Hartz 4 und Partner, Rechts-Fragen zu BG / Anlage VE

Hallo Experten,

ich habe ein mittelschweres Problem bezueglich der Frage, ob Bedarfsgemeinschaft (Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft) oder nicht.

Vor einem Jahr bin ich mit meiner jetzigen Partnerin zusammen gezogen. Ich haette die Wohnung auch allein beziehen koennen, wollte dies jedoch vermeiden, da ich keine Moebel oder dergleichen hatte. Somit haette ich einen Antrag auf Erstausstattung und Ersthilfen stellen muessen. Auch wenn das Gemeinbild anders aussieht, nicht jeder Leistungsempfaenger „empfaengt“ wirklich gern. Meine Partnerin war zu dieser Zeit noch Auszubildene, brachte jedoch die Moebel mit. Somit profitierten alle Beteiligten, zumindest meiner Ansicht nach.
Uns wurde auch das „Probejahr“ genehmigt, da wir von Beginn an uns darauf geeinigt hatten finanziell vollkommen unabhaengig zu sein. Keiner hat Zugriff auf Geld- und/oder Vermoegen des Anderen, noch erklaert er sich bereit in irgend einer Form fuer den Anderen zu buergen, sollte es notwendig werden.
Meine Parterin ist nun auf Stunden befristet angestellt (25) und verdient, selbst wenn sie es wollte, nicht genug um mich finanziell zu unterstuetzen. Nun wurde mir bei Abgabe der Weiterbewilligung gesagt: (Zitat) „Laenger als ein Jahr? Gibt es nicht!“ Woraufhin ich mich natuerlich durch saemtliche Foren und § gewuehlt habe. Der Grund ist einfach, sollte meine zustaendige ArGe aufgrund der Zeit (waere der einzige Ansatz einer BG/VE bei uns, nachweislich) darauf bestehen uns zusammen zu rechnen, muss meine Partnerin ausziehen. Sie wuerde sonst ihr Auto nicht mehr halten koennen und somit Gefahr laufen ihre Arbeit zu verlieren. 200 bis 250 Euro Benzin im Monat an Arbeitsstrecke und keine Moeglichkeit den Arbeitsort via oeffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Es waere mit aktuellem Gehalt fuer sie nicht moeglich allein zu wohnen, ohne Antrag auf ergaenzende Leistungen. Des Weiteren stehe ich dann ohne Moebel, Kueche usw. da. Was aber meine Hauptlast ist, ich verliere meine derzeit einzige persoenliche Bezugsperson im Umkreis von hunderten von Kilometern. (bin von weiter weg hergezogen) Das das persoenliche nur bedingt dem Gesetz interessiert ist mir bewusst, aber ich moechte die Bedeutung fuer mich hier mit einbringen.
Ich bin nicht darauf aus dem Staat das Geld „aus der Tasche zu ziehen“, im Gegenteil, unser Zusammenzug hatte wie eingangs beschrieben das Hauptziel die Kosten fuer den Staat zu verringern. Halbe Miete und NK zahlt meine Partnerin ja an mich, was auch in dem Jahr bei meiner Berechnung mit einfloss.

Ich bitte um Verzeihung fuer den doch etwas langen Text und stelle nun meine Fragen:

— Habe ich eine Moeglichkeit, auch ohne Gericht, das Amt davon zu ueberzeugen, dass wir nicht eine BG/VE bilden, oder ist der Punkt „laenger als 1 Jahr“ wirklich ein K.O.-Punkt? (In einigen Gerichtsurteilen wurde das Jahr nicht als Grund der Annahme einer BG/VE annerkannt, aber es waren meist Verwandschaftsverhaeltnisse)

— Wie gehe ich dagegen vor? Widerspruch ist das Wort nehme ich an, aber nach welchen § oder Gerichtsbeschluessen kann ich mich in meinem Fall richten?

Ich beginne zeitnah ein Monatspraktikum mit Hoffnung auf Anstellung…mit grosser Hoffnung. Ich verstehe nicht wie Einige gern vom Staat leben. Ich empfinde es als grosse Belastung.

Vielen Dank im Voraus, sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese natuerlich umgehend.

