Gründungszuschuss - Nebenverdienst beim ALG

Hallo,

die Höhe des Gründungszuschusses bemisst sich laut §58 SGB III an der „Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro“.

In der besonderen Situation wurde vom Leistungsansatz in den der Gründung vorangehenden Monaten Nebenverdienste (abzüglich der 165 EUR Freibetrag) abgezogen, die zu einer sehr kleinen Auszahlung des ALG führten. Soweit ja auch ok.

Bezieht sich die Angabe im §58 auf den Leistungsansatz vor der Anrechnung der Nebeneinkünfte oder auf den tatsächlich ausgezahlten Betrag. Zweites würde im Extremfall dazu führen, dass der Gründerzuschuss klein ausfällt, nur wenn man im Monat vor der Gründung einen hohen Nebenverdienst hatte. Das erscheint mir nicht logisch?!

Die Aussagen der Agentur für Arbeit waren bis jetzt noch unterschiedlich.

Danke für die Hilfe,

Stephan

Hallo

Hallo,

die Höhe des Gründungszuschusses bemisst sich laut §58 SGB III
an der „Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als
Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich
300 Euro“.

In der besonderen Situation wurde vom Leistungsansatz in den
der Gründung vorangehenden Monaten Nebenverdienste (abzüglich
der 165 EUR Freibetrag) abgezogen, die zu einer sehr kleinen
Auszahlung des ALG führten. Soweit ja auch ok.

Bezieht sich die Angabe im §58 auf den Leistungsansatz vor der
Anrechnung der Nebeneinkünfte oder auf den tatsächlich
ausgezahlten Betrag. Zweites würde im Extremfall dazu führen,
dass der Gründerzuschuss klein ausfällt, nur wenn man im Monat
vor der Gründung einen hohen Nebenverdienst hatte. Das
erscheint mir nicht logisch?!

Also ich würd sagen, das bezieht sich immer auf die Auszahlsumme vorher, ob nun ein Monat vorher oder mehrere Monate kann ich auch nicht genau sagen

Die Aussagen der Agentur für Arbeit waren bis jetzt noch
unterschiedlich.

Dann sollte man Widerspruch einlegen und evt. beim Sozialgericht klagen

Danke für die Hilfe,

Stephan

LG
Mikesch

Hi!

die Höhe des Gründungszuschusses bemisst sich laut §58 SGB III
an der „Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als
Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich
300 Euro“.

In der besonderen Situation wurde vom Leistungsansatz in den
der Gründung vorangehenden Monaten Nebenverdienste (abzüglich
der 165 EUR Freibetrag) abgezogen, die zu einer sehr kleinen
Auszahlung des ALG führten. Soweit ja auch ok.

Bezieht sich die Angabe im §58 auf den Leistungsansatz vor der
Anrechnung der Nebeneinkünfte oder auf den tatsächlich
ausgezahlten Betrag.

Leider Zweiteres. (Soll heißen, der Gesetzeswortlaut ist ausnahmsweise mal genauso so zu verstehen wie er geschrieben steht…)
Siehe hierzu auch die Geschäftsanweisung der BA zum Gründungszuschuss, Unterpunkt 58.11 : http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-V…

Zweites würde im Extremfall dazu führen,
dass der Gründerzuschuss klein ausfällt, nur wenn man im Monat
vor der Gründung einen hohen Nebenverdienst hatte. Das
erscheint mir nicht logisch?!

Logisch hin oder her: Der Gesetzgeber hat es so festgelegt.

Die Aussagen der Agentur für Arbeit waren bis jetzt noch unterschiedlich.

Ja, ja… die Kollegen… Auch die, die Dir eine falsche Auskunft gegeben haben, müssen sich im Endeffekt leider an o.g. Vorschrift halten.

Gruß
Liza