Hartz ALG II

Liebe Experten,

ich habe eine spezielle Frage, die ich in Ratgebern nicht beantwortet finde.
Ich bin im 3. Monat schwanger und Studentin. Im Oktober muss ich studienbedingt in eine andere Stadt umziehen. Ich möchte dann noch ein Semester studieren und dann im Urlaubssemester Hartz IV beantragen. Mein Partner hat seinen Hauptwohnsitz wegen der Arbeit woanders, verbringt aber viel Zeit bei mir, weshalb die Wohnung nicht zu klein sein kann. Jetzt würde ich gern wissen, ob das Baby schon als Person zählt, uns also mehr als die 45m² und 295€ zustehen würden oder ob uns das Amt in einem halben Jahr zum Auszug zwingen könnte, falls wir jetzt eine Wohnung nehmen, die z.B. 55m² groß ist und 330m² kostet.
Außerdem wüsste ich gern, ob das Einkommen des Vaters angerechnet wird, obwohl man keine Bedarfsgemeinschaft bildet, da man nicht zusammenwohnt. Denn mein Freund hat Wohneigentum, was er nicht verkauft kriegt (wir sind an zwei Städte gebunden) und wenn ich kein Hartz IV bekommen würde, könnten wir nicht leben.

Für Ihre Antworten bin ich sehr dankbar!

Sabine Forkel

Interessiert dem Amt eigentlich nicht die Bohne :wink: Kostet die Wohnung mehr, kostet Sie halt mehr. Nur zahlt das Amt eben nur den Betrag für eine bestimmte Wohnungsgröße. Liegt die größte drüber müssen Sie sich die Miete eben vom restlichen Hartz 4 „abhungern“ Das stört dort niemanden. Das Kind zählt ab der Geburt schon alleine vom Grundgesetz wie gesagt ab Geburt als Person. Den Vater des Kindes können Sie erwähnen, zwingen tut Sie aber keiner dazu.

Hallo Sabine,

auch ein Baby zählt als Person, daher darf die Wohnung größer sein als bei einer Einzelperson. Die zulässige Größe und die Kosten sind von Stadt zu Stadt verschieden geregelt (unterschiedlicher Mietspiegel…).
Solltest Du vor Antragstellung eine zu große Wohnung haben, wird diese 6 Monate lang vom Jobcenter bezahlt, danach werden die Kosten auf die zugelassene Höhe gekürzt, wenn Du bis dahin keine angemessene Wohnung gefunden hast.

Wenn Du ALG II beantragst, bekommst Du bei der Geburt einen Zuschuss für die Erstausstattung für das Baby - musst Du beantragen!!! Außerdem gibt es noch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Was Deinen Freund angeht, gehört der nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er fest bei Dir wohnt - und gemeldet ist. Es kann allerdings sein, dass er zur Unterhaltszahlung für das Kind herangezogen wird. Das wird dann vom ALG II abgezogen.
Da stellt sich mir die Frage, ob Du wissen musst, wer der Vater ist??? (-:

Ich hoffe, ich konnte Dir ein bisschen helfen.

Gruß, Rainer

Hallo, Sabine

die grundsätzlichen Punkte sind ganz gut hier zusammengefasst: http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

Kindes- / Betreuungs- Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater sind vorrangig vor ALG2- Leistungen. Das wird bei ALG2-Bezug also auf jeden Fall angesprochen und überprüft werden. Ich persönlich würde anraten, den Kindesunterhalt gemeinsam beim Jugendamt (kostenlos) überprüfen und ggf. festsetzen zu lassen.
Die Vaterschaftsanerkennung kann der Vater übrigens auch schon VOR der Geburt des Kindes abgeben -> § 1594 BGB (auch wenn viele Jugendämter das ganz gerne bis nach der Geburt verschieben wollen.)
Beim JA werden die UH-Ansprüche und die tatsächliche Zahlungsfähigkeit des Vaters überprüft - und was beim Jugendamt als Unterhaltszahlungsbetrag festgesetzt bzw. vereinbart wird, muss das Jobcenter dann akzeptieren.
Falls er keinen (vollen) Kindes-UH zahlen kann, wäre UH-Vorschuss beim Jugendamt zu beantragen (ALG2- vorrangige Leistung).

