

LG

Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht,
wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1
jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken
können. "

Hi,
diese Voraussetzung trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Es war ja nicht so, dass keine laufenden Leistungen benötigt werden, sondern dass diese wegen Sanktionen nicht erbracht werden.

Gruß
Nelly

Hi,
diese Voraussetzung trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.
Es war ja nicht so, dass keine laufenden Leistungen benötigt
werden, sondern dass diese wegen Sanktionen nicht erbracht
werden.

Der Hinweis bezog sich ja auch nicht auf den vorliegenden Fall, sondern auf deine vorherige (doch „allgemein“ gemeinte ?) Annahme, „die Voraussetzung für den Erhalt einmaliger Leistungen ist der Bezug von ALG2 bzw. der Anspruch auf ALG2“ - was so halt nicht ganz richtig ist und was die meisten Leute aber halt denken. Es gibt aber unter gewissen Umständen durchaus einmalige Beihilfen, obwohl man NICHT laufende Leistungen bekommt. War ganz „allgemein“ gemeint.

Und wie gesagt - ob hier Unterkunftsleistungen als „Sanktionen“ gekürzt werden ist hier noch nicht ganz nachvollziehbar erklärt worden. Da sind noch einige Fragen offen. Und wenn man nicht die tatsächlichen Begebenheiten erfährt,kann man auch schlecht konkret weiterhelfen. Dass jemand kein Geld mehr für eine Unterkunft bekommt ,müsste ja mit einem Bescheid begründet worden sein…usw.

LG