Hallo Wolfgang. So wie du schreibst würde ich folgendes empfehlen. a) du anerkennst die Bedarfsgemeinschaft, denn du lebst ja mit deiner Freundin zusammen und das Jahr „Probe“ hattet ihr ja , also wo ist das Problem zu sagen, ja wir sind zusammen? Wenn du schreibst, deine Freundin verdient nicht genug, dann wird die ARGE Euern gemeinsamen Antrag (BG) prüfen, was Euch da zusteht. Wenn du schreibst, sie würde als Alleinstehender ja auch aufstockende Leistungen bekommen, dann kriegt ihr sie zusammen ja auch. Und sie muß nicht ihr Auto verkaufen, da die ARGE ja daran interwessiert ist, dass sie mobil ist und auf Arbeit kommt und Auto angemessen ist, außer er hat noch einen Wert von 30000 , dann kann die ARGE foredern, es gegen ein preiswerteres einzutauschen, weil ein billiges zum Fahren auch reicht und der „Mehrwert“ der über Eurem Freibetrag liegt (150 Euro pro Lebensjahr und 750 für jeden noch extra) müßte dann erst alle gemacht werden, ehe es Leistungen gibt. Wirtschaften tut Ihr ja gemeinsam, also kann man der ARGE nichts weißmachen, außer ihr habt getrennte Kühschränke, getrennte Betten usw.

Vielen Dank erstmal fuer die Antwort. Zusammen Leben ist aber nach den Beschluessen der Gerichte nicht gleich zusammen Wirtschaften. Klar haben wir nur ein Kuehlschrank, ein Bett usw., aber der Wille des gegenseitigen Einstehens ist nicht gegeben. Ich zitiere aus einem Forum, Link ist am Ende des Zitates: „…Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. …“

http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Man beachte das Wort „zusaetzlich“.

Das Problem ist, das genau die 200 Euro fuer Benzin wegfallen wuerden. Wir haetten also 200 Euro weniger zusammen, als jetzt. Fuer mich wuerde sich nichts aendern, ich komme gerade so mit meinem Geld hin. Sie allerdings koennte das Auto (10 Jahre alt, Asia-Cityflitzer), oder besser gesagt den Weg zur Arbeit nicht mehr bezahlen.
Dies habe ich schon auf diversen Seiten berechnen lassen.

Du schreibst zwar, dass ihr dem Staat nicht auf der Tasche liegen wollt, aber genau das tut ihr.
Ihr hattet ein Jahr Zeit zu entscheiden, ob ihr eine „Paar“ seid. Du lebst in ihrem Möbeln und sie in deiner Wohnung. Das erfüllt nach einem Jahr den Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft. Wenn ihr das ändern wollt, müsst ihr eben zwei Wohnungen bezahlen.
Wenn man von den Vorzügen des Sozialstaat profitieren will, muss man sich auch an dessen Vorgaben halten

Achso, indem ich (wir) dem Staat 1800 Euro Miete und meine Erstausstattung erspart haben, beute ich (wir) den Staat aus. Das muss ich nun nicht nachvollziehen koennen. Meine Leistungen wuerden bei Annahme einer BG nicht wegfallen, sie verdient 800 bis 900 Euro (habe Ihre Genehmigung dies nun anzugeben). Und selbst wenn sie das doppelte Verdienen wuerde, will sie mir nicht finanziell beistehen, wo sie ja auch nicht zu verpflichtet ist. Ein gemeinsames Bett oder Kuehlschrank ist dafuer jedenfalls kein Indiz (siehe Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R) „…Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. …“

Das „sein muessen“ muss ich nun nicht unterstreichen, nehme ich an. Dennoch vielen Dank fuer den „fachlichen“ Rat.

Der Rechtsweg steht euch ja offen.

Hallo,

mit Detailfragen zu Leistungen von Hartz IV kenne ich mich nicht gut aus bzw. habe ich keine Erfahrungen. Es tut mir leid.

Gruß W.

Hallo, Wolfgang.
Ich glaub aus der Nummer kommste nicht mehr raus.
Das Amt darf euch zusammen veranlagen. Heißt einer für alle…u.s.w.
Hättet von Anfang an ne WG gründen sollen, dann wärt ihr gar nicht in diese „Falle“ getappt. Ihr könnt es selbstverständlich mit nem Widerspruch und nem anschließenden Verfahren versuchen, aber ich denke da habt ihr sehr wenige Chancen.

Sorry, dass ich nicht weiter helfen konnte.

