Hartz 4 Aufstocker Selbständig Verrechnung

Hallo,
folgendes Problem:
Bewilligungszeitraum von Juni bis Dezember
Leistungen erhalten für Juni/Juli/August/September und Oktober für November/Dezember wollte ich keine Zahlungen
Ab Juli selbständig angemeldet mit Antrag auf Aufstocker
Oktober und Dezember 5000,–€ Gewinn verdient.
August 500,-- €, Juni nicht angemeldet Juli nichts verdient, Dezember ebenfalls.

Frage nun: werden die Einnahmen monatlich mit monatlicher Sozialhilfe verrechnet oder gesamt einschließlich Juni bis Dezember sodass ich einschließlich Juni und Dezember alles zurückbezahlen muss ? In dem Fall habe ich ja letztendlich Verlust gemacht und habe dann Schulden die ich ohne arbeiten nicht gehabt hätte.
Vielen Dank im vorraus

Aufstocker Hartz IV - Nebenverdienst - aufstockend ALG II –monatliche Abrechnung

Grundsätzlich schließt eine volle Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe des Arbeitslosengeldes II / Hartz IV nicht aus. Neben den aus Ihrer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften können Ihnen zusätzlich Leistungen auf ALG II zustehen (sog. Aufstocker), unter der Voraussetzung, dass die Höhe dieser Einkünfte nicht ausreicht, um Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Familie sicherzustellen. In diesem Fall besteht Anspruch auf aufstockendes Hartz IV.

Völlig unerheblich ist insoweit die Höhe der von Ihnen geleisteten Wochenarbeitsstunden. Diese Regelung ist abweichend von der Regelung im Hinblick auf Arbeitslosengeld I, wonach Sie bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 15 Stunden nicht mehr als arbeitslos einzustufen und demnach auch nicht mehr anspruchsberechtigt waren.

Um die Voraussetzungen für den Bezug von Hartz 4 zu erfüllen, muss nicht unbedingt zwingend Arbeitslosigkeit vorliegen. Auch geringfügige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit können nach Maßgabe der Grundtabelle zum Bezug berechtigen.

Wer hat Anspruch auf aufstockendes ALG II?

Im Prinzip kann jeder, der ein eigenes Einkommen hat, ALG II beantragen. Als Einkommen gelten dabei alle Einnahmen wie zum Beispiel (Liste ist nicht vollständig)

ALG I
Lohn und Gehalt
Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit
Unterhalt
Elterngeld
Erwerbsunfähigkeitsrente bei befristeter teilweiser EU
Einnahmen aus Minijobs

Kein Anspruch auf das aufstockende ALG II besteht im Allgemeinen bei Empfängern von:

Berufsausbildungsbeihilfe
BAföG
Altersrenten
Erwerbsunfähigkeitsrente bei unbefristeter EU-Rente und bei voller EU-Rente

Allerdings gibt es bei diesen Einnahmearten durchaus Ausnahmen in einigen speziellen Fällen.

Wie wird der Anspruch bei Aufstockern berechnet?

Grundlage der Berechnung ist einerseits die Bedarfs- und andererseits die Einkommensberechnung.

Der Bedarf wird genauso berechnet wie bei Personen ohne eigene Einnahmen. Die entsprechenden Regeln sind unter Regelbedarf nach § 20 SGB II und Mehrbedarfe nach § 21 SGB zu finden, weswegen wir an dieser Stelle auf eine erneute Darstellung verzichten.
Einkommensberechnung für aufstockendes Hartz IV

Bei der Einkommensberechnung muss das jeweilige Einkommen einer von drei Gruppen zugeordnet werden. Je nach Gruppe erfolgt dann eine unterschiedliche Berechnung.

