Hartz4

Ist es richtig,das Hartz4 Bezieher die Dinge aus ihren Haushalt bei Ebay verkaufen,dies auf Arbeitslosengeld2 angerechnet bekommen?
Gibt es dazu schon Urteile?
Gruß Frank

Guten Morgen

Einnahmen aus dem Verkauf von Hausrat, persönlichen Gegenständen, Kleidung usw. stellen mitnichten ein anrechenbares Einkommen dar, sondern sind vielmehr als Vermögensumschichtung aufzufassen. Dies ergibt sich u.a. aus der Definition von Vermögen nach § 12 SGB II (identisch mit § 19 SGB XII). Für den hier behandelten Punkt interessant ist allerdings nicht, was nun im Einzelnen als Vermögen gilt, sondern vielmehr, was als nicht anrechenbares Vermögen angesehen wird (§ 12 III SGB II). Dazu zählt insbesondere:

Angemessener Hausrat (§ 12 III Nr. 1 SGB II)
Angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 III Nr. 2 SGB II)

sowie weitere für den hier behandelten Punkt nicht relevante Vermögenswerte.
Hinsichtlich der Angemessenheit des Hausrats gilt, daß sich dieser an den Lebensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft bzw. des Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs zu orientieren hat1. Als unangemessen hingegen kann Hausrat nicht deshalb bewertet werden, weil der/die Leistungsberechtigte(n) aktuell wirtschaftlich nicht in der Lage sind, gleichwertigen Hausrat zu beschaffen. Bei Hausrat handelt es sich insbesondere um Gegenstände, die zum Wohnen und / oder zur Haushaltsführung notwendig oder zumindest üblich sind2. In der Praxis ergibt sich daraus, daß Hausrat unantastbar ist, sofern dazu nicht wertvolle Luxusgegenstände gehören, die i.d.R. in einem Normalhaushalt nicht vorhanden sind wie z.B. wertvolle Teppiche, wertvolle Gemälde, antike Möbel usw.3
Zum angemessenen Hausrat zählen u.a.:

Haushaltsgeräte
Möbel
Fernseher, andere Unterhaltungselektronik und PC4 im angemessenen Rahmen
Wäsche
Bücher5

Ebenfalls zum nicht verwertbaren Vermögen gehören Dinge des persönlichen Bedarfs (Kleidung, aber auch z.B. Kinderspielzeug) sowie Gegenstände, die „zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist“. Dies wird im SGB II nicht ausdrücklich so ausgeführt, jedoch kann hier der Rückgriff auf § 88 BSHG erfolgen, der die Ausnahmen beim einsetzenden Vermögen nach dem alten Sozialhilferecht regelte. § 88 II Nr. 4 BSHG nach gehören zum nicht einzusetzenden Vermögen auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, was sich insbesondere auf Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Werkzeuge usw. bezieht.

Liebe Grüße

Hallo Ohli Lucas
Danke für deine Antwort.Das hilft mir schon sehr weiter.
Weist Du ob es darüber schon Gerichtsurteile gibt?
Gruß Frank

Hallo…

über Gerichtsurteile ist mir nichts bekannt, musste mal bei "tacheles e.v-Entscheidungsbank schauen, die habe ca. 1000 Urteile drin stehen…aber mit Suchfunktion…

Viel Glück :smile:

Gruß

Nachfragen beim Amt erspart womöglichen Ärger. Einkommen, gleich welcher Art, ist zwingend anzugeben.

MfG