Hallo,
vielen Dank!
Meiner Meinung nach hast du bisher nur falsche Auskünfte bekommen. Ich glaube nicht, dass das Einkommen der Eltern nachgewiesen werden muss. Die sind zwar grundsätzlich unterhaltspflichtig, aber es wird von seiten der Jobcenter nicht eingefordert, dass sie dieser Unterhaltspflicht nachkommen.
Es geht im § 9 Abs. 5 SGB II doch gar nicht mal um eine Unterhalts verpflichtung , sondern schlicht um eine Vermutung, die da angestellt wird. Diese kann man natürlich widerlegen. Das ist ähnlich wie mit der Vemutung nach § 7 Abs. 3a SGB II. Da hat der Gesetzgeber einfach erstmal den Spieß umgedreht und plötzlich ist der Antragsteller in der Pflicht etwas darzulegen, was nicht ist. Schwierigkeiten können sich dabei insbesondere dann ergeben, wenn bereits Angaben erfolgt sind, die in die in die Richtung Haushaltsgemeinschaft deuten.
Volljährige Kinder (über 25) gehören eigentlich nicht zur Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch zu Hause wohnen.
Richtig, die gehören da auch uneigentlich nicht dazu. Das führt u.a. zunächst dazu, dass der Ü25 eben den vollen Regelsatz erhält und dass hierbei nicht das Einkommen der Eltern angerechnet wird. In einer Wohnung können also durchaus mehrere Bedarfsgemeinschaften wohen. Und da wird es dann eben bei den Wohnkosten doch noch mal interessant, wer wieviel bezahlt. Da wird es dann vielleicht nicht gehen, dass der Ü25 über sein Zimmer beispielsweise 3/5 der Mietkosten einer 3er WG tragen soll. Hierfür wird man einfach mal den Untermietvertrag oder ähnliches vorlegen müssen.
Ich hatte den Post vor allem auch so verstanden, dass es vorrangig um die KdU gehen könnte.
Worum es anscheinend geht: Das Jobcenter will vermutlich eine Bedarfsgemeinschaft daraus machen.
Glaube ich nicht. Da ist das Gesetz ja ausnahmsweise mal eindeutig. Ganz ausschließen kann man natürlich nichts.
Der springende Punkt ist hier einfach, dass hier Verwandte in einem Haushalt zusammenleben könnten. Wären die Untervermieter nicht die Eltern/Verwandten, würde sich dieses Problem so gar nicht stellen. Insofern sollte man sich da dann auch nicht von ähnlichen Fällen dazu verleiten lassen, dass es hier auch so sein müsste, wenn es bei diesen Fällen vielleicht um Nichtverwandte oder anders gestaltete Verhältnisse ging.
Eventuell sollte A sich mal beraten lassen (von jemandem, der was davon versteht!). Hier kann man vermutlich qualifizierte Beratung bekommen: http://www.my-sozialberatung.de/adressen
Das ist sowieso immer eine gute Idee. Manchmal verrennt man sich da in eine Sache und die haben dann den Tipp, beim Amt mal mit den Zaunspfahl zu wedeln, dass man als Ü25 doch einen Anspruch auf eine komplette eigene Wohnung hätte, die sie dann ja im Rahmen der Angemessenheit komplett finanzieren würden.
Ich würde diese ganzen Nachweise nicht vorlegen. Es geht die vor allem auch nichts an, was A’s Vermieter B und C an deren Vermieter D an Miete zahlt. Da bin ich mir sogar sehr sicher, so einen Fall hatte ich nämlich letztens miterlebt.
Übrigens kommt es sehr häufig vor, dass bei Alg II Bescheide falsch sind oder halt Nachweise verlangt werden, auf die kein Anspruch besteht. Und es kommt auch häufig vor, dass man in Foren falsch beraten wird.
Richtig, deswegen wird ja auch jeder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Rechtsberatung ist. Zum anderen bedürfte es dafür der Kenntnis der ganz konkreten Umstände. Da kann es schon einen Unterschied machen, was man im Untermietvertrag vereinbart oder im Antrag bereits angegeben hat und schon ist es eben eine Haushaltsgemeinschaft. Also vielleicht erstmal hier einhaken, ob man dafür Anhaltspunkte gegeben hat.
Grüße