Nach EMi-Rente ALGI? ALGII? GruSi?

Guten Morgen,

zur Zeit bezieht der fiktive Karl Krebs eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rente läuft Ende 2014 aus, Verlängerung wurde beantragt, er wurde jedoch schon durch die DRV darauf hingewiesen, dass er sicherheitshalber andere Leistungen beantragen soll, falls das Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen wird, bzw. negativ beschieden wird.

Die behandelnden Ärzte sehen Karl weiter als Rentner, aber man weiß ja nun nie…

Karl war vor der Berentung dauerhaft AU geschrieben -während der AU wurde er arbeitslos-, Krankengeldanspruch wurde voll ausgeschöpft, es wurde 1 Monat ALG I nach § 145 SGB III gezahlt.

WO und vor allem WANN müsste Karl nun Leistungen beantragen. Karl meint, dass er spätestens am 1.10. (1/4 Jahr vor Ende der Rente) ALG I beantragen müsste…bekommt er dann wieder ALG I nach § 145 SGB III? In welcher Höhe? (Der 2009 berechneten Höhe oder in Höhe der -geringeren- EMi-Rente?
Oder muß er direkt ALG II bzw. Grundsicherung beantragen…
Karl ist psychisch recht desolat und will nun weder von AMt zu Amt laufen, bis der das richtige findet, noch irgendeine Frist versäumen und womöglich keine bzw verspätete Leistungen erhalten…

Vielen Dank im Voraus.

Gruß
MG

Hallo,

na der arme Karl!
In diesem fiktiven Bsp. ist der arme Kerl nicht nur schwer erkrankt, sondern muss auch noch ggf. bei allen Ämtern vorbei.

Karl meint, dass er spätestens am 1.10. (1/4 Jahr vor Ende der
Rente) ALG I beantragen müsste…bekommt er dann wieder ALG I
nach § 145 SGB III?

Antrag muss auf alle Fälle gestellt werden.
Ob er ALGI bekommt ist jedoch ungewiss, da unbekannt ist, ob er noch ALGI Ansprüche hätte.

Oder muß er direkt ALG II bzw. Grundsicherung beantragen…

Erst mit dem ALGI-Bescheid, kann eine Beantragung von ALGII (auch Aufstockung) erfolgen. Dann jedoch auch ggf. rückwirkend, falls der ALG1 Bescheid/Ablehnung nach dem 01.01. kommt.
Aber auch dabei ist ungewiss, ob ALG2 überhaupt möglich ist, da Karl ggf. ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügen steht wg. der EM.
Zu guter Letzt bleibt ihm nur der Antrag auf die Grundsicherung!

Dem armen Kerl ist somit zu wünschen, so blöde es klingen mag, dass er weiterhin die EM-Rente bekommt, denn den Zirkus mit einem Amt, mag ja ggf. noch gehen…aber mit alle dreien…

16BIT

Hallo,

Hallo,

na der arme Karl!
In diesem fiktiven Bsp. ist der arme Kerl nicht nur schwer
erkrankt, sondern muss auch noch ggf. bei allen Ämtern vorbei.

na das kann ja heiter werden.

Karl meint, dass er spätestens am 1.10. (1/4 Jahr vor Ende der
Rente) ALG I beantragen müsste…bekommt er dann wieder ALG I
nach § 145 SGB III?

Antrag muss auf alle Fälle gestellt werden.
Ob er ALGI bekommt ist jedoch ungewiss, da unbekannt ist, ob
er noch ALGI Ansprüche hätte.

die Ansprüche bestehen. Während der AU vor der Rente wurde der fiktive Karl arbeitslos und war auch beim Arbeitsamt und hätte 12 Monate ALGI bekommen…bekam er aber nicht, weil er ja KG bekam…

Oder muß er direkt ALG II bzw. Grundsicherung beantragen…

Erst mit dem ALGI-Bescheid, kann eine Beantragung von ALGII
(auch Aufstockung) erfolgen. Dann jedoch auch ggf.
rückwirkend, falls der ALG1 Bescheid/Ablehnung nach dem 01.01.
kommt.
Aber auch dabei ist ungewiss, ob ALG2 überhaupt möglich ist,
da Karl ggf. ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügen steht wg.
der EM.
Zu guter Letzt bleibt ihm nur der Antrag auf die
Grundsicherung!

Na das kann ja heiter werden, zumal ja sicher jedes einzelne Amt eine Prüfung ggf. ärztl. Gutachten einholen wird, wie es mit der Arbeitsfähigkeit aussieht.
Der fiktive Karl war der Hoffnung, dass er erstmal bis zum Bescheid der DRV ALG I nach §145 SGB III erhält und somit vorerst nur ein Amt besuchen darf…

Dem armen Kerl ist somit zu wünschen, so blöde es klingen mag,
dass er weiterhin die EM-Rente bekommt, denn den Zirkus mit
einem Amt, mag ja ggf. noch gehen…aber mit alle dreien…

Das wünsche ich dem auch…
Danke für die Antwort

16BIT

Gruß
MG

Hallo,

Der fiktive Karl war der Hoffnung, dass er erstmal bis zum
Bescheid der DRV ALG I nach §145 SGB III erhält und somit
vorerst nur ein Amt besuchen darf…

Es wären max. nur noch 2! Ja, dass spendet Trost…ich weiß…*lol*

Da Karl noch Ansprüche von ALG1 hat, braucht er auch (evtl.) nur dorthin!
Allerdings wird dann das ALG1 auf ner anderen Basis berechnet!
Lesefutter
und somit muss er ggf., falls das ALG1 nicht ausreichend ist, ALG2 als Aufstockung beantragen.

Na das kann ja heiter werden, zumal ja sicher jedes einzelne
Amt eine Prüfung ggf. ärztl. Gutachten einholen wird, wie es
mit der Arbeitsfähigkeit aussieht.

Nö, dass macht eh nur der Rententräger (Auszug §145 SGB III):
Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Also muss Karl das nun folgende Gutachten in Kopie mitnehmen!:wink:

16BIT