Mit 21 trotz Alg II ausziehen?

Hallöchen,

es ist eindeutig, dass man als ALG2-Empfänger das 25. Lebensjahr vollendet haben muss, um von den Eltern ohne einen „wichtigen Grund“ auszuziehen und dabei die sozialen Leistungen weiterhin zu erhalten.
Folgender Fall:
Mutter und Schüler (21), beide ALG2-Empfänger, leben in einer Wohnung, die nun teurer geworden ist, womit die Kosten der Unterkunft (KdU) als nicht mehr angemessen gelten. Man wird gebeten eine neue Wohnung aufzusuchen.

Fragen:
Müssen die beiden die Bedarfsgemeinschaft erhalten, um weiterhin ALG2 zu bekommen?
Oder ist die Tatsache, dass es keine passende Wohnung in der Umgebung gibt, Grund genug, um auseinanderziehen zu können, wenn die Kosten der beiden neuen Wohnungen für Einzelpersonen als angemessen gelten, obwohl die Summe höher ist, als bei der alten Wohnung?

Mit freundlichen Grüßen

Hallo

Oder ist die Tatsache, dass es keine passende Wohnung in der Umgebung gibt, Grund genug, um auseinanderziehen zu können, wenn die Kosten der beiden neuen Wohnungen für Einzelpersonen als angemessen gelten, obwohl die Summe höher ist, als bei der alten Wohnung?

Wenn das Jobcenter die Umzugskosten und hinterher beide Mieten übernehmen soll, muss es ja in jedem Falle den Umzug erstmal genehmigen. Es würde also nichts nützen, wenn hier jemand anderer Meinung wäre. - Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, dass sie das genehmigen. Nicht nur die Mieten wären teurer als die eine, es gäbe auch zwei Umzüge!

Wenn allerdings trotz nachweislicher intensiver Suche keine passende Wohnung gefunden werden kann, und der Umzug in zwei Wohnungen nicht genehmigt wird, dann müssen sie die Miete meines Wissens weiter in voller Höhe tragen. Und da muss man aufpassen, dass man alles korrekt macht und sich das dann ggf. nicht gefallen lässt.

Viele Grüße

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Hallo

Ab 18 müssen Eltern ihr Kind nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen - und ein elterlicher „Rauswurf“ (ob im Guten oder Bösen) wäre ein wichtiger Grund, der einen Umzug des „Kindes“ in eine eigene /andere Wohnung grundsätzlich erforderlich machen würde. Damit müsste auch die Umzugs-Zustimmung erteilt werden, die Umzugskosten müssten (auf vorherigen Antrag) übernommen werden usw.

Vorausgesetzt, das Kind hat Leistungs-Anspruch, natürlich… ggf. wären die vorrangigen Ansprüche (Unterhalt, Bafög, BAB, Wohngeld etc.) zu überprüfen.

Mutter und Schüler (21), beide ALG2-Empfänger, leben in einer Wohnung, die nun teurer geworden ist, womit die Kosten der Unterkunft (KdU) als nicht mehr angemessen gelten.

Kann man vorsichtshalber trotzdem mal bei einer örtlichen Beratungsstelle überprüfen lassen, ob die Wohnung wirklich unangemessen (geworden) ist.
http://hartz.info/index.php?topic=15.0
http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

LG