Krankschreibung, Arbeitslosigkeitsbeginn, AlGI,II

Guten Tag,

folgendes würde interessieren:

  1. Man ist arbeitsunfähig krankgeschrieben, das Beschäftigungsverhältnis besteht aber noch.
  2. Dabei ist das Beschäftigungsverhältnis befristet, Arbeitslosigkeit mit ALG I,II - Bezug steht bevor.

Frage 1: Droht eine ALG I,oder II-Sperre, weil man bis zum letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig geblieben ist?
(Zu beachten: man wäre dann insgesamt für das Jahr für 6 Wochen od. etwas mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben, aber nicht am Stück.)

Frage 2: Wenn eine Sperre eintritt, hat man während der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Krankengeld od.ähnliches, obwohl man zum Arbeitslosigkeitsbeginn nicht mehr krankgeschrieben sein wird?

Und ein kleiner Nachtrag:

Man ist über 6 Wochen im Jahr krankgeschrieben, jedoch nicht am Stück. Zahlt ausschließlich die Krankenkasse dann ab Überschreitung der 6 Wochen und davor ist es die Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber? Oder verhält es sich anders?

Guten Tag,

dto.,

Frage 1: Droht eine ALG I,oder II-Sperre, weil man bis zum
letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig
geblieben ist?

Nein, absolutes falsche Denken; nach Beendigung des befristeten AV wird, falls dann immer noch AU, die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen haben; ALG-2 kommt hier ja nicht zum tragen, weil man als arbeitsunfähig ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Krankengeld ist zudem wesentlich höher als ALG 2-, sofern natürlich auch entsprechendes Nettoeinkommen gegeben ist.

(Zu beachten: man wäre dann insgesamt für das Jahr für 6 Wochen od. etwas mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben, aber nicht am Stück.)

Frage 2: Wenn eine Sperre eintritt,

könnte nur eintreten wenn man massiv/vorsätzlich gegen Gesetze verstößt; ein befristetes AV und hierbei eine Arbeitsunfähigkeit ist keine Seltenheit, da verstößt man ja nicht gegen Gesetze.

hat man während der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Krankengeld od.ähnliches, obwohl man zum Arbeitslosigkeitsbeginn nicht mehr krankgeschrieben sein wird?

Entweder man ist krank geschrieben und dann gilt dies auch nach Beendigung des AV oder man ist gesund; wenn man vor ALG 1/2 bereits erkrankt ist , das AV aber beendet, gibt es so lange Krankengeld, bis der Arzt dies dann beendet; nach dem krankengeld gibt es dann ALG 1/2.

Wenn man schon ALG 2 ist gibt es dann bei Erkrankung kein Krankengeld, sondern weiterhin ALG 2.

Schönen Tag noch.

Und ein kleiner Nachtrag:

Man ist über 6 Wochen im Jahr krankgeschrieben, jedoch nicht
am Stück. Zahlt ausschließlich die Krankenkasse dann ab
Überschreitung der 6 Wochen und davor ist es die
Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber?

Wenn im Arbeitsverhältnis länger als 6 Wochen zahlt dann mit Beginn der 7. Woche die Krankenkasse; Voraussetzung; die AU dauert mindestens 6 Wochen ohne Unterbrechung (also durchgehend)-

Schönen Tag noch.

Oder verhält es sich

anders?

Hi!

Man ist über 6 Wochen im Jahr krankgeschrieben, jedoch nicht am Stück.

Selbe Krankheit?*

Zahlt ausschließlich die Krankenkasse dann ab Überschreitung der 6 Wochen und davor ist es die Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber?

Grundsätzlich ja.
Aber wenn das Beschäftigungsverhältnis** endet und man an dessen letztem Tag und darüber hinaus (!) arbeitsunfähig (au) war/ist, dann gilt die übliche 6-Wochen-Frist der Lohnfortzahlung nicht, sondern man hat bei Arbeitsunfähigkeit (AU) ab dem 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit automatisch einen Anspruch auf Krankengeld (KRG) (also auch dann, wenn man vor der Beschäftigungslosigkeit vielleicht erst einen Tag au war)!
In keinem Falle bestünde hier jedoch Anspruch auf Arbeitslosengeld!

*) Zur 6-Wochen-Frist zählen immer nur Zeiträume mit derselben Erkrankung – egal, ob man am Stück au war oder mit Unterbrechungen!

**) _Beschäftigungs_verhältnis, nicht _Arbeits_verhältnis (wie man-nehme-an schrieb)! Im hier vorliegenden Fall (wie in den meisten anderen Fällen auch) enden beide aber wohl am selben Tag, weswegen das Ergebnis dasselbe bleibt. (Es hat aber nicht unerwähnt bleiben sollen.)

LG
Jadzia

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Falsch

Wenn im Arbeitsverhältnis länger als 6 Wochen zahlt dann mit
Beginn der 7. Woche die Krankenkasse; Voraussetzung; die AU
dauert mindestens 6 Wochen ohne Unterbrechung (also
durchgehend)-
:

Das ist vollkommener Blödsinn, weil das EFZG §3, Satz 2 etwas anderes sagt.

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Klitzekleine Korrektur
Hi!

*) Zur 6-Wochen-Frist zählen immer nur Zeiträume mit derselben
Erkrankung – egal, ob man am Stück au war oder mit
Unterbrechungen!

Können wir uns auf Erkrankungen ,die in einem ursächlichen Zusammenhang stehen einigen? :smile:

VG
Guido

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Hast ja Recht (natürlich :smile:.

*) Zur 6-Wochen-Frist zählen immer nur Zeiträume mit derselben Erkrankung […]

Können wir uns auf Erkrankungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang stehen einigen? :smile:

Nach dieser Formulierung hatte ich gesucht (in meinen Hirnwindungen), war aber nicht mehr fündig geworden. Deswegen hatte ich mir (leider) auch mal erlaubt, es mir einfach zu machen…

Ich bitte vielmals um Entschuldigung und danke Dir für Deine Korrektur! :smile:

LG
Jadzia

PS: Schön, dass Du Dich wieder Deinem alten Nick angenähert hast. :smiley:

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