Hallo,lieber Fragesteller,
bezüglich der Sterbegeldversicherung bin ich mir nicht sicher, aber, was das Ersparte angeht, handelt das Amt wohl korrekt.Im Zweifelsfall sollte die Dame sich bei einem Anwalt f. Sozialrecht beraten lassen. Hierfür gibt es Beratungshilfe bei geringer Zuzahlung. Bitte lesen Sie folgenden Auszug aus „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (Wikipedia)
Hoffe, Ihnen geholfen zu haben. LG zoomzoom
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben die berechtigten Personen nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe, wird also nicht für die Grundsicherung modifiziert (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Der Einkommenseinsatz richtet sich nach § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Demnach sind im Wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z. B. im Gegensatz zum SGB II auch Gutschriften aus der jährlichen Stromabrechnung (B 8 SO 35/07 R vom 19. Mai 2009). Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sog. „bereinigtes“ Einkommen). Ferner ist ein Anteil von 30 % des bereinigten Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen, z. B. bei geringfügigen Einkünften neben dem Rentenbezug. Der gesamte Absetzungsbetrag darf die Hälfte des jeweils geltenden Eckregelsatzes nicht übersteigen (Neuregelung seit dem 1. Januar 2007). Für Beschäftigte einer Werkstatt für Behinderte gilt eine Sonderregelung zur Berechnung des Absetzungsbetrags. Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Absetzungsmöglichkeit einen Anreiz für Erwerbstätigkeit und Werkstattbeschäftigung zu schaffen.
Nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden unter anderem:
alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, z. B. Blindengeld, Pflegegeld der Hilfe zur Pflege,
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
Einkünfte, die aufgrund ausdrücklicher Vorschriften in anderen Gesetzen nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, z. B. Elterngeld (s. § 10 BEEG), Leistungen der Pflegeversicherung (s. § 13 Abs. 5 SGB XI),
öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient (§ 83Abs. 1 SGB XII),
bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.
Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung [1]. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 EUR nicht angerechnet, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 EUR anrechnungsfrei.
Hier besteht ein großer Unterschied zum Arbeitslosengeld II, bei dem ein Vermögen von 150 € pro Lebensjahr plus 750 € (also nach dem 61. Lebensjahr über 9.900 €) nicht angerechnet wird. Der wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung erfordert daher zunächst ein Aufbrauchen des Vermögens, bis ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht. (Vgl. dazu ALG II: Anrechnung von Vermögen)