Klage vor Sozialgericht gegen Ablehungsbescheid sinnvoll?

Ist Klage gegen den zweiten Ablehungsbescheid vom Landkreis sinnvoll?
Sozialamt lehnt Mietkostenübernahme ab wegen wohnen bei den Eltern und trotz regelmäßiger Mietzahlungen, wegen mangels an Beweisen der geleisteten Zahlungen, es bestand nur ein mündlicher Vertrag und auf den kontoauszügen steht kein verwendungszeck (wie auch da es ja Abhebungen waren). Es besteht auch weiterhin eine regelmäßige mietzahlung(jetzt mit nachweisen) wie stehen die chancen vor gericht?
Wer kennt sich aus oder weiß wo ich kostenlose beratung erhalten kann? Danke

Hallo

es bestand nur ein mündlicher Vertrag und auf den kontoauszügen steht kein verwendungszeck (wie auch da es ja Abhebungen waren).

Ich weiß ja nicht, was da vorher schon gelaufen ist, aber eigentlich sehe ich kein Problem darin, wenn die Eltern nachträglich den Erhalt der Mietzahlungen quittieren.

Kostenlose Beratung müsste es bei Sozialhilfe u.ä. vermittels eines Beratungsscheins beim Rechtsanwalt geben. Nur sollte man zu einem gehen, der sich mit der Materie auskennt. Hier könnte man vielleicht einen suchen:
http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Wenn man da einen RA gefunden hat, kann man ihn anrufen und fragen, wie man das am besten macht mit dem Beratungsschein.

Viele Grüße

Hallo

und auf den kontoauszügen steht kein verwendungszeck (wie auch da es ja Abhebungen waren)

…soll bedeuten, der ALG2-Bezieher hat das Geld von seinem Konto abgehoben und dem Vermieter die Miete bar ausgehändigt ? Empfangsquittungen vom Vermieter mit Vermerk „Betrag XXX Euro für Miete /NK Monat/Jahr erhalten“ dürften ja kein Problem sein. -

_- Bundessozialgericht Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.

  • Bundessozialgericht Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
    Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand. Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.-_ http://hartz.info/index.php?topic=1879.0

wo ich kostenlose beratung erhalten kann?

Beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfe-Berechtigungsschein beantragen; damit zum Fachanwalt Sozialrecht (Eigenbeitrag max. 10 Euro).
Bundesland Hamburg: Öffentliche Rechtsberatung / ÖRA. Bundesland Bremen : Arbeitnehmerkammer Bremen; Bremischer Anwaltsverein. Im Bundesland Berlin kann man wählen zwischen öffentlicher Beratung und anwaltlicher Beratungshilfe.

LG

Auch bei ALG II ist eine Beratung beim Rechtsanwalt trotz Beratungsschein nicht unbedings kostenlos! Der Rechtsanwalt kann trotzdem noch 10,-€ zusätzlich verlangen! Er/sie muss es nicht tun, aber die meisten verlangen diese Gebühr trotz Beratungsschein! Also man kann auch vorher den RA anrufen und einfach nachfragen.