Rückzahlungsforderung ALG I, Nebenverdienst

Liebes wer-weiß-was-Team,

angenommen eine Person war im Zeitraum 01.09.07-31.10.07 arbeitslos gemeldet. Vorher hatte besagte Person seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nicht sofort einen Job gefunden. Da das Arbeitsamt vom letzten Verdienst ausgeht, standen der Person lediglich 354 EUR zu, so dass dieser gezwungen war, ALG II zu beantragen, um überhaupt existieren zu können.

Zusätzlich suchte sich besagte Person einen Nebenjob. In der Firma wurde die Zahlung des Verdienstes so geregelt, dass die Zahlung immer erst im darauffolgenden Monat erfolgt, d.h. die fiktive Person bekommt das Geld, welches im Monat September erarbeitet wurde, erst Ende Oktober; Geld vom Monat Oktober erhielt die Person erst Ende November. Nehmen wir nun einmal an, die Person verdient im Monat Oktober mehr als die magische 165 EUR-Grenze (Im Monat September lag er weit darunter), bekommt es aber erst Ende November ausgezahlt.

Ab dem 1.11.07 bekam diese Person glücklicherweise eine Festanstellung in einem Unternehmen und war nicht mehr auf die Zahlung vom Arbietsamt angewiesen.

Nun schreibt das die Bundesagentur für Arbeit nach knapp 2 Jahren, dass das zuviel verdiente Geld, welches über die 165 EUR-Grenze hinausging, zurückgezahlt werden soll.

Meine Frage: Ist das rechtmäßig? Warum greift in diesem Fall nicht das Zuflußprinzip? warum geht man da nach den Richtlinien des ALG I und nicht des ALG II? Warum werden überhaupt völlig konträre Regelungen eingeführt? Laut „SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen“: [(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.].

Kann der Person jemand bitte helfen?

Vielen liebe Dank für Eure Bemühungen

Liebe Grüße - Stephan

weiß niemand eine Antwort? ;(

Hi!

Ist das rechtmäßig?

Ja.

Warum greift in diesem Fall nicht das Zuflussprinzip?

Weil hier auf das Alg I (also nach dem SGB III) und nicht auf das aufstockende Alg II (SGB II) angerechnet wird. Und das SGB III kennt kein Zuflussprinzip.

warum geht man da nach den Richtlinien des ALG I und nicht des ALG II?

Weil man eben auch Alg I bekommt. Nur weil man aufstocken Alg II bekommt bedeutet das nicht, dass die Vorschriften des SGB III nicht parallel gelten. Schließlich bekommt ja beides.

Warum werden überhaupt völlig konträre Regelungen eingeführt?

Das sollte die Politik gefragt werden. :smile:
Aber Tatsache ist nun mal auch, dass Alg I eine Versicherungsleistung und Alg II eine Steuerleistung ist (also die Allgemeinheit belastet) und es schon alleine von daher irgendwie logisch ist, dass verschiedenartige Vorschriften existieren!

Laut „SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen“: [(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.].

Genau das ist hier passiert.

LG
Liza Jadzia

Vielen Dank für Eure Hilfe!

off-topic

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Die Verwendung des Pluralis majestatis ist bei meiner bescheidenen Person nicht nötig. :smile:

Oder komme ich Dir wie eine multiple Persönlichkeit vor? (Ich mir manchmal schon… :sunglasses:

LG
Jadzia