Sanktionen trotz Meldung

Hallo,

Ich habe mal eine Frage.

Im Oktober letzen Jahres hat jemand seine Betriebskostenabrechnung im Jobcenter abgegeben.
Nun wurde ihm JETZT vorgeworfen, dass er sie nicht abgegeben hätte (grob fahrlässig) mit einer schriftl. Anhörung, die beantwortet wurde.
Hierbei wurde dem Jobcenter selbst grobe Fahrlässigkeit unterstellt, da die Kopie der Abrechnung in ihrem Haus abhanden gekommen ist.

Auf dieses schreiben bekam man keine direkte Antwort, nur, dass jetzt jeden Monat 30€/ Person ( 3 Personen), also 90€ abgezogen werden.

Dazu liegt ein Einkommen in Höhe von ca. 900- 1000€ Netto vor.

Der Restanspruch von ALG2 beträgt ca. 450€ für die Miete, der Rest gleicht sich durch das Einkommen aus.

Daher die Frage:

Ist es rechtmäßig, dass das Jobcenter diese Sanktion aufdrücken muss bzw. darf und dürfen sie die Sanktion vom Geld, das für die Miete gedacht ist überhaupt abziehen?

Hallo,

gegen einen Rückforderungsbescheid des Jobcenters gibt es die Möglichkeit des Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruch die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.

Wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, unvezüglich und schriftlich Widerspruch einlegen, falls bereits abgelaufen, besteht keine weitere Möglichkeit mehr.

Sanktionen sind bis zu 30% des Grundbetrages ohne Miete, also von den 359 € mtl. = ca. 100 € mtl. möglich.

Wenn die Zahlungen des Jobcenters auch eine Teil/Mietzahlung beinhaltet, gilt die Berechnung der Sanktion immer o h n e Mietzahlung.

Schönen Tag noch.

Ich habe mal eine Frage.

Im Oktober letzen Jahres hat jemand seine
Betriebskostenabrechnung im Jobcenter abgegeben.
Nun wurde ihm JETZT vorgeworfen, dass er sie nicht abgegeben
hätte (grob fahrlässig) mit einer schriftl. Anhörung, die
beantwortet wurde.
Hierbei wurde dem Jobcenter selbst grobe Fahrlässigkeit
unterstellt, da die Kopie der Abrechnung in ihrem Haus
abhanden gekommen ist.

Auf dieses schreiben bekam man keine direkte Antwort, nur,
dass jetzt jeden Monat 30€/ Person ( 3 Personen), also 90€
abgezogen werden.

Dazu liegt ein Einkommen in Höhe von ca. 900- 1000€ Netto vor.

Der Restanspruch von ALG2 beträgt ca. 450€ für die Miete, der
Rest gleicht sich durch das Einkommen aus.

Daher die Frage:

Ist es rechtmäßig, dass das Jobcenter diese Sanktion
aufdrücken muss bzw. darf und dürfen sie die Sanktion vom
Geld, das für die Miete gedacht ist überhaupt abziehen?

Hallo

Im Oktober letzen Jahres hat jemand seine Betriebskostenabrechnung im Jobcenter abgegeben.

Kann dieser Jemand die Abgabe der Abrechnung denn nachweisen? (Hat er sich die persönliche Abgabe vom Jobcenter auf einer mitgebrachten Kopie mit Datum und Stempel bestätigen lassen ? Oder hat er sie per qualifiziertem Fax mit Dokumentenandruck hingeschickt ? Oder hat er sie im Beisein eines Zeugen, der ihm das schriftlich bestätigt hat, bei Jobcenter abgegeben / in den Hausbriefkasten eingeworfen / per Rückschein - Einschreiben hingeschickt ? )

… mit einer schriftl. Anhörung, die beantwortet wurde.(…) Auf dieses schreiben bekam man keine direkte Antwort

Selbe Frage wie oben: Kann der Jemand nachweisen , dass seine Stellungnahme beim Jobcenter eingegangen ist ? -

Und: Mit welcher Rechtsgrundlage / Paragraphen wurde denn diese „Sanktion“ (sofern es eine ist) im Bescheid begründet ?

LG

Hallo man,
Du solltest Dir mal in Ruhe den § 31 SGB II durchlesen. Sanktionen sind bis zum völligen Wegfall des Alg II möglich.
Wenn man nur Halbwissen hat, sollte man sich raushalten.
Grüße
Almut

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