Die drei Gruppen sind

Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie
alle anderen Einnahmen

Aufstocker bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

Dazu gehören Lohn und Gehalt, die man vom Arbeitgeber für seine Arbeit erhält

Hier wiederum gibt es zwei Untergruppen, nämlich die mit eine

sozialversicherungspflichtigen Einkommen ab 401 € sowie
Einkommen bis 400 € („Mini-Jobs“),

denn hier ergeben sich ebenfalls Unterscheide. Im Folgenden wird in den Erläuterungen vermerkt, welcher Unterscheid im Detail bei der Einkommensberechnung erfolgt.
Bruttoeinkommen als Berechnungsgröße

Prinzipiell ist bei der Einkommensberechnung vom monatlichen Bruttoeinkommen auszugehen. Zwar wird bei der letztendlichen Berechnung das Nettoeinkommen berücksichtigt, allerdings gibt es teilweise erstaunlich vielfältige Gründe und Versuche, ein eigenes Netto-Einkommen zu kreieren: da werden sehr oft zum Beispiel Darlehensraten oder Lohnpfändungen vom Bruttoeinkommen einfach so abgezogen. Das aber hat nichts mit dem Bruttoeinkommen zu tun.
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge

Vom monatlichen Bruttoeinkommen sind prinzipiell und ausschließlich nur die Beiträge für die Sozialversicherungen (wie Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung) sowie die Steuern auf das Einkommen (wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer) abzuziehen – nur so ergibt sich das für die Berechnung relevante Nettoeinkommen.

Ein Beispiel: P. hat einen Job, bei dem sie 1.200 € brutto verdient. Sie bekommt nur 800 € netto ausgezahlt. Von ihrem Bruttoeinkommen gehen

85 € Lohnsteuer
20 € Solidaritätszuschlag
95 € Sozialversicherungsbeiträge
200 € Lohnpfändung

ab. Relevant sind nur die ersten 3 Punkte, nicht aber die Lohnpfändung. Somit hat P. ein Nettoeinkommen von 1.000 €, obwohl nur 800 € auf bei einem Minijob – hier gilt Brutto = Netto.

Hat man so sein Nettoeinkommen berechnet, geht es an die Absetzungen.
Absetzbeträge vom Einkommen bei Aufstockern

Abzusetzen sind erst einmal eventuell vorhandene Versicherungen, also

Beiträge zur Riester-Rente
(angemessene) Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherungen für bestimmte Berufsgruppen (wie z.B. eine Anwaltshaftpflichtversicherung bei Anwälten)

Leute mit einem Minijob können im Allgemeinen die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht absetzen lassen, diese Möglichkeit gibt es in der Regel erst ab einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit

Wenn wir bei unserem Beispiel bleiben, so hat er ein Kfz und zahlt für die Haftpflichtversicherung 15 € je Monat. Andere zu berücksichtigende Versicherungen hat er nicht.Versicherungspauschale

Generell wird bei dieser Einkommensgruppe eine Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € gewährt (siehe hierzu § 11b SGB II i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1-2 ALG II-V). Dabei ist es unerheblich, ob eine solche Versicherung überhaupt vorhanden ist oder ob diese auch tatsächlich 30 € kostet. Allerdings werden auch nicht eventuell höhere Kosten einer privaten Versicherung übernommen.

Somit kann er bisher 45 € von dem Nettoeinkommen absetzen – aber noch ist es dafür zu früh, weil diese Summe sich noch ändern kann.
Weitere Absetzmöglichkeiten – Werbungs- und Fahrtkosten

Neben diesen Versicherungsbeträgen lässt sich Weiteres absetzen, nämlich:

Werbungskosten
Fahrtkosten

Werbungskosten

Als Werbungskosten gelten alle Ausgaben, die für Erwerbung, Sicherheit und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind. Konkret sind damit zum Beispiel gemeint

