Sozialämter, Pflegekassen und Landeskassen

Sachverhalt:
AG erhält vom Sozialamt Gelder für eine Haushaltshilfe und auch die Kostenübernahme für die Beiträge (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge)
Die Löhne werden bezahlt, aber das Geld für die Beiträge führt er nicht an die Zuständigen Behörden ab.
Was kann man unternehmnen?
Muss das Sozialamt nicht prüfen ob er die Beiträge abführt?
Kann man mit dem Sozialamt vereinbaren, dass es direkt an die Behörden bezahlt?
Was muss das Sozialamt unternehmen, wenn es davon Kenntnis hat, dass der Begünstigte das Geld nicht weiterleitet, sondern es zweckentfremdet?
Kann man das Sozialamt „zwingen“ die Beiträge direkt an die Behörden weiterzuleiten?
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Kann leider nichts dazu sagen, weiß zu wenig über Sozialhilfe - nessie

In der Regel ist das Sozialamt zur Kontrolle verpflichtet. Sofern aber Zweifel bestehen, ob das Amt seinen Pflichten nachkommt, sollte man einen kompetenten Rechtsanwalt(d. h. einen, der sich überwiegend mit Sozialfällen befasst) einschalten.

MfG
Hartmut König

Hallo,
bei der Haushaltshilfe (es handelt sich um ein Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis) gehe ich davon aus, dass sie auf Geringfügigkeitbasis arbeitet.
Grundsätzlich gilt:

  1. Die Anmeldung der Haushaltshilfe erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des -Haushaltcheckverfahrens- bei der Minijobzentrale (Bundesknappschaft).

  2. Der Arbeitgeber muss eine Pauschale von 14,34 % abführen. Ist der Arbeitnehmer (Haushaltshilfe) ordnungsgemäß angemeldet, bucht die Bundesknappschaft die fälligen Beiträge halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ab. Es ist gerade in Fällen, bei denen das Sozialamt für die Kosten der Haushaltshilfe aufkommt so, dass sich die Bundesknappschaft mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung setzt und sich die Beiträge direkt, z.B. per Abtretungserklärung, zahlen lässt.

  3. Das Sozialamt muss, bevor es überhaupt irgend etwas für eine Haushaltshilfe zahlt prüfen, ob selbige ordnungsgemäß bei der Bundesknappschaft angemeldet ist. Liegt eine Anmeldung vor, ist das die Leistungsgrundlage.

  4. In dem beschriebenen Fall haben sich der Leistungsnehmer und das Sozialamt wohl dahingehend geeinigt, dass der Leistungsempfänger die Beiträge selbst abführt.Tut er es nicht, macht er sich strafbar (StGb § 266).

  5. Die Minijobzentrale fordert sich die Beiträge vom Arbeitgeber ein, sofern er sich im Zahlungsverzug befindet. Zahlt er dann immer noch nicht, ist fortab das Hauptzollamt für den Forderungseinzug zuständig.

  6. Alles über Haushaltshilfen etc. ist im IV Sozialgesetzbuch geregelt.

Ich hoffe, dass ich etwas helfen konnte. Für weitere Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Gruß S. Behrens

Hallo,

nein leider nicht, denn meine Fragen bezogen sich nicht auf das Haushaltsscheckverfahren und die dazugehörige Beitragspflicht, sondern eher um die Regelungen mit den Sozialamt.

Um es noch einmal zu verdeutlichen:

Die Kostenübernahme über das Sozialamt liegt vor, nun aber veruntreut der AG die Beiträge und das Sozialamt weigert sich jedoch die Beiträge direkt abzuführen. Ein Mahnverfahren bis zur Abgabe zum Hauptzollamt ist zwar rein technis machbar, aber das HZA wird sicherlich unverrichteter Dinge die Abgabe zurückgehen lassen. Sozialhilfeempfänger sind in der Regel nicht pfändbar.
Ist das Sozialamt, Landratsamt und sonstige Leistungszahler nicht verpflichtet auch zu prüfen, dass die Gelder weitergeleitet werden?
Bei Bekanntgabe des Zahlungsverzuges muss das zuständige Amt doch die Zahlungen der Beiträge stoppen, da es davon Kenntnis hat, dass der Leistungsempfänger das Geld veruntreut?
Welche Gesetzlichen Grundlangen gibt es, die die Ämter zur direkten Zahlung an die Knappschaft zwingt.

LG.

Zu welchen Kontrollen sind sie verpflichtet, die der Anmeldung oder die der Beitragsabführung. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Zahlungsweise der Ämter an die AG bzw. an die zuständigen Kassen?
Wenn das Amt davon Kenntnis hat, dass der AG nicht zahlt, handelt es nicht auch fahrlässig, wenn es die Beiträge einfach weiter an den AG auszahlt?