MfG, Fred.

Hallo Werner,

nicht schlimm. Dennoch vielen Dank.

Hallo Fred,

ich glaube auch, dass ohne Gericht das Amt auf BG/VE bestehen wird. Ob es sich nun lohnt dagegen vorzugehen muss ich nochmal pruefen, denke aber nicht.

Danke fuer die Antowrt.

Hallo Wolfgang,
so wie von Dir geschildert bildet ihr beide
eine BG. Das Problem ,es geht hier um
„Bedarf“!!! Eine Möglichkeit wäre aus einer BG zwei BGs zu machen, Wenn es der Wohnraum erlaubt den Partner als
Untermieter einzutragen, praktisch eine WG und eine Partnerschaft abstreiten.Denn bei einer WG wohnen ja auch mehrere Personen in einer Wohnung und Jeder Einzelne ist eine
Bedarfsgemeinschaft

Ich wohne in München eine Großkommune, da geht man mit solchen Problemen etwas moderater um

Gruß
Walter 10

Hallo, Wolfgang

mal davon ausgehend, dass Ihr kein gemeinsames Kind habt (?) , das Wesentliche zuerst:

Zwischen wem (und warum und welche) gesetzliche Unterhaltsansprüche/- pflichten bestehen, regelt das BGB. Und zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind bestehen KEINE solchen Unterhaltsansprüche/-pflichten ! Als Unverheiratete ohne gemeinsames Kind ist es ganz allein Euch überlassen und Eure freie Entscheidung, ob Ihr finanziell füreinander aufkommen und einstehen wollt… oder eben nicht. Weder könntest du deine Freundin auf Unterhalt verklagen noch sie umgekehrt dich - da keinerlei Rechtsgrundlage dafür bestünde. Egal, wie lange Ihr schon zusammen seid /wohnt.

Im SGB II-Rechtsbereich / beim ALG2 gibt der § 7 SGB II vor, wer zur „Bedarfsgemeinschaft“ /BG gehört. Nicht jeder, der in derselben Wohnung lebt, gehört auch zur (selben) Bedarfsgemeinschaft. Um als unverheiratet zusammenwohnendes Beziehungspaar ohne gemeinsames Kind eine sogenannte „Verantwortungs- und Einstehens-“/
VE- Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II darzustellen, ist es zwingend (!) erforderlich, dass die beiden Personen AUCH eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellen… sprich: aus einem Topf haushalten und einander finanziell unterstützen.
FALLS die beiden sich dazu entscheiden, gemeinsam zu wirtschaften , bilden sie gemäß § 7 Abs. 3a eine VuE-Bedarfsgemeinschaft , und beide Partner müssen in dem Fall ihr Einkommen sowohl offenlegen als auch für die Lebens-/Wohnbedarfe des Anderen einsetzen.

Falls sie aber NICHT füreinander aufkommen und getrennt wirtschaften (abgesehen von der geteilten Miete und den „WG-üblich“ geteilten Kosten für z.B. das 10er-Pack Klopapier) , dann bilden sie KEINE VuE-Bedarfsgemeinschaft. Und Partner A hat mit Partner B’s Finanzen, Anträgen und Ansprüchen nichts zu tun (und umgekehrt auch B nicht mit denen von A).

Uns wurde auch das „Probejahr“ genehmigt

Eine Genehmigung würde voraussetzen, dass das Jobcenter (auch) befugt ist, die Sache zu verbieten. Ist es aber nicht :wink:

Siehe oben… Ihr MÜSST überhaupt nicht füreinander aufkommen - weder nach 1 Jahr noch nach 10 Jahren. Es ist lediglich so, dass das Jobcenter nach 1 Jahr Zusammenleben die Vermutung (!) anstellen darf, dass das Paar nunmehr seine Beziehung „erprobt“ hat und ab jetzt AUCH gemeinsam wirtschaften wird (und somit eine Bedarfsgemeinschaft darstellt.) Das Paar ist aber, wie gesagt, rechtlich nicht VERPFLICHTET ist, füreinander aufzukommen. Und sollte diese BG-Vermutung des Jobcenters nicht zutreffen (weil das Paar WEITERHIN seine Finanzen getrennt hält) , dann müssen beide Partner dieser Vermutung widersprechen (nachweislich schriftlich) . Und (wichtiger Punkt) : Nach diesem Jahr liegt eine Umkehr der Nachweispflicht vor: Nun muss nicht mehr das Jobcenter nachweisen, dass das Paar gemeinsam wirtschaftet - sondern das Paar muss ggf. Nachweise dafür bringen können, dass es NICHT gemeinsam wirtschaftet. Zum Beispiel, indem man Quittungen über seine getrennten Miet(anteils)zahlungen, getrennte Konten, getrennte Versicherungen, getrennte Einkäufe/ Anschaffungen etc. vorlegt.

