KEIN Schonvermögen?

Guten Tag.

Aus aktuellem Anlass stellt sich mir folgende Frage:

Eine Frau wird 65 und soll aufgrund Ihrer geringen Altersrente zusätzlich Grundsicherung bekommen. Bei der Beantragung werden Ihre Vermögenswerte abgefragt.

Sie hat:
Barvermögen(Girokonto,Sparbuch etc): 2.800 EUR
Eine Sterbegeldversicherung: (akt. Rückkaufswert 4.700 EUR)

Die Behörde meint, ihr stünden nur Vermögen zu bis:
2.600 EUR in freien Mitteln
max. 2.600 EUR für die Sterbegeldversicherung.

D.h. das Amt fordert die Dame auf, zuerst die „überschüssigen“ 2.300 EUR (=2800 + 4700 - 2600 - 2600) aufzubrauchen bevor man ihr Geld für den Lebensunterhalt gewährt.

Ist es richtig, dass eine Sterbegeldversicherung nur bis zu einer Höhe von 2600 EUR anerkannt wird?

Bei allen Antworten bitte ich NACH MÖGLICHKEIT auf die Quellen der Aussagen zu verweisen.

VIELEN DANK

Guten Tag.
Aus aktuellem Anlass stellt sich mir folgende Frage:

Eine Frau wird 65 und soll aufgrund Ihrer geringen
Altersrente zusätzlich Grundsicherung bekommen. Bei der
Beantragung werden Ihre Vermögenswerte abgefragt.
Sie hat:
Barvermögen(Girokonto,Sparbuch etc): 2.800 EUR
Eine Sterbegeldversicherung: (akt. Rückkaufswert 4.700 EUR)

Die Behörde meint, ihr stünden nur Vermögen zu bis:

2.600 EUR in freien Mitteln

max. 2.600 EUR für die Sterbegeldversicherung.

D.h. das Amt fordert die Dame auf, zuerst die
„überschüssigen“ 2.300 EUR (=2800 + 4700 - 2600 - 2600)
aufzubrauchen bevor man ihr Geld für den Lebensunterhalt
gewährt.
Ist es richtig, dass eine Sterbegeldversicherung nur bis zu
einer Höhe von 2600 EUR anerkannt wird?

  1. Ich bin kein Anwalt (und kein Jurist).
  2. Ein Jurist würde antworten: Das kommt darauf an.
  3. Worauf es im Einzelfall ankommt:
    Schauen Sie bitte mal in die Entscheidungen, die Sie bei Google mit ‚SGB Schonvermögen Sterbegeldversicherung‘ finden:
    Sterbegeldversicherung als Eigenvorsorge, wenn KEINE leistungspflichtigen Angehörigen vorhanden, sollte bis zu einer angemessenen Höhe grds geschützt sein (also auch nicht auf Schonvermögen angerechnet werden). In diesem Fall Widerspruch einlegen.
    Andernfalls ist es vermutlich nicht geschützt, also auf das Schonvermögen anzurechnen.

Hallo,lieber Fragesteller,

bezüglich der Sterbegeldversicherung bin ich mir nicht sicher, aber, was das Ersparte angeht, handelt das Amt wohl korrekt.Im Zweifelsfall sollte die Dame sich bei einem Anwalt f. Sozialrecht beraten lassen. Hierfür gibt es Beratungshilfe bei geringer Zuzahlung. Bitte lesen Sie folgenden Auszug aus „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (Wikipedia)
Hoffe, Ihnen geholfen zu haben. LG zoomzoom

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben die berechtigten Personen nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe, wird also nicht für die Grundsicherung modifiziert (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Der Einkommenseinsatz richtet sich nach § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Demnach sind im Wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z. B. im Gegensatz zum SGB II auch Gutschriften aus der jährlichen Stromabrechnung (B 8 SO 35/07 R vom 19. Mai 2009). Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sog. „bereinigtes“ Einkommen). Ferner ist ein Anteil von 30 % des bereinigten Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen, z. B. bei geringfügigen Einkünften neben dem Rentenbezug. Der gesamte Absetzungsbetrag darf die Hälfte des jeweils geltenden Eckregelsatzes nicht übersteigen (Neuregelung seit dem 1. Januar 2007). Für Beschäftigte einer Werkstatt für Behinderte gilt eine Sonderregelung zur Berechnung des Absetzungsbetrags. Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Absetzungsmöglichkeit einen Anreiz für Erwerbstätigkeit und Werkstattbeschäftigung zu schaffen.
Nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden unter anderem:
alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, z. B. Blindengeld, Pflegegeld der Hilfe zur Pflege,
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
Einkünfte, die aufgrund ausdrücklicher Vorschriften in anderen Gesetzen nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, z. B. Elterngeld (s. § 10 BEEG), Leistungen der Pflegeversicherung (s. § 13 Abs. 5 SGB XI),
öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient (§ 83Abs. 1 SGB XII),
bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.
Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung [1]. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 EUR nicht angerechnet, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 EUR anrechnungsfrei.
Hier besteht ein großer Unterschied zum Arbeitslosengeld II, bei dem ein Vermögen von 150 € pro Lebensjahr plus 750 € (also nach dem 61. Lebensjahr über 9.900 €) nicht angerechnet wird. Der wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung erfordert daher zunächst ein Aufbrauchen des Vermögens, bis ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht. (Vgl. dazu ALG II: Anrechnung von Vermögen)

