V Der Verkauf persönlicher sachen--kann mir das ALG II einfach wegnehmen?

Liebe/-r Experte/-in,
Sehr geehrter Damen und Herren, ich (50)bin durch schwerer Krankheit Arbeitsunfähig geworden (SB 80%+G)–hatte EU Rente --nun Kampf um Weiterzahlung der Rente und nun kann ich wohl mehr Antidepressiva nehmen denn gestern kam vom Amt ein Schreiben das man wegen Ebay alle meine Aktionen prüfen will. Ich handel nicht sondern verkaufe ab und an meine alten Sachen (Jacke oder Bierdeckel)um was nötiges zu kaufen, Rechnungen wie Strom ,Vers. Autoreparatur ,Steuern u.ä. zu begleichen. Ich bin kein Lebemann, rauche nicht ,kein Alkohol und meine Frau ist nun mit 800,- Alleinverdiener + Kind 18 der ich das Geld nicht wegnehmen will und kann.
Ich weiß nicht mehr was ich machen soll–wenn meine Frau nicht wäre dann hätte ich eine gute Lösung für mich. Es ist schlimm was man mit normalen Menschen macht—Sicherlich die Schmarotzer haben andere Konten und betrügen ohne Ende ich bin ehrlich und will nur nicht in eine Schuldenfalle tappen. Das Geld ist für normale Verpflichtungen die andere Haushalte auch haben auch für Rechtsschutz die heute unverzichtbar ist und AOK Vorauszahlung usw…
Ich finde bei so vielen Gesetzen einfach keine echte Rechtsgrundlage die sich mit diesem Thema befasst.
Haben Sie vielleicht einen Rat für mich und kann mir eventuell ein Sozialanwalt helfen?
Habe schon andere Foren besucht und dann was von geschützten Sachvermögen --umwandeln in Barvermögen und das umgewandeltes Vermögen kein Einkommen ist gelesen.
Ich suche eigentlich Rechtsgrundlage mit dem Link um es ausdrucken zu können.

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Ast

Hallo!!

Also erst mal würde ich mir keine Sorgen machen. Es wurde ja erstmal nur gesagt das man eine Überprüfung Ihrer Aktivitäten machen will.

Dieses wird ja notwendig um Festzustellen was Sie dort bei Ebay verkaufen. Ich denke man kann dann schnell erkennen was Sie dort genau verkauft haben.

Zu Ihrer weiteren Beruhigung habe ich folgendes Gefunden:

Das Sozialgericht Schleswig hat in seinem Urteil mit dem Az.S 7 AS 317/08 ER klargestellt das es sich bei Veräußerungen von Hausrat oder Vermögensgegenständen nicht um Einkommen im Sinne von § 11 Abs,1 SGB II handelt.

Die Erlöse wären nicht als Vermögen zu betrachten, weil es sich lediglich um eine Umschichtung des vorhandenen Vermögens handelt.

Siehe auch BSG ,Urteil vom 25 04.2002 Az. B 11 AL 69/01 R.

Das Problem bei dem Ausdrucken ist vielmehr das es nicht wirklich was zum Drucken gibt. Man kann ja nichts Drucken was in einem Gesetz nicht als Vermögen gilt wenn dort nur Drin steht was Vermögen ist.

Einen Anwalt würde ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht einschalten. Damit würde ich warten bis das Amt eine Entscheidung bezüglich Ihres Falles gefallen hat was Ihnen negativ ausgelegt wird.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Mielke

Hallo Herr Ast,

sofern sie bereits einen Bescheid für eine Kürzung erhalten haben sollten sie unverzüglich Widerspruch einlegen.
Weiter empfehle ich Ihnen die Mitgliedschaft im VDK oder im SoVD (Sozialverband Deutschland). Dort finden Sie einen Anwalt, der Ihnen sicherlich helfen kann.

Viele Grüße
Lukas

Hallo

also, so genau weiß ich da auch nicht weiter, weil ich mit den Geldleistungen nicht viel zu tun habe, ich bin Arbeitsvermittler…Ich würde da eher einen Anwalt einschalten und fragen, wie hoch die Freigrenzen für Vermögen sind. Fakt ist, dass alles Geld, was innerhalb eines Monats auf Ihr Konto hereinkommt, erst mal als Einkommen betrachtet wird. Die laufenden Kosten sollen vom ALG II bestritten werden; eine Rechtsschutzversicherung ist erst mal nicht nötig, weil man ohnehin beim Gericht einen Beratungsschein bekommt, wenn man anwaltliche Hilfe braucht, d.h. man bezahlt zunächst eh nichts für einen Rechtsbeistand.

Viele Grüße und viel Erfolg bei Suche nach einer (passenderen) Antwort!
B

Hallo Andeas, lassen Sie sich bloß nicht von der Arge fertig machen. Die haben selbst oft genug zu wenig Ahnung. Ich würde Ihnen raten Mitglied bei VdK zu werden (www.vdk.de). Dies ist ein Sozialverband mit sehr gutem Ruf. Sie beraten in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten und vertreten einen auch ohne Mehrkosten vor dem Sozialgericht (falls erforderlich. Der Monatsbeitrag beläuft sich auf ca. € 4,50. Wenn Sie auf deren Seite gehen, können Sie sich durchklicken, bis Sie die entsprechende Adresse für Ihren Ort gefunden haben.
Außerdem, aus eigener Erfahrung, wenn Sie, bei welchem Amt auch immer, eventuelle Anträge bzw. Widersprüche von der VdK verschicken lassen, werden diese ganz anders bearbeitet, als wenn Sie dies selber tun.