Nun wurde mir bei Abgabe der Weiterbewilligung gesagt: (Zitat) „Laenger als ein Jahr? Gibt es nicht!“

Ach nee ? Dafür soll das Jobcenter dann bitte auch mal die konkrete Rechrtsgrundlage nennen, nach der es das angeblich „nicht gibt“ :smiley: Und was sie SAGEN, ist uninteressant. Sie müssen Anträge annehmen, und du hast Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid mit Nennung der konkreten zugrundegelegten Rechtsgrundlage.

Siehe oben… nach einem Jahr darf die Vermutung (!) einer BG angestellt werden… nicht mehr und nicht weniger. Weder nach 1 Jahr noch irgendwann später „entwickeln“ sich aus dem Zusammenwohnen irgendwelche gesetzlichen Unterhaltsansprüche/-pflichten zwischen den beiden Partnern. Und es gibt Paare, die 30 Jahre lang mit getrennter Kasse zusammenwohnen und damit glücklich sind. (Wer weiss… vielleicht ja gerade WEIL sie getrennte Kasse machen und sich nicht über’s Geld streiten :wink: Ohne gemeinsames Kind können sie das Finanzielle halten wie sie lustig sind.

Halbe Miete und NK zahlt meine Partnerin ja an mich, was auch in dem Jahr bei meiner Berechnung mit einfloss.

Genau. Emotional /räumlich wohnt Ihr als Paar zusammen, finanziell aber im Sinne einer WG. Jeder kommt für sich selber auf, die Wohnkosten werden kopfanteilig geteilt (und die Hälfte, die deine Freundin übernimmt, verringert entsprechend deinen Anspruch auf die Unterkunftskosten um die Hälfte.)

Habe ich eine Moeglichkeit, auch ohne Gericht, das Amt davon zu ueberzeugen, dass wir nicht eine BG/VE bilden, oder ist der Punkt „laenger als 1 Jahr“ wirklich ein K.O.-Punkt?

Ganz platt gesagt: Wenn bei 10 Paaren so verfahren wird und nur zwei, drei oder fünf dieser Paare den Widerspruchs-/Klageweg einlegen, dann spart das Jobcenter bei den anderen Paaren immer noch einen Batzen Geld ein. Die Verfahren vorm Sozialgericht sind für die Jobcenter (leider) kostenlos - wenn sie es auf eine Klage ankommen lassen, kostet sie das nix. Sie haben also nichts zu verlieren… im (für sie) „ungünstigsten“ Fall müssen sie halt eine zu Unrecht verweigerte Leistung nachzahlen, je nach Verfahrensdauer vielleicht noch mit ein paar Cent Verzugszinsen obendrauf. Aber das war’s dann auch. Kein großer Anreiz für sie, Klageverfahren zu vermeiden - und gerade bei dieser VuE-BG-Geschichte wird weitverbreitet „standardmäßig“ so verfahren. Selbst wenn das Paar ihnen alle möglichen Nachweise über’s getrennte Wirtschaften vorlegt und der Vermutung per schriftlicher Erklärung widerspricht, wird von den Jobcentern häufig TROTZDEM ablehnend entschieden. Und in dem Fall kommt man dann als Betroffener halt leider nicht drum herum, das Ganze tatsächlich vor Gericht abschließend klären zu lassen.

(In einigen Gerichtsurteilen wurde das Jahr nicht als Grund der Annahme einer BG/VE annerkannt, aber es waren meist Verwandschaftsverhaeltnisse)

Wie gesagt: Zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind muss ZWINGEND Zusammenwohnen UND (!) eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, damit sie als BG betrachtet werden dürfen. Kein gemeinsames Wirtschaften… keine BG . (Erst) nach 1 Jahr muss das getrennte Wirtschaften dann allerdings auch nachgewiesen werden.

