Rückzahlung ALG II von ALG I

Hallo,

mal angenommen jemand hat sich fristgerecht arbeitssuchend gemeldet. Die Bearbeitung auf ALG I (Anspruch besteht) dauert extrem lange.

In dieser Warteteit schießt das Jobcenter Geld vor, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dem JB ist bekannt, dass der ALG I Antrag läuft.

Ende Dezember 2012 käme das ersehte ALG I, inklusive fälliger Rückzahlung. Sofort streicht das Jobcenter die vorrausgezahlten Beträge ein. Dem Betroffenen bleibt nur wenig Geld über und die kommende Miete für Januar kann nicht gezahlt werden, da die nächste ALG I Zahlung erst Ende Januer erfolgt.

Ist das OK?

Muss nicht zumindest genügend Geld bleiben, damit Miete und Lebensunterhalt gesichert sind?

Das der restliche Betrag für die Rückzahlung verwendet wird, wäre ja in Ordnung.

Bitte Gerne mit Gesetzestextquelle.

Viel Grüße

Efeu

Hi,

das Schlüsselwort lautet Kommunikation. Ratenzahlung hätte man hier anbieten können, zB 2 Raten.

Wenn keine Kommunikation statt findet fordern die natürlich alles auf einmal.

Geh hin und rede.

MFG

Hi,

das Schlüsselwort lautet Kommunikation. Ratenzahlung hätte man
hier anbieten können, zB 2 Raten.

nein, die rechnen einfach auf. Für solche Fälle muss beim Jobcenter ein Darlehen nach § 24 SGB II beantragt werden.

Gruß
Ingo

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Hi,

nein, die rechnen einfach auf. Für solche Fälle muss beim
Jobcenter ein Darlehen nach § 24 SGB II beantragt werden.

sehe ich anders. Die BA rechnet meist einfach auf, obwohl hierfür Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden.
Einfach aufzurechnen ohne Änderungs- Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheid mit entsprechender Begründung ist rechtswidrig. Zudem muss m.W auch eine Anhörung erfolgen.

Ein Rückforderungsanspruch berechtigt nicht dazu, die lebensnotwendigen Leistungen einzubehalten, da das Existenzminimum gesichert sein muss:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/51.html
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

MfG D.

Hallo,

Ende Dezember 2012 käme das ersehte ALG I, inklusive fälliger
Rückzahlung.

verstehe ich nicht. Waren die Vorauszahlungen höher als der Anspruch? Was ist mit fälliger Rückzahlung gemeint?

Sofort streicht das Jobcenter die
vorrausgezahlten Beträge ein.

Erfolgte ein Änderungs- Aufhebungs, oder Rücknahmebescheid und wie wurde der begründet? § 48 SGB X? Erfolgte eine Anhörung nach § 24 SGB X, diese ist zwingend notwendig.

Ist das OK?

M.E nein.

Muss nicht zumindest genügend Geld bleiben, damit Miete und
Lebensunterhalt gesichert sind?

Ja, siehe § 51 SGB I

Das der restliche Betrag für die Rückzahlung verwendet wird,
wäre ja in Ordnung.

Bitte Gerne mit Gesetzestextquelle.

Viel Grüße

Efeu

Hi,

sehe ich anders. Die BA rechnet meist einfach auf, obwohl
hierfür Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden.

die Forderung hat hier das Jobcenter und die BA kann nicht aufrechnen, sondern allenfalls die Forderung i.A. einziehen.

Einfach aufzurechnen ohne Änderungs- Aufhebungs- bzw.
Rücknahmebescheid mit entsprechender Begründung ist
rechtswidrig. Zudem muss m.W auch eine Anhörung erfolgen.

Ich gehe davon aus, dass dies erfolgte.

Ein Rückforderungsanspruch berechtigt nicht dazu, die
lebensnotwendigen Leistungen einzubehalten, da das
Existenzminimum gesichert sein muss:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/51.html

leider wird diese Domain nicht selten von Google zuerst gelistet, obwohl die aktuellen Gesetzestexte besser http://dejure.org/ entnommen werden sollten.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter
Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem
Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche
auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen,
wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch
hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches
über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Wie gesagt: die BA kann nicht aufrechnen und die besonderen Vorschriften des SGB II gehen dieser allgemeinen des SGB I vor.

Gruß
Ingo

Hi,

die Forderung hat hier das Jobcenter und die BA kann nicht
aufrechnen, sondern allenfalls die Forderung i.A. einziehen.

