Hallo
Ich versuch’s nochmal anders aufzusatteln:
Falls Ihr zusammenleben solltet , wärd Ihr ab der Geburt des Kindes automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. In einer BG müsste er dich und das Kind ggf. mitversorgen (also euch „unterhalten“.) Bei der Anrechnung seines Einkommens würden aber bestimmte Freibeträge (für Erwerbseinkommen) und Absetzmöglichkeiten berücksichtigt. Und auch seine titulierten Unterhaltszahlungen an das Kind aus 1.Ehe würden berücksichtigt werden: http://hartz.info/index.php?topic=17.0 .
Schulden(abzahlungen) sind allerdings Privatvergnügen - solche Abzahlungsraten werden bei der ALG2- Berechnung nicht berücksichtigt.
Überhaupt dachte ich, dass Unterhaltszahlungen erst im Falle getrennt lebender Eltern eine Rolle spielen? .
Öhm, wie jetzt… aber Ihr lebt doch getrennt voneinander - oder nicht ? Du hattest doch geschrieben, dass er woanders gemeldet ist und (häufig) zu Besuch kommt. Also deshalb mal davon ausgehend, dass er woanders wohnt und nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, so ist er ab der Geburt des Kindes (das dann ja wahrscheinlich bei dir lebt) barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind … und je nach seinem Einkommen ( er hat ja Selbstbehalt, Absetzungsmöglichkeiten usw.) wäre er unter Umständen auch dir gegenüber betreuungsunterhaltspflichtig (BGB § 1615 l -> http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html )
Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter kommt in der Realität aber eher selten zum Tragen, da bei der Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit ja auch sein Selbstbehalt etc. berücksichtigt wird - und außerdem müsste erstmal vorrangig der Kindesunterhalt vollumfänglich von ihm bedient werden, bevor er auch noch etwas an dich zahlen müsste.
Sofern er nicht ziemlich gut verdient, ist es also eher unwahrscheinlich, dass er neben dem Barunterhalt ans Kind auch noch Betreuungsunterhalt an dich zahlen müsste.
Ich will ihm doch nicht auf der Tasche liegen
Siehe oben… wenn er finanziell nicht gerade ziemlich leistungsfähig ist, wird Betreuungsunterhalt eh gar nicht zum Tragen kommen. Sollte er aber über entsprechende Mittel verfügen (und sollten bei dir überhaupt die Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt vorliegen !), dann müsste er natürlich ggf. seiner UH-Pflicht dir gegenüber nachkommen.
Ist ja auch verständlich. Mal ganz platt gesagt: Warum solltest du fremden Steuerzahlern „auf der Tasche liegen“, wenn dein Freund und Vater deines Kindes fähig wäre, seiner gesetzlichen Betreuungsunterhaltspflicht nachzukommen ?
Also nochmal zusammengefasst:
Wohnt Ihr getrennt und es liegt keine wirtschaftliche/ finanzielle Unterstützung bzw. kein gemeinsames Wirtschaften vor, dann gehört er nicht zu deiner +Kinds BG.
Er ist aber dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig - und dir gegenüber evtl. bar-betreuungsunterhaltspflichtig . Ob er aber zahlungsfähig ist, wäre eine andere Geschichte.
Ist es also tatsächlich so, dass, sobald eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, das Einkommen des Vaters beim Amt mit einberechnet wird?
Ich frage mal anders herum: Wie hattest du denn vor, es zu regeln, wenn das Kind da ist ? Oder anders gefragt: Wie würdest du ihn da heraushalten wollen ? Da bestünde höchstens die Möglichkeit, anzugeben „Vater unbekannt“ (aber wer möchte seinem Kind schon antun, mit so einer Geburtsurkunde durch’s Leben laufen zu müssen).
Das Unterhaltsrecht ist Bestandteil des BGB. Unterhaltsansprüche nach BGB sind vorrangig vor Sozialleistungen und müssen entsprechend geltend gemacht werden. Beantragt die Mutter ALG2-Leistungen für sich und das Kind, steht sie bzgl. der Geltendmachung dieser UH-Ansprüche in der Mitwirkungspflicht. Sie muss dem Jobcenter Namen und Aufenthaltsort des Kindesvaters nennen… und der Vater ist per Gesetz auskunftspflichtig. Grundsätzlich ist die Mutter auch verpflichtet, UH- Ansprüche (ggf. gerichtlich) beim Kindesvater einzufordern. Tut sie es nicht , dann kann das Jobcenter selbst ein entsprechendes Verfahren gegen ihn einleiten.
Deshalb auch mein Rat, sich dann zum gegebenen Zeitpunkt gemeinsam zum Jugendamt zu begeben und dort ausrechnen zu lassen, ob und wieviel Unterhalt der Vater zahlen kann. Das Jobcenter hat ja sowieso weder die Befugnis noch die Kompetenz, die Unterhalts_höhe_ festzusetzen. Also kann man auch gleich direkt zum (dafür zuständigen) Jugendamt gehen und das kostenlos dort überprüfen und festhalten zu lassen.
Und was ist, wenn er das nun mal nicht aufbringt?
Kann er seiner Barunterhaltspflicht gar nicht oder nur teilweise nachkommen, dann wirst du beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen müssen… und den Rest, den du+ Kind bis zur Bedarfsdeckung benötigt, leistet dann ggf. das Jobcenter an Euch.
Und sollte es dem Vater dann irgendwann finanziell so gut gehen, dass er seine UH-Schulden Euch gegenüber begleichen kann, dann würde diese Nachzahlung (bis zur Leistungshöhe) an die UH-Vorschusskasse bzw. an den ALG2-Träger gehen … als Erstattung für die staatl. Leistungen, die Ihr mangels väterlichem Unterhalt in Anspruch nehmen musstet.
LG