Hartz4- Miete an Eltern wegen Nießbrauch?

Hallo,

ich besitze ein halbes Haus, auf das mein Vater aber den Nießbrauch hat. Das das Haus nicht als verwertbares Vermögen angerechnet wird, weiß ich. Jetzt hätte ich die Möglichkeit in eine der 2 Zimmer-Wohnungen dort einzuziehen. Meine Eltern hätten aber trotzdem gern die Mieteinnahmen aus der Wohnung. Würde das Sozialamt die Mietkosten denn übernehmen, obwohl ich ja eigentlich in meinem eigenen Haus wohne? Meine Eltern würden übrigens nicht im selben Haus wohnen.

Hallo,

ich bin kein Anwalt, und die Problematik ist schon heftig. Wenn die Mieteinnahmen für den Nutznießer als Unterhaltssicherung dient, könnte ich mir vorstellen, dass das Amt die übliche Miete zahlen muss. Unabhängig davon wo der Nutznießer wohnt.
Könnte mir aber vorstellen, das zumindest versucht wird, die Miete abzulehnen weil es Eigentum ist…da kommt der rechliche Knackpunkt rein.
Und da bin ich kein Fachmann, hängt sicher davon ab, wie die Wohungslage ist, die Regelung des Nutznießers bzgl. der Mieteinnahmen etc…

gruss

Hallo!
Ich denke, wenn Ihr einen wasserdichten Mietvertrag bastelt, die Miete nachweislich überwiesen wird und Du nirgends als Geldempfänger auftrittst und diesen Antrag bei der Arge einreicht, müsste Diese die Miete zahlen.
Macht es einfach so. Bei Ablehnung in den Widerspruch gehen und danach vor das Sozialgericht.
Hier wird über die Richtigkeit entschieden, das ist auch für Später gut.
Informiere mich bitte wie das rennen ausgegangen ist.
Viele Grüße

Hallo. Ganz genau kann ich dir das auch nicht sagen aber es kann schon sein frage einfach beim Amt nach.

Hallo,
das ist schwierig.
Version 1: es ist dein Haus und du hast Eigenbedarf. Glaube nicht dass deine Eltern dann Anspruch haben.

Version 2: Das Haus gehört noch deinen Eltern. Dann kannst du als Mieterin einziehen.

Version 3: Haus gehört dir und deine Eltern haben es dir vorgestreckt. Dann kannst du eventuell Anspruch auf Miete, bzw Abtragszahlung in Höheder Zinsen glaube ich, haben.

Würde jedoch hierzu einen RA oder die Arge befragen, da es wie geschrieben, schwierig ist.

Gruß

Hallo
Der Logik folgend würde ich sagen: da der Vater den Nießbrauch hat, du also zu seinen Lebzeiten keinen Gewinn oder Vorteil aus diesem Haus ziehst - es dir nur auf dem papier gehört und du nicht drüber verfügen kannst, dass du wie ein ganz normaler Mieter angesehen werden müsstest.
Aber in diesem sehr speziellen Falle bitte ich dich, beim Amt nachzufragen- ich bin mir nicht sicher!
Viel Glück!

Überfragt.

Danke, mach ich natürlich :smiley: Am Mittwoch hab ich den Termin beim Amt. Mal sehen was da raus kommt ^^ So ganz das Vertrauen hab ich nicht, die versuchen ja das Haus selber auch immer noch anzurechnen und als ich auf das Urteil des Bundessozialgerichts hinwies, meinte mein Sachbearbeiter nur: „Ich kenn das, aber meine Chefin sieht das anders.“ Grrrrrr

LG
Christine

Hallo!
Was Ihre cheffin denkt ist Ihr Problem. Hier gibt es Gesetze und Urteile, wie das folgende. Mit dem Überprüfungsantrag kannst Du drohen.
Schönes WE

1.5 BSG, Urteil vom 01.06.2010, - B 4 AS 78/09 R

Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt voraus, dass die Hilfebedürftigen zur Kostensenkung verpflichtet sind. Eine derartige Obliegenheit zur Kostensenkung trtt nicht ein, wenn der entsprechende Hinweis des Grundsicherungsträgers in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid keine Angaben der zu dem vom Grundsicherungsträger als angemessen angesehenen Mietpreis enthält.

Eine nachträgliche Überprüfung der bereits bestandskräftigen Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist nach § 44 SGB X möglich, denn neben der Bezugnahme des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II auf die hier nicht einschlägige arbeitsförderungsrechtliche Sonderregelung des § 330 Abs 1 SGB III existieren im SGB II keine Besonderheiten, die eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit des SGB X bei der Rücknahme des hier vorliegenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung rechtfertigen könnten.

Anders als Sozialhilfeleistungen werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht. Die Bewilligung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten verdeutlicht, dass nicht nur hinsichtlich der pauschalierten Regelleistung, sondern auch bezogen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung stattfindet.

Hallo,

nachdem Ihnen das Haus gehört und der Vater nur den Nießbrauch hat, würde ich sagen, dass dies nicht möglich ist. Denn Fakt ist: Eigentümer sind Sie und der Vater nur Besitzer!

nein das amt zahlt keine miete da das haus deinen eltern gehört.
somit ist die verwandschaft direkter linie zur unterstützung nötig. eine mietzahlung unter familienangehörigen ist meines wissens ausgeschlossen