Guten Tag,

mein Expertenstatus bezieht sich lediglich auf das SGB II, die betreffende Dame wird aber, da 65, ein SGB XII - Fall werden, so dass ich Ihnen leider keine Auskunft erteilen kann.

Hallo Claude,
wie ich das sehe, ist das Sterbegeld in der Tat ein „Schonvermögen“, leider habe ich keine Angaben über die angemessene Höhe gefunden. (der Betrag wurde v. 250,- auf 750,- pro Lebensjahr in der Altersvorsorge letztes Jahr angehoben.)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19953139521b…
MfG

Guten Tag.

Aus aktuellem Anlass stellt sich mir folgende Frage:

Eine Frau wird 65 und soll aufgrund Ihrer geringen
Altersrente zusätzlich Grundsicherung bekommen. Bei der
Beantragung werden Ihre Vermögenswerte abgefragt.

Sie hat:

Barvermögen(Girokonto,Sparbuch etc): 2.800 EUR

Eine Sterbegeldversicherung: (akt. Rückkaufswert 4.700 EUR)

Die Behörde meint, ihr stünden nur Vermögen zu bis

Hallo,

es gibt bei der Rentenversicherung eine Broschüre in der alle wichtigen Infos über die Grundsicherung stehen. Sie heißt"Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner." Diese findet man bei jeder Rentenberatungsstelle.

Was die Sterbeversicherung angeht kann ich nur sagen dass ich meine Versicherung erhöhen lassen habe. In der heutigen Zeit ist eine Beerdigung zu diesem Betrag von 2600€ nicht mehr machbar. Hier ist es vielleicht eine Möglichkeit in einem Bestattungsinstitut Nachweise über eine reale Summe zu holen. Mein Versicherungsberater von der Hamburg- Mannheimer hat sich mit mir getroffen und die Summe in meiner Sterbeversicherung auf 10.000 € erhöht. Hört sich jetzt viel an, ist aber duraus möglich.

Mit freundlichen Grüßen

M.H. Bauer OFS

Es tut mir leid, dass ich auf diese Anfrage nicht reagiert habe, aber ich war lange weg.

Liebe Grüße
Sydney

Guten Tag,

ich wuerde vom OP gerne erfahren, wie das VErfahren weitergelaufen ist. Ich habe mit meiner Schwiegermutter ein aehnliches Problem.

69 Jahre
Kein Vermoegen
Minirente

Aber: „Versicherung auf den Todesfall“ mit Laufzeit bis zum 85. Geburtstag - Rueckkaufswert ca. 5700 €

Das Sozialamt will, wie beim OP, den ueber die 2600€ hinausgehenden Betrag mit Frist von 2 Wochen.

Das war im August.
Mal abgesehen, dass es unmoeglich ist, diese kurze Frist einzuhalten, haben wir uns fuer eine Klage entschieden. Die Klage habe ich zeitgleich der Sozialbehoerde zukommen lassen. Nun wird seit diesem Monat keine Grundsicherung mehr gezahlt.

Wie kann man sich gegen die Streichung wehren? Kann man das Verfahren beschleunigen?

Mich wuerde wie Eingangs erwaehnt interessieren, wie es in Ihrem Fall weiter ging?

Guten Tag,

Hallo

ich wuerde vom OP gerne erfahren, wie das VErfahren
weitergelaufen ist. Ich habe mit meiner Schwiegermutter ein
aehnliches Problem.

Das Geld musste verwertet werden. Das SA hat für eine gewisse Zeit lang die Zuwendungen gestrichen.

69 Jahre
Kein Vermoegen
Minirente

Aber: „Versicherung auf den Todesfall“ mit Laufzeit bis zum
85. Geburtstag - Rueckkaufswert ca. 5700 €

Das Sozialamt will, wie beim OP, den ueber die 2600€
hinausgehenden Betrag mit Frist von 2 Wochen.

Das war im August.
Mal abgesehen, dass es unmoeglich ist, diese kurze Frist
einzuhalten, haben wir uns fuer eine Klage entschieden. Die
Klage habe ich zeitgleich der Sozialbehoerde zukommen lassen.
Nun wird seit diesem Monat keine Grundsicherung mehr gezahlt.

Wie kann man sich gegen die Streichung wehren? Kann man das
Verfahren beschleunigen?

Mich wuerde wie Eingangs erwaehnt interessieren, wie es in
Ihrem Fall weiter ging?