Ja,sie dürfen einen Zahlungsnachweis verlangen (z.B. eine Quittung). Eine Quittung zählt zwar im Zahlungsverkehr als gültiger Beleg, jedoch geben sich viele Jobcenter damit nicht mehr zufrieden. Sie möchten dann zumindest eine Abhebung auf dem Kontoauszug vorfinden, der darauf schließen lässt,daß es sich dabei um eine Abhebung zum Zwecke der KdU-Zahlung handelt. Das besagt zwar letztenendes nichts darüber aus,ob die Kohle tatsächlich an den Vermieter geflossen ist, aber des Menschen Wille ist bekanntlich sein Himmelreich. Wenn es trotzdem noch Zweifel an der tatsächlichen Mietzahlung gibt, bedienen sich die Jobcenter eines Mittels,das nicht weniger zweifelhaft ist: sie fragen einfach beim Finanzamt an,ob denn der Vermieter die Mieteinnahmen versteuert hat und schließen dann darauf,ob denn die Miete tatsächlich geflossen ist. Wenn der Vermieter die Steuern also einfach hinterzogen hat, kann das u.U. auf den Leistungsempfänger zurückfallen,obwohl der gar nichts damit zu tun hat.
Wenn das Jobcenter zweifel an der tatsächlichen Zahlung der KdU haben, können sie diese gemäß §22 SGBII direkt an den Vermieter zahlen. Die Praxis sieht aber gerne mal so aus,daß einige Jobcenter die Zahlung im Zweifelsfalle einfach ganz einstellen,bis die Sache geklärt ist.