Bestandsschutz
Hi!
Ich wollte wissen, ob für die Berechnung das Gehalt vor Insolvenz für ALG I berechnet wird oder ob das Gehalt während Transferkurzarbeitergeld!!!
Ah, jetzt kapiert! Das dürfte ich aber beantwortet haben („fiktives“ Gehalt während des Transfer-Kugs).
Habe gestern Info bekommen, dass Härtefallregelung auch angeraten wird.
Stimmt! Die gibt’s ja auch noch. Grundlage: § 130 (3) Nr. 2 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 130.html):
"(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert , wenn
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre , von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. "
Auf Deutsch heißt das: Wenn das Bemessungsentgelt (vgl. FAQ:3252), wenn man der Alg-Bemessung die letzten 2 Jahre vor der Alokeit zugrunde legt, „unbillig“ höher wäre als wenn man (wie normalerweise) das Alg nur auf Basis der letzten 12 Monate berechnet, dann bekommt man das höhere.
Unbill läge nach DA 130.35 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…) dann vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte „normale“ Bemessungsentgelt überstiege. (Ob das zutrifft, kann ich hier natürlich beurteilen.)
Wie müsste man die beantragen? Schriftlich?
Nein. Wenn man seinen Termin zur Antragsabgabe hat, bringt man die entsprechenden zusätzlichen Unterlagen einfach mit (hier: Kopien der Lohnzettel oder man lässt sich vom AG auf der Arbeitsbescheinigung gleich das Arbeitsentgelt für die letzten 24 Monate (statt 12) bescheinigen (was die beste Lösung wäre)) und beantragt die Erweiterung des Bemessungszeitraums formlos (z. B. mündlich oder man bringt eine einfache, selbst geschriebene kurze Erklärung von zu Hause mit und gibt die mit allen Unterlagen ab).
Hinweis: Sollte das Vorliegen eine unbillige Härte nach Prüfung der Unterlagen verneint werden, muss dem Arbeitslosen hierüber ein Bescheid erteilt werden (Grund: Gegen einen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden, falls man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist), wenn die Prüfung auf Verlangen des Arbeitslosen erfolgt ist (vgl. DA 130.36 ).
Wenn ja gibt es da einen Vordruck?
Nein, s. o.
LG
Jadzia