Hartz 4 Wiedereingliederung

Person A braucht dringend Hilfe…
Person A ist seit 2010 Arbeitsunfähig hat Krankengeld, Alg 1 und nun am Freitag Hartz 4 beantragt bzw. ist noch dabei die Formulare auszufüllen. Nun hat Person A folgendes Problem. Person A war gestern beim Arzt und hat gemeinsam mit dem Arzt beschlossen das Person A ab dem 17.6 eine Wiedereingliederung nachdem Hamburger Modell starten möchten ( 2.Versuch). Nun hat Person A folgende Fragen:

  1. Erhält Person A in dieser Zeit weiter den Bezug vom Harzt 4?
  2. Hat Person A noch irgendwelche Möglichkeiten irgendetwas zu beantragen zur finanziellen Unterstützung?
  3. Wie informiert Person A das Jobcenter darüber?
  4. Welche Vor- und Nachteile können enstehen?
  5. Kann der Arbeitgeber, sollte der 2. Versuch scheitern, Person A die Kündigung aussprechen? (Wurde vom Betriebsrat so beiläufig erwähnt)

Auf Nachfrage bei der Krankenkassee wurde Person A gesagt, dass Sie kein Anspruch auf Krankengeld sowie Übergangsgeld beim RVT habe. (Erschöpft)
Lt. Anfrage beim Jobcenter kam die Aussage :
Person A sollte die Gehaltsabrechnung einreichen und das Jobcenter prüft ob Sie evtl. Anspruch auf eine Rückzahlung hat.??? Nachdem Gespräch ist Person A aber eingefallen das Sie während der letzten Wiedereingliederung gar keine Abrechnung erhalten habe !!! Person A blickt überhaupt nicht mehr durch und benötigt dringend einen Rat bzw. Hinweise an wem Sie sich da wenden kann. Beim VDK ist Person A ebenfalls abgewiesen worden, denn die kommen nur zum Einsatz wenn irgendetwas abgelehnt werden wurde. Person A hofft auf zahlreiche Antworten.

Person A braucht dringend Hilfe…
Person A ist seit 2010 Arbeitsunfähig hat Krankengeld, Alg 1
und nun am Freitag Hartz 4 beantragt bzw. ist noch dabei die
Formulare auszufüllen. Nun hat Person A folgendes Problem.
Person A war gestern beim Arzt und hat gemeinsam mit dem Arzt
beschlossen das Person A ab dem 17.6 eine Wiedereingliederung
nachdem Hamburger Modell starten möchten ( 2.Versuch). Nun hat
Person A folgende Fragen:

  1. Erhält Person A in dieser Zeit weiter den Bezug vom Harzt
    4?

Ja, da dieses Urteil des BSG
http://lexetius.com/2007,2244
nach der mir vorliegenden Kommentierung auch auf ALG II anzuwenden ist.

  1. Hat Person A noch irgendwelche Möglichkeiten irgendetwas zu
    beantragen zur finanziellen Unterstützung?

Nach der mir bekannten Kommentierung ist es durchaus möglich, Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend zu machen. Siehe hier, S. 26:
http://dvsg.org/fileadmin/dateien/06Veranstaltungen/…

  1. Wie informiert Person A das Jobcenter darüber?

Durch eine Kopie des ärztlichen wiedereingliederungsplans

  1. Welche Vor- und Nachteile können enstehen?
  2. Kann der Arbeitgeber, sollte der 2. Versuch scheitern,
    Person A die Kündigung aussprechen? (Wurde vom Betriebsrat so
    beiläufig erwähnt)

Das ist nicht auszuschließen, da es die gesundheitliche „Perspektive“ des AN nicht verbessert.

Auf Nachfrage bei der Krankenkassee wurde Person A gesagt,
dass Sie kein Anspruch auf Krankengeld sowie Übergangsgeld
beim RVT habe. (Erschöpft)

Dürfte stimmen

Lt. Anfrage beim Jobcenter kam die Aussage :
Person A sollte die Gehaltsabrechnung einreichen und das
Jobcenter prüft ob Sie evtl. Anspruch auf eine Rückzahlung
hat.???

idR Blödsinn (s.u.)

Nachdem Gespräch ist Person A aber eingefallen das
Sie während der letzten Wiedereingliederung gar keine
Abrechnung erhalten habe !!!

Das ist der Regelfall, daß ein AG während der Wiedereingliederung nichts bezahlt. Es besteht schließlich immer noch Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluß der AU.

Person A blickt überhaupt nicht
mehr durch und benötigt dringend einen Rat bzw. Hinweise an
wem Sie sich da wenden kann. Beim VDK ist Person A ebenfalls
abgewiesen worden, denn die kommen nur zum Einsatz wenn
irgendetwas abgelehnt werden wurde. Person A hofft auf
zahlreiche Antworten.

Wäre A Gewerkschaftsmitglied, hätte er/sie schon längst eine qualifizierte Antwort bekommen können, da der gewerkschaftliche rechtsschutz bereits bei der Geltendmachung bzw. Beantragung von Leistungen in Anspruch genommen werden kann und auch das Sozialrecht umfasst.