Siehe auch dazu hier die „Rechtssprechungsübersicht“ , mit den wesentlichen (Bundes-)Urteilen: http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Außerdem: Bundesverfassungsgericht 17.11.1992 :

(Damals hieß es noch „eheähnliche Gemeinschaft“, mittlerweile hat sich stattdessen der Begriff „Einstehens-Bedarfsgemeinschaft“ durchgesetzt.)-

Sprich: Selbst WENN in der Vergangenheit gemeinsam gewirtschaftet wurde, gibt es kein Gesetz, das verbieten würde, diese Handhabung zu ändern (und nunmehr auf GETRENNTE Kasse „umzusteigen“). Wenn man seine Finanzen sauber (und nachweislich) trennt, besteht keine BG (mehr).

Wie gehe ich dagegen vor? Widerspruch ist das Wort nehme ich an, aber nach welchen § oder Gerichtsbeschluessen kann ich mich in meinem Fall richten?

Die Frage ist, ob man sich das Theater und den Schreibkram überhaupt selber/„alleine“ antun will. Du kannst dir beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen (Eigenbeitrag beim Anwalt dafür: max. 10 €. ) Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird über den Anwalt dann auch die Verfahrenskostenbeihilfe /„Prozesskostenbeihilfe“ beantragt. Er kann ggf. dann auch gleich einen Feststellungs- und Eilantrag beim Gericht einreichen, falls das Jobcenter mit deinen Leistungen herumzickt.

Das kann man zwar grundsätzlich auch alles im Alleingang machen , da in den sozialgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht. Aber warum sollte man sich unnötigen Stress machen - und manchmal reicht auch schon ein Brief von einem Anwalt, damit es beim Jobcenter plötzlich doch „geht“ :wink:

Falls du es aber dennoch alleine angehen willst: Siehe oben die Urteile… und die Beispielschreiben/ -widersprüche/- klagen hier : http://hartz.info/index.php?board=9.0 (müsstest du dich mal etwas „durchblättern“… da sind etliche Muster zum Thema "Veranlagung als VuE-BG /§ 7 Abs. 3a SGB II)

PS: Als Bürger hat man bei entsprechender Bedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf diese staatlichen Leistungen. Genauso wie man Anspruch auf Kindergeld oder Wohngeld etc. hat. Also kein Grund, irgendetwas zu erklären oder sich zu „rechtfertigen“. Dass etliche Jobcenter, die Medien und vor allem auch Politik und Wirtschaft die ALG2-Betroffenen stigmatisieren und sie dazu bringen, sich so zu fühlen, wie du es ausgedrückt hast… das geschieht ja nun nicht ohne Grund :wink:
http://das-geht-uns-an.de.tl/Mach-h–dich-schlau-k1-…

LG - und alles Gute für Euch :smile:

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.

Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemeinschaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen, haben die Betroffenen die Möglichkeit, das Gegenteil nachzuweisen.

Das heißt eben nicht für einander einzustehen, keine Lebensgemeinschaft, keine finanzielle Verantwortung für den Anderen, das heißt auch; getrennt von Tisch und Bett.
Das gilt es zu beweisen: getrennte beschriftete Fächer im Kühlschrank, Benutzungsplan für Bad und Waschmaschine, getrennte Schlafmöglichkeit, getrennte Konten sowieso, nicht gemeinsam haushalten, heißt eben auch jeder Wäscht seine Wäsche selbst, all dies müssen Sie glaubhaft nachweisen und mit einem Hausbesuch rechnen. Viel Glück!

Hallo Lara,

entschuldige meine verspaetete Antwort, das Praktikum schlaucht schon ein wenig. :smile:

Vielen, vielen Dank fuer die ausfuehrliche Antwort, vor allem wenn ich bedenke, was fuer „stumpfe“ Antworten es teilweise von anderen Experten gab.

Ein gemeinsames Kind haben wir nicht.

