Grundsicherung / Sozialhilfe

Ich habe vor Kurzem an Landratsamt den Antrag für Grund-/Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach SGB XII gestellt. Lebe  in der 3-Eigentumswohnung meiner Ehefrau, die kurz vor Rente steht und monatlich durch ihre Arbeit einen Verdienst um Euro 850 hat. Ich habe keine eigene Einnahmen, war die ganzen Jahre selbständig und die Firmen, mit denn ich die ganzen Jahre zusammen gearbeitet habe, haben nacheinander Insolvenz gemeldet und mich mit heruntergezogen. Meine allen Ersparnisse und Vorsorgemassnahmen sind in die Masse gefallen und sind weg. Nun stehe ich da, ohne etwas. Bin mittlerweile 67 Jahre alt, alle meiner Versuche/Bewerbungen für eine Arbeit brachten keinen Erfolg. Da ich Rentenalter erreicht habe, ist auch Arge nicht mehr für mich zuständig, deshalb der Weg zu Landratsamt.
Würde gerne wissen, was mir bei Grundsicherung/-hilfe zusteht.
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre hilfreichen und ausführlichen Infos.

Da ihr verheiratet seid, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen deiner Frau bleibt mit 100 € anrechnungsfrei. Darüber hinaus bleiben 20 % ihres Einkommens unberücksichtigt.

Alles andere wird auf euren gemeinsamen Bedarf angerechnet.

Dieser beträgt 2 X 90 % der Grundsicherung von 382,00 € plus die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

Für die selbstbewohnte Eigentumswohnung sind das sämtliche Kosten die anfallen, außer Tilgungsbeträgen.

Die Regelleistung orientiert sich am Hartz4-Satz und beträgt für einen Alleinstehenden 382 Euro. Ehepaare oder zusammenlebende Paare erhalten 690 Euro. Die Unterkunft muss angemessen sein. Ein Haus mit 70 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung mit 60 Quadratmetern sind bei einem Alleinstehenden kein Problem. Mit dem Bedarf verrechnet werden alle Einkommen, also neben der gesetzlichen Rente auch die Ansprüche aus einer Betriebsrente oder einer privaten Rente. Von einem 450 Euro Job dürfen nur 135 Euro behalten werden.

Was muss beachtet werden?

Ersparnisse: Bevor der Staat seiner sozialen Verpflichtung nachkommt und die Renten mit Steuergeldern aufstockt, müssen die Rücklagen des Bedürftigen bis auf einen Freibetrag aufgebraucht werden. Dieser Freibetrag ist erheblich niedriger als bei Hartz4-Beziehern und beträgt 2600 Euro bei einem Alleinstehenden und 614 Euro für den Partner.

Eigenes Auto: Wer Grundsicherung bezieht, darf kein eigenes Auto besitzen!

Private Krankenkasse: Der halbe Basistarif einer privaten Krankenversicherung (PKV) wird übernommen wenn ein „sozialhilferechtlicher Bedarf“ besteht.

Rundfunk- und Fernsehgebühren: Nach Vorlage des Leistungsbescheids des Sozialamtes bei der GEZ in Köln erfolgt Befreiung von der Gebührenpflicht.

Müssen Kinder finanziell einspringen: Wenn die Kinder kein fürstliches Einkommen haben, also 100.000 Euro im Jahr nach Abzug aller Kosten, müssen sie sich nicht an den Kosten beteiligen. Der Staat verschont Sie!