Lieber Herr Ast,
das Amt will Ihre Internet(ebay)-Verkäufe überprüfen. Dagegen ist erstmal nichts einzuwenden und Sie sollten Ruhe bewahren.
Das Verkäufe jedweder Art ein „Einkommen“ darstellt, brauche ich wohl nicht näher erklären.
Am Rande sei erwähnt, dass Sie „Aufwendungen“ haben, ohne die „Einkommen“ nicht zu erzielen wäre. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind nur die mit der Erzielung des einkommens notwendig verbundenen Ausgaben abzusetzen. Weiterhin können Sie „Werbungskosten“ (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5) absetzen (bei selbständiger Arbeit ohne Nachweis 100€-Grundpauschale zusätzlich zu den Betriebskosten; im Fall des Nachweises höherer notwendiger Ausgaben nach § 2a Abs. 3 Alg II-VO sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben nach § 4 EStg abzusetzen, z.B. Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung).
Ihr 18jähriges Kind wohnt bei Ihnen. Laut § 9 Abs. 2 Satz SGB II ist das Kind seit 1.7.2006 zu Bedarfsgemeinschaft zugehörig. Somit wird die „volle Einstandspflicht“ gültig, Einkommen wird nach meinem Kenntnisstand angerechnet.
SGB II-Streitigkeiten werden von Sozialgerichten entschieden (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG), in einem bürgerfreundlichen Verfahren: SGB II-Träger und Gericht haben von sich aus auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, unvollständige Angaben zu vervollständigen, Auskünfte einzuholen usw. Das Widerspruchs- und Klageverfahren ist kostenfrei, ein Anwalt muß nicht bestellt werden, und Prozesskostenbeihilfe - nur notwendig bei Bestellung eines Rechtsanwaltes - wird angesichts der in der Regel bestehenden Bedürftigkeit und der schwierigen rechtsfragen regelmäßig gewährt.
Der (Ihr) Widerspruch ist gegen einen Bescheid (erkennbar an der Rechtsbehelfsbelehrung) innerhalb eines Monats möglich. Nach dem Widerspruchsbescheid von der Behörde ist in der Regel eine Klage zulässig.
- Grundfreibetrag
in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen. Die Freibeträge von Hilfebedürftigem und Partner werden also addiert.
1.a. Grundfreibetrag
in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge
in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Gemeint ist hier die sog. Riester-Rente.
- nochmals Altersvorsorge:
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.
Das bedeutet, dass nur dann ein Freibetrag gewährt wird, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Partner bis zum Rentenalter nicht auf das Geld aus der Lebensversicherung zugreifen kann. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
4.ein weiterer Freibetrag
für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Dieser Freibetrag ergibt sich daraus, dass es keine Sonderbedarfe für Anschaffungen von Bekleidung, Waschmaschine und sonstige Haushaltsgeräte gibt, vom Regelsatz also Ansparungen vorgenommen werden müssen und nach der Konzeption des Gesetzes auch sollen.
Neben diesen Vermögensfreibeträgen gibt es Vermögen, dass gem. § 12 Abs. 3 SGB II als Schonvermögen nicht berücksichtigt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.