Gleichstellung

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Frage zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten. Ich weiss, dass im Archiv reichlich zu finden ist, jedoch bin ich nicht auf die genau zutreffende Antwort gestoßen.

Folgendes:

Eine Person hat eine Behinderungsgrad von 40 Prozent aufgrund eines tauben Ohres, leichter Gleichgewichtsstörungen und einer geringgradig ausgeprägten Facialislähmung nach einem Verkehrsunfall.

Diese Person hat bisher keine Gleichstellung beantragt. Nun möchte sie ein Studium im Bereich der öffentlichen Verwaltung machen und sich gleichstellen lassen, denn: Bei gleicher Qualifikation werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt.

Auf der Homepage der Wunschbehörde ist vermerkt, dass Gleichgestellte den entsprechenden Bescheid der Bewerbung beilegen sollen.
Besagter Person wurde über das Arbeitsamt mitgeteilt, es könne keine grundsätzliche Gleichstellung geben, sondern nur auf ein konkretes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bezogen.
Weiterhin wurde gesagt, die Gleichstellung werde nur ausgesprochen, wenn eine Bestätigung vom möglichen zuständigen Arbeitgeber erfolge, dass nur im Falle der attestierten Gleichstellung eine Anstellung erfolgen könne.

Ist das so korrekt? Gibt es für die beschriebene Person eine Möglichkeit, den Schein für die Bewerbung zu erhalten?

Grüße
Logan

Hallo,

Besagter Person wurde über das Arbeitsamt mitgeteilt, es könne
keine grundsätzliche Gleichstellung geben, sondern nur auf ein
konkretes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bezogen.

Das kannst du in § 2 SchwbG nachlesen http://behinderung.org/gesetze/SchwbG.htm

Weiterhin wurde gesagt, die Gleichstellung werde nur
ausgesprochen, wenn eine Bestätigung vom möglichen zuständigen
Arbeitgeber erfolge, dass nur im Falle der attestierten
Gleichstellung eine Anstellung erfolgen könne.

Ist das so korrekt?

Wenn jemand auch ohne Gleichstellung eingestellt würde, dann braucht dieser Jemand ja auch nicht den Schutz nach dem SchwbG

Gibt es für die beschriebene Person eine
Möglichkeit, den Schein für die Bewerbung zu erhalten?

Zu welchem Zweck? dieser Jemand bewirbt sich doch nicht um einen Arbeitsplatz
Gruß
Otto

Hallo Otto,

danke für den Link.

Ich war bei der Schilderung möglicherweise etwas unpräzise. Es geht um den dualen Studiengang zum Diplom-Verwaltungswirt. Die genannte Person ist mit Beginn des Studiums Anwärter auf den öffentlichen Dienst, also könnte man sagen: in einem Beschäftigungsverhältnis.

Wenn ich das richtig verstehe, dann muss die Gleichstellung der besagten Person dann erfolgen, wenn eine fehlende Gleichstellung zum Nichterlangen des Ausbildungsplatzes führen würde.

Also kann eine Gleichstellung nicht formal vorab, sondern erst dann in Kraft treten, wenn die erste Hürde (die Einstellungstests) bewältigt wurde und dann zur bevorzugten Auswahl der Person unter den Mitbewerbern nötig ist??

Grüße
Logan

Hallo,

Es
geht um den dualen Studiengang zum Diplom-Verwaltungswirt. Die
genannte Person ist mit Beginn des Studiums Anwärter auf den
öffentlichen Dienst, also könnte man sagen: in einem
Beschäftigungsverhältnis.

Nein. Ein Duales Studium ist kein Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis.

Also kann eine Gleichstellung nicht formal vorab, sondern erst
dann in Kraft treten, wenn die erste Hürde (die
Einstellungstests) bewältigt wurde und dann zur bevorzugten
Auswahl der Person unter den Mitbewerbern nötig ist??

Nach dem Gesetzestext auch dann nicht.

Gruß
Otto

Hallo,

Nein. Ein Duales Studium ist kein Ausbildungs- bzw.
Beschäftigungsverhältnis.

hast Du dafür eine brauchbare Quelle? Soweit ich weiß, sind im Regelfall die Behörden oder Ausbildungsbetriebe, bei denen die praktischen Etappen innerhalb des Studiums absolviert werden, der Arbeitgeber.

Hier ein Beispiel:

http://jobboerse.arbeitsagentur.de/vamJB/stellenange…

Also kann eine Gleichstellung nicht formal vorab, sondern erst
dann in Kraft treten, wenn die erste Hürde (die
Einstellungstests) bewältigt wurde und dann zur bevorzugten
Auswahl der Person unter den Mitbewerbern nötig ist??

Nach dem Gesetzestext auch dann nicht.

Wieso? Nach dem Text muss die Gleichstellung erfolgen, wenn eine fehlende Gleichstellung zur Nicherlangung des Ausbildungsplatzes führen würde.

Gruß
Logan