Der Wohnraumanspruch richtet sich immer nach der Kopfzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (-> Aufstellung nach Bundesländern, für Alleinerziehende teilweise Raumzuschläge: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 )
Insofern wäre ein regelmäßiger Besuch des Kindesvaters (o.a.) kein Grund für eine größere Wohnung. (Etwas Anderes wäre höchstens gegeben, wenn er selbst im ALG2-Bezug stünde und das Kind durch eine geteilte Betreuungsregelung häufig/ hälftig bei sich hätte… dann bestünde für den Vater ggf. auch Anspruch auf mehr Wohnraum bei sich.)

Was das Kind angeht: Sein Anspruch auf eigene (Unterkunfts-) Leistungen beginnt grundsätzlich ab Geburt. Wenn es um einen Neubezug einer Wohnung während der Schwangerschaft geht, liegt es in der Regel rein im Ermessen des Sachbearbeiters, ob (und ab welcher Schwangerschaftswoche) er bereits während der Schwangerschaft den zukünftigen Raumbedarf des Kindes mitberücksichtigt und bereits VOR der Geburt dem Umzug in eine größere Wohnung (bzw. die höheren Kosten) bewilligt oder nicht. Teilweise sind dazu aber auch in den kommunalen Richtlinien Regelungen enthalten; wenn ich mich recht entsinne, wird z.B. in Berlin bei Neubezug der zukünftige Raumbedarf für’s Kind bereits ab der 12. SSW berücksichtigt.
Da müsstest du dich mal bei der zuständigen Kommune erkundigen - oder mal nachschauen, ob der Ort hier dabei ist: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Es gibt nachwievor Sachbearbeiter, die meinen, einem Baby/Kleinkind stünde noch kein eigener Wohnraum zu, da es ja im Elternschlafraum unterkommen könne. Im SGB II gibt es dafür aber keinerlei Grundlage - bezüglich der Unterkunftskosten und Wohnraum wird ganz klar von „Personen/ Mitgliedern der BG“ gesprochen (und nicht von „Personen, aber Kinder erst ab Alter x-Monate /Jahre“) . Auch die Richtlinien des soz. Wohnungsbaus der Bundesländer sprechen mWn nur von „Personen“ und enthalten keine Einschränkungen für Kleinkinder.Da sollte man sich also nicht abwimmeln lassen und ggf. widersprechen (immer alles nachweislich schriftlich) und auf eigene Wohnfläche /1 Zimmer für’s Kind bestehen.
(Falls noch eine 1-Zimmer-Wohnung bewohnt wird, kann man sich ggf. auch das Jugendamt unterstützend ins Boot holen. Es dürfte kaum dem Kindeswohl dienen, wenn die Mutter innerhalb einer 1-Zimmer-Wohnung z.B. ihr Sexualleben im selben Raum praktizieren müsste, in dem sich derweil zwangsläufig auch das Kind aufhält. Und eine Umzugsempfehlung vom Jugendamt kann beim Jobcenter u.U. so Einiges beschleunigen… )

Den Antrag auf Zustimmung zum Umzug wegen Vergrößerung der BG (Kind) nachweislich schriftlich und im Voraus stellen. Allgemein Wichtiges zum Umzug und zu den Formalitäten etc. hier: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Was jetzt den Vater und die BG- Frage angeht:
Wie gesagt: Er ist so oder so unterhaltspflichtig (ob und inwieweit er _zahlungs_fähig ist, ist dann noch eine andere Geschichte.) Lebt Ihr mit gemeinsamem Kind zusammen in einer Wohnung, seid Ihr automatisch eine BG nach § 7 SGB II - und sein Einkommen/Vermögen wird auch bei deinen +Kinds ALG2- Bedarfen berücksichtigt.
Damit eine BG überhaupt vorliegen kann, muss aber immer auch ein gemeinsames Wohnen gegeben sein (mit Ausnahme von z.B. berufsbedingtem doppeltem Wohnsitz bei Verheirateten).Wenn er woanders gemeldet ist, könnte man ihn grundsätzlich also erstmal nicht als Mitglied deiner BG einstufen.

