Hilfe vom Arbeitsamt nach Haftentlassung

Ich habe gehört, daß durch das Arbeitsamt finanzielle Unterstützung möglich ist um nach der Inhaftierung eine Wohnung einzurichten. Stimmt das ?
Wenn ja wie funktioniert das ?

vielen Dank im Voraus für eure Antworten

Ich habe gehört, daß durch das Arbeitsamt finanzielle
Unterstützung möglich ist um nach der Inhaftierung eine
Wohnung einzurichten. Stimmt das ?

Ja.

Wenn ja wie funktioniert das?

Du wirst doch einen „nach der Haft Betreuer“ haben, der die Resozialisierung in die Hände nimmt. Wende dich an ihn.

Hallo,

Ich habe gehört, daß durch das Arbeitsamt finanzielle
Unterstützung möglich ist um nach der Inhaftierung eine
Wohnung einzurichten. Stimmt das ?

Ja.

Nach welcher Regelung des SGB III?

Gruß
Otto

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Nach welcher Regelung des SGB III?

Das SGB-3 betrifft Arbeitnehmer.

Man sollte sich in diesem Fall im SGB-2 umsehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

Anmerkung: Softeis schrieb, was aber wieder gelöscht wurde:
Hallo,

Du wirst doch einen „nach der Haft Betreuer“ haben, der die
Resozialisierung in die Hände nimmt. Wende dich an ihn.

In der Regel wird mit Rest strafe auf Bewährung entlassen.
Da ist dann der „Bewährungshelfer“ zuständig.
Sicher ist Dir das Wort nicht eingefallen.

Das ist falsch. Denn hier handelt es sich um jemanden der seine Strafe verbüßt hat und resizialisiert werden soll. Einen Bewährungshelfer bekommt man nur an die Seite gestellt, wenn eine Strafe auf „Bewährung“ verhängt wird und man frei bleibt.

Gut, manchmal auch jemanden wenn man vorzeitig entlassen wurde, aber der nennt sich dann nicht Bewährungshelfer.

Gruß

Hallo,

Nach welcher Regelung des SGB III?

Das SGB-3 betrifft Arbeitnehmer.

Man sollte sich in diesem Fall im SGB-2 umsehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

Friemel fragte nach Leistungen durch das Arbeitsamt. Er meinte damit doch eher „Agentur für Arbeit“ und nicht Jobcenter, zumal er im Knast vermutlich versicherungspflichtig beschäftigt war. Für die AA gilt SGB III. Welche konkrete Regelung meonst du?

Gruß
Otto

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Hallo

je nachdem, wer für ihn als Haftentlassenen kommunal jetzt zuständig ist, kann er die Erstausstattung entweder beim ALG2-Träger/ Jobcenter beantragen (nach § 24 SGB II) oder bei der zuständigen Sozialverwaltung/ Sozialamt (nach § 31 SGB XII).
Allgemeines dazu z.B. hier in der Ministeriumsbroschüre ab Seite 47:
http://hartz.info/dateien/pdf/Materialien_zur_Gleich…
(Das darin noch genannte TV-Gerät gehört nach zwischenzeitlichem Urteil des Bundessozialgerichts nicht zur Erstausstattung; der zuständige Leistungsträger soll dafür aber ggf. ein Darlehn gewähren.)

LG

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Hallo liebe Leute, herzlichen Dank für Eure Antworten besoners der Tipp von „Lara“ half mir sehr.

Eine schöne Woche !

Na ja…
Hallo Termid,

Nach welcher Regelung des SGB III?

Das SGB-3 betrifft Arbeitnehmer.

  1. weder ausschließlich noch hauptsächlich!
  2. Auch das SGB II betrifft Arbeitnehmer, oder besser: KANN betreffen!

konzepis Frage war völlig berechtigt! Denn der einzige Anhaltspunkt, ob der UP hier auf SGB II oder III abzielt, ist das Wort „Arbeitsamt“, heute „Arbeitsagentur“ betitelt, welche sich ausschließlich um den Rechtskreis des SGB III kümmert!

Dass das SGB III eine solche Leistung, wie die im UP erfragte, nicht kennt, sondern hier allenfalls das SGB II greift, ist ja gerade das, was in eine (erste) Antwort gehören würde, du aber in deiner nicht berücksichtigst!
Von daher war konzepis Nachfrage folgerichtig, wenn auch provokativ. :wink:

Man sollte sich in diesem Fall im SGB-2 umsehen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

Ah, jetzt, ja.

Grüße Cornetto

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