Wir hatten schon fast aufgegeben und uns darauf eingestellt, dass meine Freundin den Antrag ausfuellt und wir auch zusammen wirtschaften muessen, mit der Einstellung „irgendwie schaffen wir es schon“ und „vllt. bekomm ich ja eine Anstellung nach dem Praktikum“.
Sie hat einen Antrag zugeschickt bekommen, sowie ein Termin zur Abgabe Ende August. Aber ich denke in unserem Fall lohnt sich der Weg ueber einen Anwalt fuer Sozialrecht, da wir ja wirklich unabhaengig voneinander wirtschaften. Klar sie kauft fuer mich mit ein, da sie an der Quelle arbeitet und ein Auto hat, aber im Geldwert entspricht es nur der Miete und NK. Darauf hatten wir uns geeinigt, damit sie nicht das Geld auf mein Konto ueberweist (von wo aus die Miete abgeht) und ich einige Kilometer zum Automaten laufen muss. Da sie eh sorgfaeltig alle Rechnungen und Kassenzettel, wie zB. fuer den Fernseher, aufbewahrt sehe ich auch dort kein Problem es dem Amt nachzuweisen, dass es Ihre Anschaffungen sind.
Ich regel meine Zahlungsverpflichtungen online ueber mein Konto und sie tut Selbiges fuer sich.

Ich werde mir nun die geschickten Links nochmal genauer ansehen und es nachher mit meiner Partnerin besprechen.

Nochmals vielen Dank!

Vielen Dank fuer die Antwort, allerdings frage ich mich, warum sie sich als Experte in diesem Bereich gemeldet haben.
Ich moechte Ihnen nicht unhoeflich entgegen treten, jedoch habe ich schon in meiner Eigenrecherche in Erfahrung bringen koennen, dass Sie total daneben liegen.

Von einer VuE darf das Amt zwar ausgehen, sollte einer der vier Punkte zutreffen, allerdings ist fuer das Festlegen einer BG etwas mehr noetig. Ein gemeinsames Bett oder Kuehlschrank ist dafuer jedenfalls kein Indiz (siehe Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R) „…Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. …“

Das „sein muessen“ muss ich nun nicht unterstreichen. Mehr auf http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Zitat von einem Experten, der mir wirklich geholfen hat:

"Wie gesagt: Zwischen Unverheirateten ohne gemeinsames Kind muss ZWINGEND Zusammenwohnen UND (!) eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, damit sie als BG betrachtet werden dürfen. Kein gemeinsames Wirtschaften… keine BG . (Erst) nach 1 Jahr muss das getrennte Wirtschaften dann allerdings auch nachgewiesen werden. … "

Wir wirtschaften (finanziell) absolut getrennt und meine Hilfebeduerftigkeit sinkt durch getrenntes Waesche waschen nicht.

Hallo

Gern geschehen.

Klar sie kauft fuer mich mit ein, da sie an der Quelle arbeitet und ein Auto hat, aber im Geldwert entspricht es nur der Miete und NK. Darauf hatten wir uns geeinigt, damit sie nicht das Geld auf mein Konto ueberweist (von wo aus die Miete abgeht) und ich einige Kilometer zum Automaten laufen muss.

Es wäre aber empfehlenswert, Nachweise über Eure getrennten Miet(anteils)zahlungen vorlegen zu können. Wenn sie ihre Miethälfte nicht auf dein (oder Vermieters) Konto überwiesen hat - was am besten wäre-, dann sollte auf jeden Fall für jede ihrer Miet-/NK- „Hälften“, die sie dir bar ausgehändigt hat, eine entsprechende Bar-Quittung vorgelegt werden können. (Quittungsblöcke gibt’s ja in jedem Schreibwarenladen… „Am Datum X Betrag Y in bar von Frau Z erhalten für: Miete/NK-Anteil (Monat/Jahr)“)

Ob du ihr (oder irgendeinem anderen Bekannten, der ein Auto hat) dein Bargeld und deine Einkaufsliste mitgibst, damit die-/derjenige dir bequemerweise etwas vom Supermarkt mitbringt, geht das Jobcenter nichts an und sollte ihnen auch nicht unbedingt freiwillig auf die Nase gebunden werden. Auf jeden Fall solltest du auch „eigene“ Einkaufs-Bons für deine Alltags-Einkäufe haben. Es wäre z.B. nicht sehr hilfreich, wenn die Einkäufe für Euch beide (!) alle über Freundins EC-Kartenabbuchungen bezahlt würden oder auf ihren Bons auch Rasierschaum und Herren-Unterhosen draufstünden … oder auf deinen Bons Tampons und Maskara :wink: Da sollte man schon darauf achten, dass die getrennte Kasse auch tatsächlich beleghaft nachgewiesen werden kann .

LG