Keine Bedarfsgemeinschaft, Mietzahlung?

Ich (22) berufstätig (netto:900), möchte mit meinem Freund (26) der alg2 bezieht zusammenziehen.

Wir haben vorher noch nicht zusammengelebt (ich bei meinen eltern), sind nicht verlobt - verheiratet oder haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft, haben auch keine gemeinsamen Kinder o. Konten - also entsprechen wir auch nicht einer Bedarfsgemeinschaft oder?

Wenn doch, wäre ich verpflichtet bei Netto 900 für Ihn und die Miete aufkommen zu müssen? Es besteht ja keine Unterhaltspflicht?!

Im falle einer nicht Bestehenden Bedarfsgemeinschaft wird der Anteil von 50% der Miete & Nebenkosten von der Arge gezahlt?

Bekommt er die gleichen Bezüge wie bisher?

Und wer bezahlt die eventuelle Provison für die neue Wohnung bzw. wie groß und wie teuer ist „angemessen“?

Bitte um Hilfe, habe schon ein wenig recherchiert, hat aber nict wirklich etwas gebracht.

einkommen werden immer zusammengezählt und daraus ergibt sich eine neue berechnung

einkommen werden immer zusammengezählt und daraus ergibt sich
eine neue berechnung

Ich dachte dies wäre nur dann der fall wenn es eine Bedarfsgemeinschaft ist oder zumindest eheähnlich.
Das einkommen eines „Mitbewohners“ kann ja auch nicht mitgezählt werden.

dann geh halt zum amt und frage, oder schick deinen freund, der müsste doch zeit haben.

Hallo,

nach dem was Sie selber aussagen sind Sie eines von mio. deutschen Mädchen, die das führen was man in den Sozialwissenschaften eine sog „monogame Paarbeziehung“ nennt.
Ich will das gar nicht weiter ausführen, sondern gleich zum Kern kommen:
In D. gibt es eine Sozialgesetzgebung, die im Wesentlichen dazu gedacht ist, Elend der Menschen zu verhindern. Das ist aber nicht soweit gedacht, daß die Menschen untereinander nicht auch füreinander da sein sollen…
Insbesondere im Bereich dessen, was man klassich >FamilieBedarfsgemeinschaftFamilieIntimsphäreBedarfsgemeinschaftDiskretionUnantastbarkeit der PrivatshpäreSozialbetrugDas sind die besten Infos zu Ihrem erweiterten Thema, die ich kenne! Sie müssen vielelicht ein bisschen kritisch sein, da der Artikel mehrere Jahre alt ist und vielelicht in einzelnen Punkten überholt. Auf anderen Seiten mit z.B. Datum 2011 liest man neuerdings nämlich, daß es jetzt anscheinend eine pauschale Freigrenze gebe, die in Ihrem Fall (900 Mäuse) also bei 20% liegen soll. Sie müssen also mit einer eigenen Suche die Web-Suche noch ein bisschen verifizieren halt. Versuchen Sie es mal mit „Einkommensanrechung bei Harz4“ „EA bei Bedarfsgemeinschaft“ usw.
Grüße!

Hallo, eine Bedarfsgemeinschaft werdet ihr auf jeden Fall wenn ihr zusammen zieht. Als „Bedarfsgemeinschaft“ ist der Haushalt gemeint in dem eine oder mehrere Personen leben, die AlGII beziehen. Wie hoch die Bemessungsgrenzen für eure KdU sind(Kosten der Unterkunft - dazu zählt auch der Umzug und eben ALLES was mit Unterkunft zu tun hat), hängt vom „Standort“ ab. Es ist ein Unterschied, ob man in München oder irgendwo im Nirgendwo in Niedersachsen wohnt. Ich empfehle folgendes: Von eurem Wohnort die zuständige Arge ausmachen, dein Freund soll einen Termin beim Fallmanager fordern, sagen das ein Umzug erwägt wird und nach den Bemessungsgrenzen fragen (Provision wird nur übernommen, wenn ihr nachweisen könnt das es auf anderem Wege nicht möglich ist eine Wohnung anzumieten und der Umzug dringend notwendig oder von der Arge gewollt war - also nie :wink: ). Wegen deinem Einkommen würde ich mir im Web mal einen HartzIV-Rechner suchen (mit 900,-€ bekommt ihr dann zusammen auf jeden Fall noch was aufgestockt). Hier gebt ihr euer Einkommen ein (also alles was an Geld eingeht wie Lohn, Kindergeld, evtl. Unterhaltszahlungen ect.) und alles an Ausgaben wie Miete (ihr könnt ja ca. den Betrag der neuen gemeinsamen Wohnung angeben). Dein Freund hat natürlich kein Einkommen! Und dann seht euch das Ergebnis an: Was hast du allein, was hat dein Freund allein, was habt ihr zusammen? Dazu kommt, dass auch du in eurer Bedarfsgemeinschaft alle Pflichten wie dein Freund hast, z.B. Änderungen sofort bekannt zu geben, Kontoauszüge vorlegen… Und natürlich bekommst auch du eine Akte. Ich empfehle dir folgende Seite: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/ Nimm dir Zeit, schau dir alles an und überlegt gemeinsam ob es nicht doch sinnvoll wäre zu warten bis dein Freund einen Job hat. Zusammen zu ziehen wäre doch ein super Motivator!

