Hallo,
die Höhe des Gründungszuschusses bemisst sich laut §58 SGB III an der „Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro“.
In der besonderen Situation wurde vom Leistungsansatz in den der Gründung vorangehenden Monaten Nebenverdienste (abzüglich der 165 EUR Freibetrag) abgezogen, die zu einer sehr kleinen Auszahlung des ALG führten. Soweit ja auch ok.
Bezieht sich die Angabe im §58 auf den Leistungsansatz vor der Anrechnung der Nebeneinkünfte oder auf den tatsächlich ausgezahlten Betrag. Zweites würde im Extremfall dazu führen, dass der Gründerzuschuss klein ausfällt, nur wenn man im Monat vor der Gründung einen hohen Nebenverdienst hatte. Das erscheint mir nicht logisch?!
Die Aussagen der Agentur für Arbeit waren bis jetzt noch unterschiedlich.
Danke für die Hilfe,
Stephan