Doppelte Haushaltsführung durch Erwerbseinkommen
Beiträge zu Berufsverbände und/oder Gewerkschaften
Aufwendungen für Arbeitsmaterial
Berufskleidung
Arbeitsmittel
Kinderbetreuungskosten (sofern nicht durch andere Ämter bereits übernommen)
Bewerbungskosten
Fachliteratur
Fortbildung
IT/Telefon (sofern beruflich erforderlich)
Reisekosten

Prinzipiell wird bei dieser Gruppe eine Werbungskostenpauschale von 15,33 € im Monat gewährt. Sie ergibt sich aus 1/60 der Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG, die bei 920 € liegt (siehe hierzu § 11b SGB II i.V. mit § 6 Abs. 3a ALG II-V). Sind die Werbungskosten höher, können die tatsächlichen Werbungskosten bei entsprechenden Nachweisen übernommen werden.
Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten werden bei notwendiger Fahrt von der Wohnung zum Dienstort mit einem Kraftfahrzeug 0,20 € für jeden Entfernungskilometer übernommen (siehe hierzu § 11b SGB II i.V. mit § 6 Abs. 3b ALG II-V). Sind diese Kosten höher, können sie übernommen werden, auch eine Fahrkarte oder eine Monatsfahrkarte können hier abgesetzt werden.

P. aus unserem Beispiel hat nur einen Fahrtweg von 3 Kilometer an 19 Tagen im Monat und kann keine erhöhten Werbungskosten geltend machen. Somit ergeben sich folgende Absetzungen bei ihr:

15,00 € Kfz-Haftpflichtversicherung
30,00 € Versicherungspauschale
15,33 € Werbungskostenpauschale
11,40 € Fahrtkosten

Damit könnte P. also 71,73 € von seinem Nettoeinkommen absetzen. Aber eben nur „könnte“, denn in Wirklichkeit kann er die 71,73 € auf 100 € aufrunden. Diese 100 € sind nämlich der Grundfreibetrag, den P. mit seinen Absetzungen nicht erreicht hat. Da aber der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II für alle aus dieser Einkommensgruppe verbindlich ist, wird das ganze eben auf 100 € aufgerundet.

Somit sieht die bisherige Einkommensberechnung in unserem Beispiel so aus:

1.000 € Nettoeinkommen

  • 100 € Grundfreibetrag/Absetzungen
    900 € anrechenbares Einkommen

Das ist aber auch noch nicht die endgültige Berechnung, denn es kommen nun noch die Freibeträge sowie andere Absetzungsmöglichkeiten dazu.

Bei den Freibeträgen gibt es 2 Stufen und Prozentsätze nach § 11b Abs. 3 SGB II, nämlich

Stufe 1: hier werden auf das Einkommen über 100 bis 800 € 20% Freibetrag gewährt und
Stufe 2: hier werden auf das Einkommen über 800 bis 1.200 € 10% Freibetrag gewährt.

Die ersten 100 € vom Erwerbseinkommen sind bereits mit dem Grundfreibetrag abgegolten und werden hier nicht noch einmal berücksichtigt, sondern nur das über die 100 € hinausgehende Einkommen.

Wie weiter oben dargelegt hat P. ein Nettoeinkommen von 1.000 €. Nach Abzug des Grundfreibetrages verbleiben davon 900 €, für die der Freibetrag berechnet werden muss.

Zur Stufe 1 gehört das Einkommen von 100 bis 800 €. Somit sieht die Berechnung für diese Stufe bei P. wie folgt aus:

700 € x 20% = 140,00 €

Der Rest des Nettoeinkommen über die 800 € gehört zur Stufe 2, somit sieht die Rechnung so aus:

200 € x 10% = 20,00 €

Somit ergibt sich folgende (fast) endgültige Berechnung aus unserem Beispiel:

1000,00 € Nettoeinkommen

  • 100,00 € Grundfreibetrag
  • 140,00 € Freibetrag aus Stufe 1
  • 20,00 € Freibetrag aus Stufe 2
    740,00 € anrechenbares Einkommen

P. darf somit also 260 € für sich behalten, der Rest wird auf das ALG II angerechnet.

Abzusetzen wären jetzt noch titulierte und tatsächlich gezahlte Unterhaltsverpflichtungen. „Tituliert“ bedeutet hierbei ein gerichtlicher Unterhaltstitel oder eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung.