Hallo. Ihr lebt dann in einer Bedarfsgemeinschaft und dein Geld wird angerechnet.Vielleicht findest du noch Antworten bei Tacheles e.V. oder Arbeitslosenhilfe de. LG Conny

Hallo, leider betrifft dies nicht so ganz mein Spezialgebiet (Mietrecht), sondern die Regelungen im Sozialgesetzbuch II. Bitte die Spezialisten dort befragen.- Ich denke es wäre das Beste, dein Freund soll bei der für ihn zuständigen Behörde nachfragen, es ist ja einem HartzIV-Empfänger nicht verboten, zu seiner Freundin zu ziehen.- Wenn Ihr zusammenzieht und zusammen einen Mietvertrag unterschreibt, schuldet Ihr den Mietvertrag gesamtschuldnerisch, d.h. der Vermieter kann sich bei fehlender Miete diese vom solventesten von Euch beiden verklagen (das wärst Du). Denkbar wäre auch, Du mietest die Wohnung alleine an und machst Deinen Freund zu Deinem Untermieter. Diese „Untermiete“ wird dann vom Soz.amt bezahlt. Dazu muß allerdings der Vermieter die Erlaubnis geben.- Mehr kann ich nicht sagen- Alles Gute, Gruß Achim

Hallo

Wir haben vorher noch nicht zusammengelebt (ich bei meinen eltern), sind nicht verlobt - verheiratet oder haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft,:haben auch keine gemeinsamen Kinder o. Konten - also entsprechen wir auch nicht einer Bedarfsgemeinschaft oder?

Geteiltes Bett und Tisch sind irrelevant. Sofern Ihr (außer beim Teilen der Wohnkosten u.Grundlebensmittel , wie in einer normalen WG) getrennte Kasse macht, nicht finanziell/ wirtschaftlich füreinander einsteht , keine gemeinsamen Konten /Verträge etc habt und auch nicht über das Geld es Anderen verfügen könnt, seid Ihr als unverheiratetes Paar ohne gemeinsames Kind keine BG.
Dein Freund trägt dich in den Formularen lediglich ein als: „Eine weitere Person in der Wohnung wohnhaft; keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft“.

In dem Fall bleibt dein Freund auch in einer gemeinsamen Wohnung weiterhin eine 1-Mann-BG, hat weiterhin Anspruch auf den vollen Single-Regelsatz und (für seine „Hälfte“ Eurer Wohnung) Anspruch auf die örtlich angemessenen qm/Miete für 1 Person… so als würde er eine eigene Wohnung für 1 Person haben.

wie groß und wie teuer ist „angemessen“?

Zur angemessenen Wohnfläche für 1 Person / = für seinen hälftigen Anteil an Eurer Wohnung : http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
Wie hoch sein Mietanteil für 1 Pers. maximal sein darf, weiss er ja vermutlich schon durch seine bisherige Wohnung . Ansonsten beim zuständigen Jobcenter erfragen, da die max. Miethöhen lokal teils sehr unterschiedlich ausfallen. Oder mal hier schauen; Angaben sind ohne Gewähr für Aktualität: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Also nur mal beispielhaft:
Angenommen, in seinem Bundesland gelten für 1 Person 45 qm Wohnfläche als angemessen , und die lokalen JC- Richtlinien vor Ort geben für 1 Person max. 250 Euro Kaltmiete an.
Dann sollte Eure gemeinsame Wohnung nicht größer als 90 qm sein und nicht mehr als 500 Euro kalt kosten - nur in diesem Rahmen wäre seine „Hälfte“ noch angemessen.
Wenn die Wohnung 85 qm hätte und z.B. 600 Euro kalt kosten würde, müsstest ggf. DU die Differenz/ = mehr als die Hälfte der Kosten tragen (denn er könnte nur seine angemessenen 250 € beisteuern, weil das JC nicht mehr bewilligt. Und du müsstest ggf. die restlichen 350 € übernehmen)

Wenn doch, wäre ich verpflichtet bei Netto 900 für Ihn und die Miete aufkommen zu müssen? Es besteht ja keine Unterhaltspflicht?!