Der Vater muss seinen Wohnsitz aber entsprechend der Meldegesetze dort anmelden, wo sein Lebensmittelpunkt liegt und wo er sich überwiegend aufhält. Und da wäre wohl die Frage, was genau es quantitativ heisst, wenn du schreibst: „Er verbringt aber viel Zeit bei mir“.
Wenn er seine eigene Wohnung z.B. nur behält und dort gemeldet ist, weil er die Bude nicht verkauft kriegt, aber jeden Tag nach der Arbeit zu dir kommt, bei dir übernachtet, von dir aus zur Arbeit fährt und auch die Wochenenden bei dir verbringt - dann wäre das wohl kein reiner „Besuch“ mehr, sondern sein Lebensmittelpunkt läge wohl schon bei dir (bzw. zumindest sein zweiter Wohnsitz). Das wäre dann durchaus ALG2-leistungsrelevant … bis zur Geburt des Kindes auf jeden Fall zumindest wegen der Unterkunftskosten.
Und früher oder später hättest du da vermutlich auch den Außendienst des Jobcenters auf der Matte und müsstest zumindest mit Problemen und Nachfragen zu deinem „Besucher“/ Mitbewohner rechnen . Da reicht schon ein anonymer Anruf vom aufmerksamen Nachbarn (oder vom Vermieter).

Aber mal angenommen, sein Aufenthalt bei dir ginge quantitativ noch als Besuch durch:
wir nicht leben">
Bezieht sich das jetzt auf dich und das Kind - oder auf dich und Freund …
Letzteres klänge dann aber so, als würdet Ihr nicht getrennt wirtschaften, sondern gemeinsame Kasse machen bzw. Euch finanziell/ wirtschaftlich unterstützen. Falls das der Fall sein sollte, müsste das gegenüber dem Jobcenter natürlich gemeldet und dargelegt werden (unabhängig davon, wo er wohnt !) - weil es einkommensrelevant ist … und somit auch ALG2- leistungsrelevant.
Alles Andere wäre ansonsten ggf. Missbrauch von Sozialleistungen.

Ansonsten wegen

wenn ich kein Hartz IV bekommen würde, könnten wir nicht leben

Das käme natürlich auf deine/ seine Einkommenssituation an. Möglicher Betreuungs- und Kindesunterhalt vom Kindesvater, Wohngeld, Kinderzuschlag… das müsste man dann halt ausrechnen (lassen).

LG und alles Gute für Euch :smile:

Lara

Hallo Sabine, als Studentin bist du sowieso erstmal ausgeschlossen. Um Alg2 zu bekommen, musst du dich exmatrikulieren lassen. Bei deinem Kind könnte es anders aussehen, denn es wäre dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Du würdest dann aber nur die anteilige Miete + Heizkosten für das Kind bekommen (das Kind bekäme dann also die Regelleistung und die halbe Miete + HK). Wenn du exmatrikuliert bist, steht euch beiden der volle Satz + ein Zuschlag für Alleinerziehende zu, da der Kindsvater ja nicht bei euch wohnt.

Allerdings wäre er zum Kindsunterhalt verpflichtet, dass würde also wieder vom Bedarf abgezogen werden. Auch müsste die Wohnung für zwei Personen angemessen sein. DH. sie muss mind. 2 Zimmer haben und innerhalb der Mietobergrenzen deiner Gemeinde liegen. Wäre sie teurer (zb. weil sie 3 Zimmer hat), würde das Amt nur max 6 Monate die erhöhte Miete übernehmen und dann auf die Mietobergrenze runterstufen.