Das somit errechnete Einkommen wird dem Bedarf gegenüber gestellt. Ergibt sich hier eine Differenz (und ist nicht zu viel Vermögen vorhanden), ergibt sich ein Anspruch auf aufstockendes ALG II.

Nehmen wir an, dass P. durch ihre Alleinerziehung von 1 Kind einen Bedarf von 1.215 € hat und keinen Unterhalt für das Kind bezieht, ergibt sich dann folgende Bedarfs-Einkommens-Berechnung:

1.215 € Bedarf (Regelsätze, angemessene Mietkosten, Alleinerziehenden zuschlag) – 740 € bereinigtes Einkommen von Corinna – 184 € Kindergeld für das Kind = 291 €

Somit würde P. ein aufstockendes ALG II von 291 € erhalten.

Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Wesentlich komplizierter ist die ganze Berechnung bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nicht unbedingt komplizierter, was die Berechnung selbst betrifft, sondern eher, was alles abzusetzen ist.

Grundlage des anzurechnenden Einkommens ist der Gewinn. Vereinfacht kann man zur Ermittlung des Gewinnes von der Faustformel

Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn

ausgehen. Während die Betriebseinnahmen in den allermeisten Fällen eine ohne Probleme nachzuweisende Größe ist, stellen die Betriebsausgaben das große Problem dar. Entscheidend sind für die Berechnung des Gewinnes nicht die Betriebsausgaben, wie sie vom Finanzamt anerkannt werden, sondern nur die Ausgaben, die vom Jobcenter vorher genehmigt werden. Und die Liste dieser vom Jobcenter zu genehmigenden erlaubten Betriebsausgaben ist wesentlich kürzer als die des Finanzamtes.

Betriebsausgaben

Was also versteht das Jobcenter unter Betriebsausgaben? Anerkannt werden nur Aufwendungen, die unvermeidbar zur Ausübung des Gewerbes notwendig sind. Anders herum gesagt: nicht als Betriebsausgaben werden Ausgaben nicht anerkannt, die vermeidbar sind oder ganz offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs von ALG II entsprechen. Um zu veranschaulichen, was damit gemeint ist, ein kleines Beispiel:

P. eröffnet eine Butike. Er macht bei dem Jobcenter als Betriebsausgabe den Kauf eines Hochleistungscomputer und eines Farblaserdruckers für insgesamt 1.500 € mit der Begründung geltend, sie wolle damit Flyer für die Werbung erstellen sowie Rechnungen schreiben. Dem stimmt das Jobcenter nicht zu: für das Schreiben von Rechnungen sei ein einfacher PC ausreichend und die Herstellung von Werbemitteln ist auf einem eigenen Drucker unwirtschaftlich.

Übernommen werden, wie bereits geschrieben, nur unvermeidbare Ausgaben. Welche aber sind das? Auch hier ein paar Beispiele:

Einem Bildhauer ist es nicht zumutbar, seine Werke in der eigenen Wohnung herzustellen. Daher ist die Anmietung einer kleinen Werkstatt unvermeidbar.

Ein Werbedesigner ist zur Ausübung seines Gewerbes auf spezielle Hard- und Software unvermeidbar angewiesen.

Eine Altenpflegerin betreut Patienten in der ganzen Stadt/dem ganzen Landkreis. Das ist sinnvollerweise ohne unvermeidbares Kfz nicht möglich.