Zw. JC und BA wird nicht mehr unterschieden, bzw. heißt es ab 2012 Jobcenter. Zudem hat die BA eine gesonderte „Abteilung“ des Forderungsmanagement, an die der SB die jeweilige Meldung machen muss. Die Rückforderungen werden dann i.d.R durch eine Landeskasse mit einem eigenen Aktzenzeichen „eingetrieben“.
Oft wird verrechnet, was auch ok. ist, solange die erforderlichen Verfahrensvorschriften eingehalten werden.

Ich gehe davon aus, dass dies erfolgte.

Von etwas einfach auszugehen empfiehlt sich in Rechtsbrettern im Allgemeinen nicht.

Ein Rückforderungsanspruch berechtigt nicht dazu, die
lebensnotwendigen Leistungen einzubehalten, da das
Existenzminimum gesichert sein muss:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/51.html

leider wird diese Domain nicht selten von Google zuerst
gelistet, obwohl die aktuellen Gesetzestexte besser
http://dejure.org/ entnommen werden sollten.

Was ist falsch, was unterscheidet sich?

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter
Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem
Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche
auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen,
wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch
hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches
über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Wie gesagt: die BA kann nicht aufrechnen

Oben schreibst du aber, die rechnen einfach auf. Tun Sie auch und dürfen sie ja auch. Oftmals wird dies aber im Bescheid nicht einmal vermerkt, sondern einfach weniger überwiesen. Da liegt viel im Argen, was häufig nicht korrekt läuft.

Ich merkte an, dass dies rechtswidrig sein kann. Wo ist nun das Missverständnis? Wo liege ich falsch?

und die besonderen
Vorschriften des SGB II gehen dieser allgemeinen des SGB I
vor.

Das erachte ich als falsch. Dies gilt nur, wenn im SGB II in den entsprechenden §§ explizit eine Abweichung zum SGB I aufgeführt ist und im SGB I oder X auch zugelassen ist.

§ 37 SGB I Vorbehalt abweichender Regelungen
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs , soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Ansonsten bemühe dann statt des § 51 SGB I einfach den § 43 SGB II, wo sinngemäß eine Aufrechnung ebenfalls begrenzt ist auf maximal 30 % des Regelsatzes.

Wenn du einen groben Fehler in meinen Ausführungen gefunden hast, korrigiere mich bitte entsprechend. Danke.

Hi,

die Forderung hat hier das Jobcenter und die BA kann nicht
aufrechnen, sondern allenfalls die Forderung i.A. einziehen.

Zw. JC und BA wird nicht mehr unterschieden, bzw. heißt es ab
2012 Jobcenter.

da bringst Du was durcheinander. Es wurden die ARGEn durch § 6d SGB II einheitlich in Jobcenter umgetauft und neben den unter der BA stehenden Jobcentern gibt es auch noch die Optionskommunen.

Zudem hat die BA eine gesonderte „Abteilung“
des Forderungsmanagement, an die der SB die jeweilige Meldung
machen muss. Die Rückforderungen werden dann i.d.R durch eine
Landeskasse mit einem eigenen Aktzenzeichen „eingetrieben“.

Die Tätigkeiten der Regionaldirektionen sind mir als Schuldnerberater bestens bekannt und die laufen automatisiert, indem das Jobcenter eine Rückforderung ins System einstellt. Nur erfolgt über die Regionaldirektionen eben keine Aufrechnung, sondern Mahnungen und ggf. Vollstreckung.

Oft wird verrechnet, was auch ok. ist, solange die
erforderlichen Verfahrensvorschriften eingehalten werden.

Nein. Verrechnung ist etwas ganz anderes. Und ich finde es übel, wenn ein Jobcenter eben statt der gesetzlich vorgesehenen Aufrechnung die Regionaldirektion mit dem Forderungseinzug beauftragt.

leider wird diese Domain nicht selten von Google zuerst
gelistet, obwohl die aktuellen Gesetzestexte besser
http://dejure.org/ entnommen werden sollten.

Was ist falsch, was unterscheidet sich?

Hier aktuell gerade mal nichts. Aber Gesetzesänderungen werden bei dejure.org und gesetze-im-internet.de meist eher übernommen und davon abgesehen nutze ich lieber die offiziellen Quellen als einen privaten Anbieter, der damit Werbeeinnahmen generiert.

Wie gesagt: die BA kann nicht aufrechnen

Oben schreibst du aber, die rechnen einfach auf.

Jobcenter - nicht BA. Die BA ist nur für ALG 1 alleiniger Träger, siehe § 6 SGB II.

Gruß
Ingo