Kindergeld bei FSJ

A ist weiblich und macht nach dem Abitur ein freiwilliges soziales Jahr beim roten Kreuz. Da gibt es eine kleine Aufwandsentschädigung. Das zuständige Amt verweigert nun die Fortzahlung, da es beim FSJ Geld gibt. Im Internet liest A nun aber, dass die Zahlung davon nicht berührt ist. A wundert sich vor allem auch deshalb, weil der Betrag auch in Jahressumme mehr als deutlich unter der Einkommensfreigrenze für den Erhalt von Kindergeld liegt.

A kennt außerdem B und C, die während ihres Zivildienstes respektive Ihrer Bundeswehrzeit kein Kindergeld bekamen, die Fortzahlung dafür aber auch 9 Monate länger andauerte.

Im Internet liest A bei diversen Trägern, dass die Kindergeldzahlung von entsprechenden Entschädigungen beim FSJ nicht berührt und und wundert sich, ob sie nicht die 12 Monate Zahlung nachfordert.

Hallo,

also A sollte sofort Einspruch bei der Familiekasse einlegen, da sie ein Recht auf ihr Kindergeld hat. Da auch auf die Fristen achten,…

Hat A den der Familienkasse die Unterlagen geschickt? Liegen andere Beschäfzigungen vor?

Auf jeden Fall kann der Arbeitgeber helfen, und entsprechende Gesetzestexte herausholen.

Wie lautet die genaue Begründung der Familienkasse?

LG
Danea

A hat das vor 4 Jahren so geschluckt. Die Begründung der Familienkasse war, dass das FSJ ja freiwillig geleistet wird und zudem auch Geld gezahlt wird.

Erst durch ein Gespräch mit B Jahre später wurde A stutzig.

Hallo

Erst durch ein Gespräch mit B Jahre später wurde A stutzig.

Sofern bei Kindergeld das Sozialgesetzbuch gilt, was zumindestens teilweise der Fall ist, könnte dieser Paragraph hier greifen:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/44.html

Nur ein Hinweis, wo man ansetzen könnte. Bin kein Jurist und weiß nicht, ob das hier greift. Aber schnell was unternehmen, in dem Gesetz steht, dass höchstens für 4 Jahre rückwirkend Leistungen nachgezahlt werden.

Viele Grüße

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Hallo,

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=kindergeld&sou…

Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es ein freiwilliges
soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes ableistet. Dieses Jahr kann auch im
Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in
Deutschland hat. Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm „Jugend in
Aktion“ der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berück­
sichtigt werden. Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden,
wenn es einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen
Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundes­
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der
Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammen­
arbeit und Entwicklung oder einen „Freiwilligendienst aller
Generationen“ im Sinne von § 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozial­
gesetzbuch ableistet.