Führerschein Darlehen

Hallo,

bei Arbeitslosigkeit und bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass die Arge die Kosten eines Führerscheines in Form eines Darlehens übernimmt (innnerhalb Höchstgrenzen).
z.B: es liegt ein Arbeitsvertrag vor, in dem ausdrücklich steht, dass man die Arbeitsstelle erhält, sobald man einen solchen erworben hat.
Dafür muss man aber natürlich arbeitlos sein.

Gibt es auch einen Paragraphen im Sozialgesetzbuch, aus dem hervorgeht, dass dieses Führerscheindarlehen auch bewilligt werden KANN um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden? z.B. unter dem Aspekt betrachtet: die betreffende Person würde wieder ins ALG2 fallen, da z.B. nur 9 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, der Verdienst aber zu gering ist den Schein aus eigenen Mitteln mittelfristig zu tragen. (ablaufender Zeitvertrag)

Vielen Dank
Sabine

Da es ohnehin KANN-Leistung ist, ist es, ungeachtet des Gesetzestextes, einfacher den entsprechenden Antrag zu stellen und die Entscheidung abzuwarten.

Grundsätzlich wäre noch festzustellen, dass die Person zunächst nicht sozialhilfebedürftig ist. Aber eben für diese Bedürftigen gelten in erster Linie die sozialen Hilfeleistungen.
Natürlich gibt es auch Hilfeleistungen um besondere Notsituationen abzuwenden; auch als Darlehen. Ob es sich hierbei um eine solche Situation handeln dürfte ist fraglich.

Unklar bleibt wieso die Person überhaupt den Job bekam und im weiteren ausführen konnte, da doch der Führerschein nie vorhanden war?

Ferner ist die Auslegung des zu geringen Verdienstes interpretierungsbedürftig. Denn offensichtlich war der Verdienst hoch genug um keine unterstützende Sozialhilfe beziehen zu müssen. Daher wird das Amt unterstellen, dass die Person in der zurückliegenden Zeit sehr wohl aus eigenen Mittel, ggf. sogar unter Inanspruchnahme eines Führerscheindarlehens, Dispos oder EasyCredits den Lehrgang hätte absolvieren können.

Darüber hinaus ist ungewiss ob tatsächlich das Arbeitsverhältnis mit dem Vorhandensein eines Führescheins verlängert wird oder nicht bzw. die Person überhaupt in angemessener Zeit die Prüfung besteht.
Insbesondere ist der Aspekt der Führerscheinnotwendigkeit darzustellen, um auszuschließen, dass es der Person lediglich darum nicht mit dem Bus zur Arbeit fahren zu müssen, sofern der Führerschein eben nicht unmittelbar zur Ausführung der Tätigkeit benötigt wird wie z.B. bei einem Außendienstmitarbeiter der Fall wäre.

Hallo,

Unklar bleibt wieso die Person überhaupt den Job bekam und im
weiteren ausführen konnte, da doch der Führerschein nie
vorhanden war?

Die Person könnte ja nach längerer Arbeitslosigkeit als Quereinsteiger in ein völlig neues Berufsfeld gelangt sein, in dem der deutlich überwiegende Teil der Stellen einen Führerschein unabdingbar macht.

Ferner ist die Auslegung des zu geringen Verdienstes
interpretierungsbedürftig. Denn offensichtlich war der
Verdienst hoch genug um keine unterstützende Sozialhilfe
beziehen zu müssen.

Der Verdienst könnte zb recht niedrig sein, da die Person mittels einer Arbeitsmöglichkeit in der Entgeltvariante in dieses neue Berufsfeld gerutscht ist :smile: Da könnte das Einkommen durchaus unter 1000 Euro netto liegen, nach Abzug von Miete, Strom, Telekommunikation, Fahrkarte und zudem der Rückzahlung eines womöglich gewährten Überbrückungsgeldes zur Arbeitsaufnahme, könnten die eigenen Mittel aktuell tatsächlich zu knapp bemessen sein…

Darüber hinaus ist ungewiss ob tatsächlich das
Arbeitsverhältnis mit dem Vorhandensein eines Führescheins
verlängert wird oder nicht bzw. die Person überhaupt in
angemessener Zeit die Prüfung besteht.
Insbesondere ist der Aspekt der Führerscheinnotwendigkeit
darzustellen, um auszuschließen, dass es der Person lediglich
darum nicht mit dem Bus zur Arbeit fahren zu müssen, sofern
der Führerschein eben nicht unmittelbar zur Ausführung der
Tätigkeit benötigt wird wie z.B. bei einem
Außendienstmitarbeiter der Fall wäre.

Das wäre in diesem fiktiven Fall gegeben - im Anschluß an diesen Zeitvertrag: eine deutlich bessere, unbefristete, sozialversicherungspflichtige neue Arbeitsstelle würde vorliegen. Auch die Anforderung der Arge, nach dem von beiden Vertragspartnern unterschriebenem Arbeitsvertrag, der nur dann zustande kommt, wenn der künftige Arbeitnehmer für diese Stelle zwingend einen Führerschein besitzt, sei hier gewährleistet.

Über den „normalen“ Vergabe-Ablauf dieses Darlehens bei Arbeitslosigkeit hat die Arge die fiktive Person schon eingehend, und auch durchaus sehr wohlwollend, informiert. Einziger „Haken“: die Person ist derzeit (noch) nicht arbeitslos …und will es auch nicht wieder werden.

es grüßt
Sabine

Dann kann diese fiktive Person in diesem fivtiven Fall nur eins: den fiktiven Antrag stellen. Mehr geht nicht. Ein Rechtsanspruch lässt sich nicht begründen.