Ich hoffe, ich habe die Fragen beantwortet?
Grüße
Alex

Hallo Lara,

erstmal ein großes Dankeschön für die ausführliche Antwort! So richtig klar ist mir das alles leider trotzdem noch nicht. Es ist wirklich eine komplizierte Situation bei uns, denn mein Freund hat zwar gerade genug Einkommen, dass ich (im Falle einer Bedarfsgemeinschaft?) kein ALG II bekommen würde, muss aber noch ein Haus abbezahlen und noch Unterhalt für Kinder aus erster Ehe zahlen. Da bliebe wirklich gar nichts übrig, dass wir (also ich und das Kind) auch noch davon leben könnten. Überhaupt dachte ich, dass Unterhaltszahlungen erst im Falle getrennt lebender Eltern eine Rolle spielen? Ich will ihm doch nicht auf der Tasche liegen. Das Kind ist was anderes, aber so müsste er mich ja auch mit versorgen in der Zeit, in der ich nict studieren kann.
Er verbringt dann etwa 4 Tage der Woche bei mir/uns, gemeldet ist er aber natürlich in seinem Haus, wo er die meiste Zeit lebt und arbeitet.
Ist es also tatsächlich so, dass, sobald eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, das Einkommen des Vaters beim Amt mit einberechnet wird? Wir wirtschaften nicht gemeinsam, sind auch nicht verheiratet, deshalb kann ich nicht nachvollziehen, dass man in diesem Fall alles auf ihn abwälzen würde. Und was ist, wenn er das nun mal nicht aufbringt?

Danke nochmal! Ich weiß einfach nicht, wo ich Antworten auf diese speziellen Fragen finde.

Viele Grüße,

Sabine

Hallo

Ich versuch’s nochmal anders aufzusatteln:
Falls Ihr zusammenleben solltet , wärd Ihr ab der Geburt des Kindes automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. In einer BG müsste er dich und das Kind ggf. mitversorgen (also euch „unterhalten“.) Bei der Anrechnung seines Einkommens würden aber bestimmte Freibeträge (für Erwerbseinkommen) und Absetzmöglichkeiten berücksichtigt. Und auch seine titulierten Unterhaltszahlungen an das Kind aus 1.Ehe würden berücksichtigt werden: http://hartz.info/index.php?topic=17.0 .
Schulden(abzahlungen) sind allerdings Privatvergnügen - solche Abzahlungsraten werden bei der ALG2- Berechnung nicht berücksichtigt.

Überhaupt dachte ich, dass Unterhaltszahlungen erst im Falle getrennt lebender Eltern eine Rolle spielen? .

Öhm, wie jetzt… aber Ihr lebt doch getrennt voneinander - oder nicht ? Du hattest doch geschrieben, dass er woanders gemeldet ist und (häufig) zu Besuch kommt. Also deshalb mal davon ausgehend, dass er woanders wohnt und nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, so ist er ab der Geburt des Kindes (das dann ja wahrscheinlich bei dir lebt) barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind … und je nach seinem Einkommen ( er hat ja Selbstbehalt, Absetzungsmöglichkeiten usw.) wäre er unter Umständen auch dir gegenüber betreuungsunterhaltspflichtig (BGB § 1615 l -> http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html )

Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter kommt in der Realität aber eher selten zum Tragen, da bei der Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit ja auch sein Selbstbehalt etc. berücksichtigt wird - und außerdem müsste erstmal vorrangig der Kindesunterhalt vollumfänglich von ihm bedient werden, bevor er auch noch etwas an dich zahlen müsste.
Sofern er nicht ziemlich gut verdient, ist es also eher unwahrscheinlich, dass er neben dem Barunterhalt ans Kind auch noch Betreuungsunterhalt an dich zahlen müsste.

Ich will ihm doch nicht auf der Tasche liegen

Siehe oben… wenn er finanziell nicht gerade ziemlich leistungsfähig ist, wird Betreuungsunterhalt eh gar nicht zum Tragen kommen. Sollte er aber über entsprechende Mittel verfügen (und sollten bei dir überhaupt die Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt vorliegen !), dann müsste er natürlich ggf. seiner UH-Pflicht dir gegenüber nachkommen.
Ist ja auch verständlich. Mal ganz platt gesagt: Warum solltest du fremden Steuerzahlern „auf der Tasche liegen“, wenn dein Freund und Vater deines Kindes fähig wäre, seiner gesetzlichen Betreuungsunterhaltspflicht nachzukommen ? :wink:

Also nochmal zusammengefasst:
Wohnt Ihr getrennt und es liegt keine wirtschaftliche/ finanzielle Unterstützung bzw. kein gemeinsames Wirtschaften vor, dann gehört er nicht zu deiner +Kinds BG.
Er ist aber dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig - und dir gegenüber evtl. bar-betreuungsunterhaltspflichtig . Ob er aber zahlungsfähig ist, wäre eine andere Geschichte.

