Sozialrecht

Liebe/-r Experte/-in,

folgende Situation. Meine Schwiegermutter bezieht Sozialleistungen. Es gibt einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 1200,00 EUR. Nun hat meine Frau (und Ihre Geschwister) ein Schreiben vom Sozialamt bekommen; „Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit“.
Meine Frau und ich habe keine Gütertrennung vereinbart. (Jetzt ists wohl zu spät dafür) ;-(

Nun zu meinen Fragen:

  • Wo kann ich mich weiter schlau machen, was da auf uns zukommt?
  • In wieweit bin ich bzw. mein Einkommen unterhaltspflichtig für meine Schwiegermutter.
  • Gibt es irgendwo Rechenbeispiele, wo ich sehen kann wo das hinführt?
  • Wie wird sich das unter den Geschwistern aufteilen, angenommen alle liegen über der finanziellen untergrenze ? Zu gleichen Teilen? Oder anteilig nach „verfügbarem“ Einkommen?

Ich kann lt. Schreiben Widerspruch einlegen. Hilft mir das?

Im Momnet stehe ich dem Thema recht unbeholfen gegenüber und bin für jeden weiteren Hinweis dankbar.

mfg
S. Reker

Sehr geehrter Herr Reker, leider kenne ich mich in dieser Sache nicht aus und kann also nicht weiterhelfen. Viel Glueck noch.mfg.

Hallo Stephan,

Grundsätzlich kann die Sozialhilfebehörde nur Unterhalt von Verwandten ersten Grades, also von Eltern oder Kindern, nicht jedoch von Großeltern, Enkeln oder Geschwistern fordern. Auch kann von Eltern keine Sozialhilfe gefordert werden , wenn die Tochter ein Kind hat das noch keine sieben Jahre alt ist.

Natürlich kann weder nach dem Sozialhilferecht noch nach dem Zivilrecht Unterhalt für Schwiegereltern (!!!), Schwiegersöhne oder -töchter gefordert werden.

Der Ehemann muss also nicht Unterhalt für die Eltern seiner Ehefrau, bzw. umgekehrt zahlen.

Es ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, dass die Ehefrau aufgrund Ihres hohen Unterhaltsanspruches und Taschengeldanspruches gegenüber dem Ehemann aus diesem Einkommen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen muss. Dies wäre dann eine indirekte Unterhaltszahlung des Ehemannes an die Eltern der Ehefrau.

MfG

Henry