Lieber Herr Ast,

das Amt will Ihre Internet(ebay)-Verkäufe überprüfen. Dagegen ist erstmal nichts einzuwenden und Sie sollten Ruhe bewahren.

Das Verkäufe jedweder Art ein „Einkommen“ darstellt, brauche ich wohl nicht näher erklären.

Am Rande sei erwähnt, dass Sie „Aufwendungen“ haben, ohne die „Einkommen“ nicht zu erzielen wäre. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind nur die mit der Erzielung des einkommens notwendig verbundenen Ausgaben abzusetzen. Weiterhin können Sie „Werbungskosten“ (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5) absetzen (bei selbständiger Arbeit ohne Nachweis 100€-Grundpauschale zusätzlich zu den Betriebskosten; im Fall des Nachweises höherer notwendiger Ausgaben nach § 2a Abs. 3 Alg II-VO sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben nach § 4 EStg abzusetzen, z.B. Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung).

Ihr 18jähriges Kind wohnt bei Ihnen. Laut § 9 Abs. 2 Satz SGB II ist das Kind seit 1.7.2006 zu Bedarfsgemeinschaft zugehörig. Somit wird die „volle Einstandspflicht“ gültig, Einkommen wird nach meinem Kenntnisstand angerechnet.

SGB II-Streitigkeiten werden von Sozialgerichten entschieden (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG), in einem bürgerfreundlichen Verfahren: SGB II-Träger und Gericht haben von sich aus auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, unvollständige Angaben zu vervollständigen, Auskünfte einzuholen usw. Das Widerspruchs- und Klageverfahren ist kostenfrei, ein Anwalt muß nicht bestellt werden, und Prozesskostenbeihilfe - nur notwendig bei Bestellung eines Rechtsanwaltes - wird angesichts der in der Regel bestehenden Bedürftigkeit und der schwierigen rechtsfragen regelmäßig gewährt.
Der (Ihr) Widerspruch ist gegen einen Bescheid (erkennbar an der Rechtsbehelfsbelehrung) innerhalb eines Monats möglich. Nach dem Widerspruchsbescheid von der Behörde ist in der Regel eine Klage zulässig.

  1. Grundfreibetrag

in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen. Die Freibeträge von Hilfebedürftigem und Partner werden also addiert.

1.a. Grundfreibetrag

in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge

in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Gemeint ist hier die sog. Riester-Rente.

  1. nochmals Altersvorsorge:

geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.

Das bedeutet, dass nur dann ein Freibetrag gewährt wird, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Partner bis zum Rentenalter nicht auf das Geld aus der Lebensversicherung zugreifen kann. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.

4.ein weiterer Freibetrag

für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Dieser Freibetrag ergibt sich daraus, dass es keine Sonderbedarfe für Anschaffungen von Bekleidung, Waschmaschine und sonstige Haushaltsgeräte gibt, vom Regelsatz also Ansparungen vorgenommen werden müssen und nach der Konzeption des Gesetzes auch sollen.

Neben diesen Vermögensfreibeträgen gibt es Vermögen, dass gem. § 12 Abs. 3 SGB II als Schonvermögen nicht berücksichtigt wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Recht herzlichen Dank.
dass ist zumindest eine Antwort mit der ich was anfangen kann und diese nehme ich gleich mit zum Amt.
Die Dame ist eine Nette nur ich gerate in meiner Situation prinzipiell in Panik.
Ich gebe Ihnen nachher gerne einmal Bescheid was rausgekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Ast

Tut mir leid, da kann ich auch nicht weiter helfen.

Sehr geehrter Herr Ast,

die Sache mit ebay wurde schon vielfach in den Informationssendungen unserer 3. Programme gebracht und ebenso einige Gerichtsurteile dazu:

Jeglicher Verkauf bei ebay, der im Monat 2 Punkte überschreitet oder im Jahr 80 Punkte, gilt als Gewerblicher Verkauf! So zu gunsten eines Finanzamts geurteilt!

Für das ALG II ist dieser Verkauf kein privilegiertes Einkommen und somit voll anrechnungsfähig!
(Eine absolute Sauerei unserer Regierung!)

Noch schlimmer wird es bei SGB XII, den Rentnern mit Grundsicherung im Alter:

Hier gibt es überhaupt keine Freigrenze im Zuverdienst! Hier brauchen Sie einen hohen Lottogewinn, um aus dieser Falle heraus zu kommen!

Es tut mir aufrichtig leid, dass ich ihnen keine bessere Mitteilung machen kann!

Einen schönen Guten Tag,
wie gesagt war ich nun am Mittwoch bei meiner netten Bearbeiterin,allerdins kam dabei nicht viel raus.
Im Prinzip habe ich Ihr erklärt wie und was–verkauft und gekauft nur für mich–dann hatte ich von meinem Konto Reserven aufs Pay Pal gepackt und wenn ich es brauchte wieder zurück überwiesen.Das haben Sie auch als Einnahmen gewertet obwohl es das Wirtschaftsgeld ist—Ich habe Ihr alles erlärt und nun kümmert sich erst einmal ein Sachbearbeiter darum–kann noch dauern–Zu den Forenartikeln hat Sie gar nichts gesagt–also kann ich nur warten–Habe natürlich alles zum Lesen dort gelassen—Gebe Ihnen gerne Bescheid was entschieden wurde–Mit freundlichen Grüßen
Andreas Ast