Ist es also tatsächlich so, dass, sobald eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, das Einkommen des Vaters beim Amt mit einberechnet wird?

Ich frage mal anders herum: Wie hattest du denn vor, es zu regeln, wenn das Kind da ist ? Oder anders gefragt: Wie würdest du ihn da heraushalten wollen ? Da bestünde höchstens die Möglichkeit, anzugeben „Vater unbekannt“ (aber wer möchte seinem Kind schon antun, mit so einer Geburtsurkunde durch’s Leben laufen zu müssen).

Das Unterhaltsrecht ist Bestandteil des BGB. Unterhaltsansprüche nach BGB sind vorrangig vor Sozialleistungen und müssen entsprechend geltend gemacht werden. Beantragt die Mutter ALG2-Leistungen für sich und das Kind, steht sie bzgl. der Geltendmachung dieser UH-Ansprüche in der Mitwirkungspflicht. Sie muss dem Jobcenter Namen und Aufenthaltsort des Kindesvaters nennen… und der Vater ist per Gesetz auskunftspflichtig. Grundsätzlich ist die Mutter auch verpflichtet, UH- Ansprüche (ggf. gerichtlich) beim Kindesvater einzufordern. Tut sie es nicht , dann kann das Jobcenter selbst ein entsprechendes Verfahren gegen ihn einleiten.

Deshalb auch mein Rat, sich dann zum gegebenen Zeitpunkt gemeinsam zum Jugendamt zu begeben und dort ausrechnen zu lassen, ob und wieviel Unterhalt der Vater zahlen kann. Das Jobcenter hat ja sowieso weder die Befugnis noch die Kompetenz, die Unterhalts_höhe_ festzusetzen. Also kann man auch gleich direkt zum (dafür zuständigen) Jugendamt gehen und das kostenlos dort überprüfen und festhalten zu lassen.

Und was ist, wenn er das nun mal nicht aufbringt?

Kann er seiner Barunterhaltspflicht gar nicht oder nur teilweise nachkommen, dann wirst du beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen müssen… und den Rest, den du+ Kind bis zur Bedarfsdeckung benötigt, leistet dann ggf. das Jobcenter an Euch.
Und sollte es dem Vater dann irgendwann finanziell so gut gehen, dass er seine UH-Schulden Euch gegenüber begleichen kann, dann würde diese Nachzahlung (bis zur Leistungshöhe) an die UH-Vorschusskasse bzw. an den ALG2-Träger gehen … als Erstattung für die staatl. Leistungen, die Ihr mangels väterlichem Unterhalt in Anspruch nehmen musstet.

LG

Hallo Sabine,

urlaubsbedingt erst heute die Antwort.

Wegen dem halben Jahr würde ich mit der ARGE reden und bis dahin die Differenz selbst tragen. Viele Sachbearbeiter lassen sich darauf ein. Einfach versuchen.

Wenn ich richtig interpretiere, dann sind Sie nicht verheiratet. Dadurch wird das Amt den (theoretischen) Unterhalt des Kindvaters bei Ihnen als Einkommen ansetzen und demenstprechend kürzen.

Falls Sie jedoch verheiratet sind, dann das volle Einkommen Ihres Partners abzüglich der Kosten für seine Wohnung(Immobilie).