Hallo,
geltende Richtlinien zum Umgang mit den Sozialversicherungsbeiträgen sind im Haushaltcheckverfahren verankert. Hier ist vorgesehen, dass die Knappschaft, sofern jemand seine Haushaltshilfe vollumfänglich vom Sozialamt bezahlt bekommt, diese Forderungen nicht beim Leistungsempfänger, sondern direkt bei dem zuständigen Amt für Familie und Soziales geltend macht. Der Leistungsempfänger tritt seine Zahlungspflicht somit ans Sozialamt ab. So ist die empfohlene Verfahrensregelung. Nun ist jede Regel/jedes Gesetz auch immer eine Auslegungssache und mitarbeiterabhängig. Zumindest hier in Nordvorpommern hält man sich an diese Regelung. Ich weiß aber, dass es z.B. in einigen Stadtteilen Berlins anders gehandhabt wird.
Fakt ist, zahlt jemand seine Sozialbeiträge nicht, stellt dies eine Straftat dar. Auch wenn man bei den wenigsten mit einer Pfändung etc. Erfolg haben wird, so kann dies dennoch strafrechtlich verfolgt werden.
Tatbestand 1:§ 266 a StGB = Vorenthalten und Veruntreuen
Tatbestand 2:§ 263 StGB = Betrug
Die Bundesknappschaft, bzw. das Sozialamt müsste also denjenigen anzeigen, welcher die Gelder nicht abführt.
Hat das Sozialamt Kenntniss davon, so muss es eingreifen, denn es handelt sich hierbei um eine nichtzweckentsprechende Verwendung von bewilligten Mitteln.Die Sanktionen /Maßnahmen, die ergriffen werden müssen sind im primär im SGB X zu finden (Verwaltungsrecht). Selbst mein Anwalt konnte mir stante pedes nicht sagen, in welchem Paragraphen die Regelungen verankert sind.Dieses Gebiet ist zu komplex. Um den genauen Paragraphen zu benennen bedarf es eines Fachanwaltes für Verwaltungsrecht.Ich weiß nur um die Möglichkeit des Sozialamtes, den zweckentsprechenden Einsatz bewilligter Mittel zu prüfen und zwar unter der Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers. Das ist im § 66 SGB I geregelt. Hier ist aber immer nur von „kann das Sozialamt“ nicht „muss das Sozialamt“ die Rede.Alles Weitere steht, wie erwähnt im Zehnten SGB.

Sorry, den Sachverhalt kann ich nicht ganz nachvollziehen. Wer ist AG?

LG W.

Sachverhalt:

AG erhält vom Sozialamt Gelder für eine Haushaltshilfe und
auch die Kostenübernahme für die Beiträge (Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge)

Die Löhne werden bezahlt, aber das Geld für die Beiträge
führt er nicht an die Zuständigen Behörden ab.

Was kann man unternehmnen?

Sehr geehrte Frau Meier,

für Ihre Anfrage brauche ich noch Zeit. Was ich bis jetzt sagen kann ist dass im Grunde alle Sozialversicherungsbeiträge über die Krankenkasse laufen. Da können Sie vorsprechen und sich beraten lassen.
Ich schaue weiter was ich finde.

Sollten Sie in der Zwischenzeit ein Ergebnis haben geben Sie mir bitte Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Michaela H. Bauer OFS

Der AG ist Herr Müller, er bekommt vom Sozialamt Geld für eine Haushaltshilfe (das bin ich) und muss davon den Lohn und die SV-Beiträge zahlen. In meinem Fall innerhalb der Gleitzone. Den Lohn zahlt er, aber nicht die Beiträge zur SV. Er zahlt immer nur den Lohn (auch bei den geringfügig Beschäftigten) und den Rest des Geldet verwendet er für andere Zwecke.
Ich habe schon beim SozAmt nachgefragt, ob sie die Beiträge nicht direkt überweisen können, aber da meinte man, es wäre ihnen zu aufwendig, sie würden lieber alles an Herrn Müller zahlen, obwohl sie jetzt darüber informiert sind, dass die Beiträge zur SV nicht gezahlt werden.

Ich bin der Meinung, dass das Sozialbetrug ist, da er die Geld zweckentfremdet. Das Sozialamt muss doch da gegen vorgehen.

Welche Möglichkeiten gibt es da und wie sind solche Fälle gesetzlich geregelt.

LG.

Warum sollte mich die Krankenkasse beraten? Von denen weiß ich doch, dass mein AG die Beiträge nicht zahlt. Ein Mahnverfahren ist zwecklos, da er vom Sozialamt lebt.
Für mich stellt sich die Frage, wie das Sozialamt reagieren muss, wenn es davon Kenntnis hat, dass der Leistungsempfänger die Gelder zweckentfremdet.
Wie ist das gesetzlich geregelt?
Muss der Leistungsempfänger nicht nachweisen, dass er
die Gelder ordnungsgemäß abführt?
Bzw. wenn er sich nicht abführt kann man das Sozialamt nicht verpflichten die Gelder direkt zu überweisen?

LG.

Hallo,

meiner Rechtsauffassung nach müsste das Sozialamt die Zahlungen an den Leistungsempfänger einstellen, aber sie tun es nicht. Nach Rücksprache mit der Knappschaft und der Barmer, sind die Zwangsmaßnahmen erfolglos geblieben und das Sozialamt weigert sich die Gelder direkt zu zahlen. Einen Einbehalt der Leistungs sehen sie noch nicht als erforderlich an und das obwohl bei der Barmer schon ca. 7200 Euro Beitragsschuld besteht.
Die Barmer hat wohl schon einen weiteren Antrag gestellt, aber mir durfte man keine Auskunft geben.

