Sozialrecht: Kein ALg I und kein Krankengeld

Guten Tag zusammen,

ein hypothetischer Fall:
Das Arbeitsverhältnis einer Person endete zum 31.12.14. ALG I wurde rechtzeitig beantrag (schriftliche Abgabe der Unterlagen. Er hat sich Sylvester verletzt und am 02.01.15 krankschreiben lassen, rückwirkend für den 31.12.14. Aktuell kann der Bekannte sich nicht pers. arbeitslos melden, was Pflicht ist um ALG I zu beziehen. Er ist zu krank dazu und steht zudem dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Hoffnung war, dass er Krankengeld beziehen wird. Dies wurde aber mit der Begündung abgelehnt, dass das Ausstellungsdatum am 02.01 war und sich das Krankengeld auf den Folgetag bezieht, also den 03.01- da war er aber bereits vom ehemaligen Arbeitgeber abgemeldet und ist nun nicht mehr krankenversichert. Die Erkrankung kann sich noch viele Woche hinziehen.
Nun die Fragen:

  1. Welche Möglichkeit gibt es, an Geld zu kommen, da ALG I und Krankengeld wegfallen.
  2. Wird die Zeit bis zur Genesung von der Sperrzeit die zu erwarten ist? (Aufhebungsvertrag) angerechnet? Oder läuft die Sperrzeit ab pers. Arbeitslosmeldung?
  3. Wie wird der KV- Schutz am besten aufrecht erhalten? Dies ist natürlich elementar.

Vielen lieben Dank für ernsthafte Antworten!!!

Novi

Moin!

Wenn der Hauptantrag korrekt abgegeben wurde und ab 1.Jan. Arbeitslosigkeit besteht, besteht auch ab dem Datum Anspruch auf ALG I. Dieses wird für den Januar rückwirkend zum 1. Feb. gezahlt werden.
Wenn der Antragssteller krank geschrieben ist und noch weitere Unterlagen gefordert sind, werden die ggf. postalisch oder durch einen Boten zur Agentur gebracht. Wenn er korrekt krankgeschrieben ist, kann er in der Zeit auch nicht geladen werden; ggf. kann man sich mit einem entsprechendem formlosen Erlaubnis-Schreiben vertreten lassen. So habe ich z.B. Dinge für meine Lebensgefährtin klären können-.

Für den 31.12.14 ist der alte AG zuständig; ab 01.10.15 „die Agentur“. Krankengeld der Krankenversicherung wird erst ab einer Langzeiterkrankung (ich glaube ab 6 Wochen) gezahlt. Jedoch nur wenn man sich in einer sozualversicherungspflichtigen Beschäftigung befindet; was bei deinem „Bekannten“ nicht mehr zutrifft.
„Dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung“ steht man idR. nur bei vorliegen von Erwerbsmindunerungsgründen oder bestimmte chronischen Erkrankungen oder Situationen.

Ich verstehe in dem Beispiel also nicht warum ALG I wegfällt. Sofern man keinen Anspruch auf ALG I mehr hat und Bedürftig ist kann man Antrag auf ALG II stellen.

MfG

SR

Vielen Dank erstmal. Um ALG I zu erhalten ist es Voraussetzung sich vorab arbeitslos zu melden ( unmittelbar nach Bekanntwerden, frühstens 3 Monate etc. mit u.U. Speerfristfolgen) + die pers. Arbeitslosmeldung. Und eben letztere ist aufgrund der Erkrankung nicht möglich.
Krankengeld wäre in dem Fall die Alternative, ist aber wie beschrieben auch nicht möglich. daher entsteht eine Lücke im System, durch eben die mein Bekannter fällt (aktueller Wissenstand).

Was denn nun; in der „hypothetischen Frage“ wird geschrieben:
-> „…Das Arbeitsverhältnis einer Person endete zum 31.12.14. ALG I wurde rechtzeitig beantrag (schriftliche Abgabe der Unterlagen…“

Also, eine wirksame Arbeitslosmeldung besteht aus zwei Teilen. Erstens bedarf es der Meldung durch quasi „Bescheid“ geben (Anruf, online, per Post). Dann bekommt man entsprechende Unterlagen zugeschickt. Der zweite Teil ist, dass man persönlich mit seinem Ausweis dort „vorsprechen“ muss. Der erste Teil ist erledigt. Das Problem ist der zweite Teil, die sog. persönliche Arbeitslosmeldung.

Wie gesagt: Im Zweifel (persönliche AL Meldung) schicke ich die Krankkmeldung bzw. schicke bei längerer Erkrankung zusätzlich einen bevollmächtigten Vertreter…

Ok, vielen Dank Herr Römer.
Die Afa hat telefonisch mitgeteilt, dass er bei bei einer Krankmeldung gar nicht kommen darf und auch z.B. eine eidesstattliche Erklärung nicht gehen würde.
Dann bereite ich mal ein entspr. Schriftstück vor und lass es von ihm unterzeichnen, nehme mir seinen Ausweis mit und stell mich in die Agentur und beharre auf Abklärung.
Viele Grüße

Moin!

Hallo

Für den 31.12.14 ist der alte AG zuständig; ab 01.10.15 „die
Agentur“. Krankengeld der Krankenversicherung wird erst ab
einer Langzeiterkrankung (ich glaube ab 6 Wochen) gezahlt.
Jedoch nur wenn man sich in einer
sozualversicherungspflichtigen Beschäftigung befindet; was bei
deinem „Bekannten“ nicht mehr zutrifft.

Das ist falsch. Bezieher von ALG 1 sind pflichtversichert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Dieser Personenkreis wird von § 44 Abs. 2 SGB V nicht vom Krankengeldbezug ausgeschlossen.

„Dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung“ steht man idR. nur
bei vorliegen von Erwerbsmindunerungsgründen oder bestimmte
chronischen Erkrankungen oder Situationen.

Auch das ist so pauschal falsch. Jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von ALG1 führt erst mal grundsätzlich dazu, daß der ALG1-Bezieher dem allgemeinen Arbeiitsmarkt nicht zur Vergügung steht. Zur Vermeidung von Härten gibt es daher den Ansprch des § 146 SGB III zur Weitergewährung des ALG1 bis zur Dauer von 6 Wochen
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__146.html
sowie den darauf folgenden Anspruch auf Krankengeld bis zur 78. Woche

MfG

&Tschüß

SR

Wolfgang

Hallo Wolfgang,
hm, Ok. Aber hast Du einen konkreten Tipp wie wir uns verhalten können? Was können wir konkret tun um den Versicherungsschutz für ihn aufrecht zu erhalten UND die finanzielle Grundversorgung aufrecht zu erhalten?
Krankengeld wurde wie oben erwähnt abgelehnt. Die pers. Arbeitslosmeldung ist nicht möglich (siehe Beschreibung oben). Herr Römer schlug vor einen Vertreter zu schicken.
Sehen Sie da auch eine Möglichkeit oder haben Sie eine andere Idee?

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VG

Nach meiner Kenntniss gibt es nach Ende der Krankenverischerungszeit einen nachgehenden Leistungsanspruch von 4 Wochen bzw. einen Monat. Daraus kann man allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld herleiten sondern nur einen ärztlich/medizinische Behandlungsanspruch.

In dieser Zeit sollte sich der ALG I Anspruch klären lassen, hilfreich ist parallel vielleicht ein Wohngeld- und ALG II Antrag.

Nach meiner Kenntniss gibt es nach Ende der
Krankenverischerungszeit einen nachgehenden Leistungsanspruch
von 4 Wochen bzw. einen Monat.

1 Monat gem. § 19 Abs. 2 SGB V

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html