Wenn Ihr keine BG seid, musst du „nur“ für deinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen und für den Anteil an den Wohnkosten, der nicht von deinem Freund bezahlt wird (also bei „normaler“ Miethöhe: für die Hälfte der Wohnkosten; die andere Hälfte trägt er… siehe oben „angemessen“).
Mit seinem ALG2-Bezug hast du nichts zu tun. Du musst auch keine Auskünfte zu deinem Einkommen oder Vermögen erteilen.

Im falle einer nicht Bestehenden Bedarfsgemeinschaft wird der Anteil von 50% der Miete & Nebenkosten von der Arge gezahlt?

Siehe oben. Er hat grundsätzlich Anspruch auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person. (Haushaltsstrom muss er aus seinem Regelsatz bezahlen).
„Grundsätzlich“ muss man allerdings ein wenig einschränken:
Als Leistungsbezieher sollte man vor Umzug (nachweislich schriftlich) die Zustimmung zum Umzug beantragen. Mit erfolgter Zustimmung des Jobcenters kann man dann (vorab) auch die Umzugs- und Renovierungskosten und ein Kautionsdarlehn beantragen. Allerdings erteilt das Jobcenter die Zustimmung zum Umzug nur dann, wenn der Umzug „erforderlich“ ist. Und das könnte bei deinem Freund das Problem werden. Wenn er mit dir zusammenziehen würde, um eine 2-Pers.-BG zu gründen, würde er die Zustimmung bekommen (weil das Jobcenter bei einer 2er-BG ja Geld spart). Er bekäme die Zustimmung auch bei einem anderen wichtigen Grund (z.B. Umzug wegen Arbeitsaufnahme, wegen Kündigung vom Vermieter o.ä.)
OHNE wichtigen Grund wird der Umzug aber als nicht erforderlich angesehen, und er bekommt keine Zustimmung zum Umzug.
Er kann dann natürlich trotzdem umziehen, aber: Ohne Zustimmung übernimmt das JC definitiv keine Umzugs-und Renovierungskosten, gewährt kein Kautionsdarlehn, übernimmt i.d.Regel auch keine Nebenkostennachzahlungen für die alte Wohnung, und: Für seine neue Wohnung wird ihm max. die Warmmiete seiner bisherigen Wohnung bezahlt.
(Außer, er zieht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen JCs. In dem Fall gälten ganz regulär die Angemessenheitskriterein für 1 Person des neuen JC-Bereich.)
Alles dazu und zum Umzug allgemein: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Nicht nur, damit dein Freund es beim JC vorlegen kann (als Nachweis über die Unterkunftskosten) , solltet Ihr -sofern Ihr es nicht über einen Mietvertrag regelt- auf jeden Fall eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließen. Zum Einen schon grundsätzlich zur gegenseitigen Absicherung - aber auch als Nachweis für’s Jobcenter, dass Ihr „getrennt“ Eure Mietanteile zahlt (= keine BG).
Muster z.B. hier: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0

LG

Hallo ladida_dida,
ihr lebt dann in einer Haushaltsgemeinschaft. Da kommt keiner für den Anderen auf.Ihr seid nicht verwandte Personen, die im selben Haushalt wohnen. Trotzdem ist die Definition insofern ungenau da es Konstellationen gibt, nachdem auch solche Gemeinschaften als BG gelten. Im ersten Jahr ist das unkompliziert wenn Ihr keine engen wirtschaftlichen Verknüpfungen habt. Gegenseitige Kontovollmachten, gemeinsame Versicherungen usw.
Danach könnte das Jobcenter etwas Anderes unterstellen.
In diesem Fall ist es gegen das geltende Recht.
Ich würde auf jeden Fall wiedersprechen und ggf. dagegen klagen.
Die Provision zahlt jeder selbst oder der Hauptmieter. Auch Mietvorrauszahlungen.
Ich würde die Wohnung mieten und mit meinem Partner einen Untermietvertrag über max.50 qm schließen.
Bei einer Trennung würdest Du die Wohnung als Hauptmieter behalten. Also sollte die Wohnung nicht zu groß sein. Sämmtliche Nebenkosten werden dann nach qm aufgeteilt.

Gruß
Wuddel