Hoffe, ich konnte ein wenig helfen. Viel Erfolg

Dir steht eine Wohnung für 2 Personen zu, da das Kind ja bereits unterwegs ist und du ja nicht erst ein KiZi kaufst wenn es da ist sondern vorher schon alles bereitstellen möchtest! Das Einkommen darf nicht angerechnet werden, da zwei verschieden Wohnsitze vorliegen und somit ja keine eheänliche Gemeinschaft im Sinne des SGB II nachgwiesen werden kann, bzw. besteht, jedoch ist der Kindesvater in dem Fall unterhaltspflichtig, dir steht jedoch dann auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu! Sollte kein Unterhalt gezahlt werden/ gezahlt werden können, so muss Unterhaltsvorschuss beantragt werden, da dies eine vorrangige Leistung darstellt, die den Bedarf des Kindes mindert, dies kann dazu führen, das weiterhin Wohngeld beantragt werden könnte, wodurch das Kind vielleicht gar nicht hilfebedürftig sein könnte. JEDOCH WICHTIG: Die Arge ist berechtigt, Hausbesuche durchzuführen um die eheähnliche gemeinschaft zu prüfen, wenn die euch das dann belegen können, das ihr eine führt, so könnte euch das als Leistungsmissbrauch angehangen werden, wird er mit angegeben, das er bei dir z.B. einen Wohnsitz hat, so könnte es sein, das es so gehandhabt wird das er ja sein Eigentum vermieten könnte und wird mit Mieteinkünften und Einkommen angerechnet. Vielleicht wird sie jedoch as doppelte Haushaltsführung gesehen und nicht zur Vermietung genutz dann fallen Mieteinkünfte weg und der Vater muss trotzdem mit einkommen eingerechnet werden. Alles ermessensfrage des Bearbeiters, wie er den Fall z.B. nach einem Hausbesuch einschätzt. Zum erstenfall zurück (keine eheähnl. Gemeinschaft, unterhaltspflicht, etc. …) Wenn du also weiterhin Studentin bleibst oder noch kurz nach der Geburt bist, bekommst du keine Regelleistung da du von Leistungen gemäß § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen bist, hast jedoch Anspruch auf diesen Mehrbedarf und den Bedarf deines Kindes! Wie die Arge das handhabt, ob nun Kosten oder Quadratmeter entscheidend sind, das entscheidet die jeweilige Arge für sich, da gibt es verschiedene Richtlinien, um dir jedoch die Kostenübernahme zu sichern, ist eine Zusicherung der Arge dringend notwendig, da es hierbei auch um Folgekosten, wie Betriebskostennachzahlungen geht. Zum Zeitpunkt deines Umzuges, warst du schon schwanger, und dir war bewusst, dass du Leistungen gemäß SGB II beantragen musst und hilfebedürftig wirst und bereits zu dem Zeitpunkt bist du verpflichtet eine Zusicherung einzuholen, auch wenn du noch nicht im Leistungsbezuges standest, wenn die dir jetzt die Kosten komplett versagen, liegt dies an der fehlenden Zustimmung! Wenn die nicht vorliegt können die die Kostenübernahme sogar ganz verweigern und sagen der Umzug war nichtnotwendig! ALSO WICHTIG GVORHER ALLES KLÄREN!!! BEI FRAGEN GERN NOCHMAL MAILEN!
lg

Hallo,
ich bin leider keine Expertin für die Leistungsgewährung nach dem SGB II. Mein Zuständigkeitsbereich ist die Unterhaltsheranziehung nach dem SGB II.
Aber ich denke, wenn das Kind erst in etwa einem halben Jahr geboren wird, dürfte es da doch eigentlich keine Probleme geben.
Wenn du mit dem Vater nicht in Bedarfsgemeinschaft lebst, kann sein Einkommen nicht angerechnet werden. Allerdings ist er für das Kind und ggf. für dich unterhaltspflichtig (§ 1615 l BGB) wenn er über entsprechendes Einkommen verfügt.
l.G.

Guten Morgen.

Es wird die Unterhaltspflicht des Kindsvater geprüft werden, also muss er Untehalt zahlen.

Das Kind zählt als volle Person, Sie können sich also eine 2-Personen-Haushalt zulegen.

hallo sabine,
ich bin nicht sicher, ob ich deine frage schon beantwortet habe, meine aber ja. das forum schickt sie mir als unbeantwortet.
melde dich bitte, wenn ich mich irre und dir noch eine antwort schuldig bin
mfg
andalus

Hallo!

Also ich glaube du hast sie noch nicht beantwortet, aber das ist nicht schlimm. Ich habe nächste Woche einen Termin bei der Sozialberatung und werde mich direkt erkundigen. Ich denke das geht dann auch besser, denn bei jeder Antwort hier habe ich gleich 10 neue Fragen :wink:

Danke!

Sabine

Liebe Frau Forkel,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich leider erst heute sehe und daher wohl Schnee von gestern ist, also sich erledigt hat.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch