Sind das noch die Aufgaben einer Betreuungskanzlei?

Ist es allgemein Üblich, dass eine Inhaberin einer Betreuungskanzlei, die Familie eines Demenzkranken Menschen anschreibt, ohne diesen je gesehen zu haben und einen BRief verfaßt, lassen wir es jetzt mal dahingestellt ob berechtigt oder nicht, bzw. die angegebenen Tatsachen des Auftragsgebert dieses Schreiben der Wahrheit entsprechen oder nicht. und droht, ohne die zu pfegende Person gesehen zu haben oder irgend etwas über die Verhältnisse zu kennen. mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst und den Betreuungsbehörden, erklärt wie gesagt, ohne den Patienten gesehen zu haben noch die Umstände unter denen er wohnt lebt, wie er versorgt wird. Das dieser unzureichend versorgt wird und der Pfleger überfordert wäre. Die Pfelgende der Person vermutet, dass diese Verfahrenspflegerin eine nahe anghörige der Miteigentümer im Hause ist, und diese ihren Verwanten einen Freundschaftsdienst erweisen will,bzw. erweist.
Ist das üblich, dass eben solche Briefe an die Angehörigen des zu Pflegenden von einer Betreuungskanzlei verschickt werden, bzw wie kommt es üblicherweise zum Einsatz einer amtlichen Betreuerin?

In Voraus schon mal vielen Dank
Burger 79

Gibt’s das auch in strukturierten, lesbaren Sätzen? So kann man doch nichts verstehen.

Tut mir leid, wenn ich das wirr geschrieben habe ich versuche es etwas geordneter.

Also ist es üblich, dass ein amtlicher Betreuer Briefe verfasst, wie es ein Anwalt tun würde, im Auftrag von Nachbarn eines Demenzkranken, an dessen Pflegepersonen.

Und in diesem Schreiben, ohne den Patienten je gesehen zu haben und ohne die Richtigkeit der Behauptungen geprüft zu haben mit dem Sozialpsychologischen Dienst bzw. Betreuungsbehörden droht.

Ich hätte gern gewusst, welche Befugnisse ein Verfahrenspfleger hat und ob dies noch zu den Aufgaben gehört.

Und wie die Vergabe von amtlichen Betreuungen etc. normalerweise ablaufen.

ich hab mich bemüht das nun klarer zu schreiben, ich hoffe es ist mir gelungen?!
nochmals Danke
Bürger 79

Hallo,

zu einer amtlichen Betreuung kommt es durch Gerichtsbeschluß des Amtsgerichts.
Dorthin kann sich JEDER wenden wenn er meint, eine Person kann sich rechtlich nicht mehr selbst vertreten und bräuchte deshalb einen Betreuer.

Um weiteren Schaden vorzubeugen, sollte sich ein Familienmitglied ans Amtsgericht wenden und selber für den Demenzkranken die Betreuung beantragen.

Ein gerichtlich bestellter Betreuer muss nämlich nicht zwangsläufig ein Berufsbetreuer sein, sondern können auch z. B. Kinder einer Demenzkranken Mutter sein.
Oder man könnte z. B. den langjährig bekannten Familienanwalt als Betreuer einsetzen lassen.

Grüße
miamei

Wie bereits von III. empfohlen: Zum zuständigen Betreuungsgericht am Wohnort des Betroffenen (!) gehen, die Situation schildert. Geschilderte Gefährdungssituationen (verschlimmernde Erkrankung, offenkundiger lebensbedrohlicher Verfall von Besuch zu Besuch) führen im Allgemeinen zu einer schnellen Eilentscheidung des Gerichtes im Rahmen einer vorläufigen, einstweiligen Verfügung.
Alles Gute
Ulrich Stamer

Hallo Burger 79,

der Text ist kaum verständlich, was Sie eigentlich wissen wollen kann ich kaum erkennen. Ob etwas üblich ist? Inwiefern würde Ihnen das denn weiterhelfen?

Ich versuche mal, auf die Fragen, die ich da so herauslese, zu antworten.

Grundlegend für eine fundierte Antwort ist die Frage, ob sich die demenzkranke Person noch selbst vertreten kann, oder einen Bevollmächtigten hat oder einen Betreuer hat oder braucht. Das kann ich nicht beantworten, würde aber hinsichtlich des Sachverhalts mehr Klarheit bringen.

Aus Ihrer Schilderung wird nicht klar, in welcher Funktion die „Inhaberin einer Betreuungskanzlei“  anschreibt. Ist sie zur Betreuerin bestellt oder zur Verfahrenspflegerin? Beide werden vom Betreuungsgericht bestellt, in Württemberg ist dies bei den Notariaten angesiedelt, im Rest der Republik bei den Amtsgerichten. Beides könnte durch Vorlage eines Beschlusses des Betreuungsgerichts nachgewiesen werden. Dann ist auch klar, welche Aufgaben, Pflichten, Befugnisse die „Inhaberin einer Betreuungskanzlei“ hat. 

Betreuerin wird man durch Beschluss des Betreuungsgeichts, nachdem dieses den Sachverhalt geprüft hat, bzw. sich unter Hinzuziehung der Betreuungsbehörde einen umfassenden Eindruck verschafft hat. Betreuer sind übrigens ganz überwiegend Familienangehörige.

Helfen diese Infos? Aufgrund der chaotischen Rechtschreibung und Satzbau ist mir nicht wirklich klar, was Sie wissen wollen.

Grüsse und ruhige Feiertage!

Tine

"Aus Ihrer Schilderung wird nicht klar, in welcher Funktion die „Inhaberin einer Betreuungskanzlei“ anschreibt. Ist sie zur Betreuerin bestellt oder zur Verfahrenspflegerin? Beide werden vom Betreuungsgericht bestellt, in Württemberg ist dies bei den Notariaten angesiedelt, im Rest der Republik bei den Amtsgerichten. Beides könnte durch Vorlage eines Beschlusses des Betreuungsgerichts nachgewiesen werden. Dann ist auch klar, welche Aufgaben, Pflichten, Befugnisse die „Inhaberin einer Betreuungskanzlei“ hat. "

DAs ist ja eben das Problem, die Betreuerin (G) schreibt an die Tochter der zu Pflegenden (A), bzw. deren Anwalt im Namen des Miteigentümers mit dem die Tochter (D) Verstritten ist, A und D bilden zusammen eine Wohnungseigentumsgemeinschaft. .
A - tochter der Demenzkranken
D- Miteigentümer und Auftraggeber des Schreibnes
G - Inhaberin einer Betreuungskanzlei und sehr wahrscheinlich Verwand mit der Schwiegertochter von D die ebenfalls im Haus wohnt.

G Fordert in diesem Schreiben als Beispiel A auf die Fußmatte vor der Eingangstür der Mutter zu wechseln, Weil D sich dadurch bedroht fühlen würde.
ERklärt die Mutter wäre bekannt dafür das sie Ausreißt und dann von Anwohnern der Gegend nach Hause gebracht werden muss, was nicht der Wahrheit entspricht. behauptet, alle Mieter hätten Angst vor der Mutter, von A.
die Tochter von D- hätte schon eine Angst entwickelt.
STellt quasi eine Ferndiagnose etc.
erklärt ohne überhaupt je anwesend gewesen zu sein A für Überfordert und rät A die kraft zu schonen und sich lieber um die Mutter zu kümmern, denn diese sei laut G. selbst und fremdgefährdend
weitere Beispiele an Behauptungen können bei bedarf noch aufgeführt werden.
Wie gesagt,
G hat A und deren Mutter nie zu Gesicht bekommen, A hat die Patientenverfügung, Die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht sowie eine Generalvollmacht für die Belange der Mutter.

Nun vermutet A. das D sie mit Hilfe von G einschüchtern möchte.
Denn es ist inzwischen zum Rechtsstreit gekommen, wegen Baulicher Veränderungen den A gewonnen hat und A besteht halt darauf, dass D seine Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum der WEG einstellt.

und G droht eben im ABschlusssatz damit zum Sozialpsychologischen Dienst und zum Betreuungsamt zu gehen und die Vorfälle zu melden.

Hallo,
leider konnte ich aus dem geschilderten Problem nicht genau erkennen um wases genau geht.
Allgemeines zur Betreuung ; Sollte eine Person nicht in der Lage sein Entscheidungen allein zu treffen wird auf Antrag beim Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, das können Angehörige (wenn gewünscht) oder beim Gericht registrierte Personen sein. Z. B. Berufsbetreuer oder auch Anwälte usw. sein Oft wird so etwas auch von Ärzten u. Sozialarbeitern (z.B. während eines Krankenhausaufendhaltes) eingeleitet. Sollte das noch nicht geschehen sein, empfehle ich einen Besuch beim Vormundschaftsgericht, dann kann sich ein Richter mit der betroffenen Person befassen, und entscheiden, ob eine Betreuung überhaupt notwendig ist,

Ich hoffe mit dieser Antwort helfen zu können, und wünsche Alles Gute

Hallo,

ich bedanke mich für die Antworten, die trotz meines wirren Schreibstils gegeben wurden.

ich bitte auch noch mal meine wirren Schreibstil zu entschuldigen,

Bürger 79