Kündigen vs. kündigen lassen bzg. ARGE und Jugenda

Hallo zusammen,

folgende Fallstellung:

Ein AN ist seit weniger als 9 Monaten in seiner ersten festen Anstellung seit Jahren.Er ist ausserdem einem getrennt lebenden Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Der AN möchte die Anstellung aufösen obwohl er keine Folgeanstellung hat. Er wäre nach der Kündigugn Hartz 4-Empfänger.

Wie unterscheidet sich nun eine Kündigung die durch den AG ausgesprochen wurde zu einer die vom AN ausgesprochenen wird im Bezug auf die späteren Leistungen der ARGE und der Unterhaltspflicht für das Kind ?

Gruß
xrax

Hallo,

Der AN möchte die Anstellung aufösen obwohl er keine
Folgeanstellung hat.

Warum?

MfG

Ist das „warum“ für die Beantwortung der Frage relevant?

MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ja

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ist das „warum“ für die Beantwortung der Frage relevant?

Hallo,

die ARGE interessiert schon, ob jemand kündigt, weil er einfach keine Lust mehr hat zu arbeiten oder ob schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unmöglich machen.

Es ist ja nicht so, dass man es sich aussuchen kann ob man arbeitet und somit seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet oder sich von der Solidargemeinschaft aushalten lässt.

Gruß

S.J.

Hi!

Ist das „warum“ für die Beantwortung der Frage relevant?

Aber sowas von!

Das Eine (ich lass mich kündigen, wei es günstiger für mich ist) wär nicht weniger als ein Sozialversicherungsbetrug, das Andere (ich halte es gesundheitlich nicht aus) wäre ein Grund, keine Sperre zu verhängen.

LG
Guido

hallo,

sollte der AN kündigen eben ohne ausreichenden Grund und somit dem Kind kein Unterhalt mehr gezahlt werden können, kann das Jugendamt tätig werden, indem es eine Anzeige wg. Verletzung der Unterhaltsverpflichtung § 170 Strafgesetzbuch an die Polizei weitergibt.
In letzter Zeit zeigen da die Staatsanwälte und Richter in dieser Hinsicht ein grösseres „Problembewusstsein“ (soll heissen, die Strafen und Auflagen werden rabiater)

grüsse
dragonkidd

Der AN möchte die Anstellung aufösen obwohl er keine
Folgeanstellung hat. Er wäre nach der Kündigugn Hartz
4-Empfänger.

Und der zuständige Leistungsträger für das ALG II wird nach einer Eigenkündigung ohne schwerwiegende Gründe erstmal eine Sperre bzw. Kürzung verhängen. Denn so hat man sich seine Hilfebedürftigekeit selbt herbeigeführt, was einem Leistungsmissbrauch gleichgestellt wird. Und genau dass möchte der Gesetzgeber verhindern.

Gruß Nicole