Die Knappschaft will aufgrund einer schriftlichen Ablehnung wohl auch ein Verfahren gegen das Sozialamt einleiten, da das Sozialamt in Kenntnissnahme der Veruntreuung die direkte Zahlung ablehnt. Aber auch hier bekomme ich keine weiteren Auskünfte zu dem Verfahren.

Danke für die Antwort.

LG.

Wieso kriegt dieser Herr Müller Geld vom Sozialamt?
Ist er ein Pflegefall? Der Begriff AG (Arbeitgeber) verwirrt hier irgendwie.

Lassen Sie sich doch nicht alles aus der Nase ziehen und schildern mal richtig.

Wenn Sie den Mann wegen Sozialbetrug anzeigen wollen, dann müssen Sie es auch tun. Und zwar dort, wo betrogen wird.

Oder (zum besseren Verständnis)…
…wenn Herr Müller für Sie keine SV abführt, dies aber tun müsste, dann wären doch die RV und die GKV Ihre Ansprechpartner. Denn diese wären doch - neben Ihnen - die Betrogenen und hätten größtes Interesse daran.

Es ist unerheblich, warum Herr Müller das Geld vom Sozialambekommt, ich denke auch nicht, dass ich alle Umstände hier schildern muss, denn meine Frage bezieht sich nicht auf die Gründe, warum er das Geld bekommt, sondern wie das Sozialamt reagieren muss, wenn es davon Kenntnis hat, dass Gelder zweckentfremdet werden.

Hätten sie meine Anfrage in Ruhe gelesen, bräuchten sie nicht diese Fragen stellen, bzw so unhöflich Antworten.

Sie verwirrt der Begriff Arbeitgeber? Jeder der gegen Entgelt jemanden beschäftigt ist AG, dabei ist es unerheblich wie hoch das Entgelt ist. Bei hilfebedürftigen Menschen werden Gelder von verschiedenen Stellen gewährt, die Pflegekasse - hier ist jedoch das Entgelt in Höhe der Pflegegeldzahlung Steuer und SV-Frei, dann gibt es noch die div. Ämter wie Sozialamt, Kriegshilfe etc. - nur zur Info, auch wenn das hier keinerlei Rolle spielt.

Wie die Kassen reagieren um an ihre Gelder zu kommen war auch nicht meine Frage, deswegen ist der Hinweis wenig hilfreich.

Ich habe mich genau an die Stelle gewandt, die die Gelder bewährt hat, in diesem Fall das Sozialamt. Die fühlen sich jedoch nicht berufen etwas an der Verfahrensweise zu ändern, aber auch hier muss es doch rechtsvorschriften geben, wenn sie wissen, dass das Geld zweckentfremdet wird und genau darauf bezog sich meine Frage.

Welche Rechtsvorschriften bestehen beim den zuständigen Ämter über Zahlung, Nachweis und wie müssen sie reagieren, wenn sie von einem Sozialbetrug kenntnis haben.

Sorry, ich wollte nicht unhöflich sein. Falls es so rüber kam, entschuldige ich mich. Es ist in keiner Weise unerheblich, dass man auch Hintergründe kennt, wenn man um Rat gefragt wird. Nun weiß ich mehr und kann Ihnen nach wie vor empfehlen, bei der RV und KV vorstellig zu werden. Denn diese sind - so wie Sie auch - betroffen. Die Reaktion vom Sozialamt ist nicht ungewöhnlich. Ich weiß dies von einem Freund, der selbst Angestellter beim Sozialamt ist und mit solchen Dingen zu tun hat. Ich hoffe, trotzdem geholfen zu haben.

Hallo Michaela,
Bei derartigem Verhalten gilt es das bei Ihnen zuständige Hauptzollamt zu informieren. Diese Behörde entscheidet, nach Kontrolle, ob es sich hier um illegale Beschäftigung oder Beschäftigung von Schwarzarbeitern handelt.
Gruß Peter

Hallo Peter,

um Schwarzarbeit kann es sich nicht handeln, da die Meldungen an die Kassen vorliegen. Er hat dafür einen Lohnservice, nur werden die Beiträge nicht gezahlt.

LG. Michaela

Sehr geehrte Frau Meier,

nun nach langem suchen hoffe ich eine hilfreiche Lösung gefunden zu haben:
Sie können sich direkt an den Sachbearbeiter Ihres AG wenden und ihm den Fall schildern. Das Ihr AG die Beiträge nicht zahlt ist Sozialbetrug. Sie brauchen den Nachweis Ihrer Arbeitszeit bei Ihrem AG. Mit diesem können Sie sich alles direkt vom Sozialamt überweisen lassen. Der Leistungsempfänger bekommt somit das Geld nicht mehr und das Amt überweist Ihre Beiträge und an Sie Ihr Gehalt.
Mit freundlichen Grüßen
M.H.Bauer OFS