Aber immer muss auch bei unvermeidbaren Ausgaben die Relation gewahrt werden. Auch hier ein kleines Beispiel:

Müller hat sich als Apothekenberaterin selbstständig gemacht, aber noch reichen die Einnahmen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Sie plant nun, ihren Wirkungskreis zu erhöhen und ein entsprechendes Auto zu kaufen. Da Repräsentation bei ihrem Job eine gewisse Rolle spielt, will sie aber nicht mit einem Kleinwagen wie einem VW Polo vorfahren, sondern mit einem neuen BMW. Diese Betriebsausgabe wird nicht anerkennt werden: für solche Zwecke gibt es auch preiswertere Marken oder auch gebrauchte Fahrzeuge, denn wichtiger als die Repräsentation ist die Mobilität.
Einkommen Prognose für Aufstocker

Grundlage der Berechnung des Gewinnes ist weiterhin eine Prognose, die meist für einen Zeitraum von 3 Monaten aufgestellt werden muss. In dieser Prognose soll der Selbstständige die zu erwartenden Betriebseinnahmen und – ausgaben prognostizieren, um daraus den vorläufigen Anspruch auf das aufstockende ALG II zu errechnen.

Diese Prognose ist vom Betroffenen äußerst penibel anzufertigen, denn prognostiziert man einen zu hohen Gewinn, mindert sich der Anspruch auf das ALG II entsprechend. Das ist ein echtes Problem, denn in der Regel bekommt man dann während des laufenden Bezugzeitraumes keine Erhöhung des ALG II, sobald die Gewinne ausbleiben oder wesentlich niedriger ausfallen. Das hat in der Praxis schon etliche Mal zu ernsthaften Schwierigkeiten bei der Deckung des Lebensunterhaltes geführt.

Man sollte also diese Prognose eher konservativ angehen – also lieber weniger Gewinne erwarten und dafür gegebenenfalls zu viel gezahltes ALG II zurückzahlen.

Absetzmöglichkeiten

Im Gegensatz zu der nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit können Werbungs- und Fahrtkosten hier nicht abgesetzt werden, da diese Bestandteile der Betriebsausgaben sind. Alle anderen Absatzmöglichkeiten, die oben erläutert wurden, sind ganz normal absetzbar.

Andere Einnahmen

Unter diese Gruppe fallen zum Beispiel

Bestimmte Rentenarten
Unterhalt
Lohnersatzleistungen
Krankengeld
Elterngeld

Definieren könnte man diese Einnahmen auch damit, dass sie ohne eine eigene Erwerbstätigkeit gezahlt werden.

Hier gibt es – außer der Versicherungspauschale von 30 € – keine Absatzmöglichkeit und es gibt auch keinen Freibetrag. Ein Beispiel:

Uta erhält eine Witwenrente von 350 €, ein weiteres Einkommen hat sie nicht.

Die Einkommensanrechnung sieht dann so aus:

350,00 € Witwenrente

  • 30,00 € Versicherungspauschale
    320,00 € anrechenbares Einkommen

(Zitat: Zu sa gest )

Hallo,
da kann ich leider nicht weiter helfen.
LG elfie759

Soweit ich weiss, muss man monatlich abrechnen. Dazu hättest du eigentlich jeden Monat dein Einkommen angeben müssen. Oder gab es bei dir andere Regelungen? Deswegen schieben manche ja die Einnahmen auf mehrere Monate, so das möglich ist. Kannst du da noch was retten?

Hallo,

so weit mir bekannt wird monatlich abgerec hnet, aber erst im Folgemonat sollte erstattet werden. Warum sind die denn so spät drann? Hast du Investitionen getätigt, Fahrtkosten oder sonstige Ausgaben gehabt die angerechnet werden können? Diese schmälern die Einnahmen.

Gruß

Da kann ich leider nicht helfen

Hallo

hab’s leider erst jetzt gelesen… hat sich aber ja zwischenzeitlich erledigt, da mittlerweile bereits von VirtualSelf korrekt beantwortet :smile: http://www.gutefrage.net/frage/hartz-4-aufstocker-se…

LG