Verweigerung von ALG II

Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft gemäß ALG II, sind nicht verheiratet und haben gemeinsame Kinder. Der Antragstellerin sollen die Leistungen vom Amt verweigert werden. Dies würde die Auflösung der Bedarfsgemeinschaft bedeuten. Wenn ich als Mitglied der BG nun einen Erstantrag auf ALG II stelle und die Kinder und meine Partnerin mit eintrage, ist dies dann rechtswidrig oder was können wir dagegen tun?
Meine Partnerin ist Beamte und hat eine Beurlaubung zur Betreuung der Kinder bewilligt bekommen. Das Amt unterstellt eine mutwillige Herbeiführung der Voraussetzungen, obwohl das kleinste Kind nicht Kindergartentauglich ist.
Wer kann Tipps und Hilfen dazu geben, wie wir uns richtig verhalten.

Schon mal versucht, dies im persönlichen Gespräch zu klären?
Soweit mir bekannt ist, wenn zwei zusammen in einer Wohnung leben, ob verh. oder nicht, wird das Gesamt-einkommen bewertet und daraus ergibt sich der Gesamt-ALG-Bedarf. Ich würde auf ein pers. Gespräch drängen!
Mehr weiss ich leider dazu auch nicht.

wenn das jüngste kind nicht kindergartentauglich ist, dann wird man das über entsprechende ärztliche atteste belegen können und dann sollte das mit dem „selbst herbei geführt“ vom tisch sein.

Hallo und einen schönen Abend. Jeder hat das Recht auf einen Antrag auf ALG II. Hier müßte ich wissen, ob Sie arbeiten oder ob Sie ALG II beziehen. Wenn es ein Attest gibt, dass das Kind nicht kindergartentauglich ist, dann muss man ja von irgendetwas leben und dies berechtigt Ihre Partnerin einen Antrag auf ALG II einzureichen. Allerdings muss die ganze Bedarfsgesmeinschaft angegeben werden, also Ihr Einkommen wird mit eingerechnet. Hier müßten Sie mir bitte etwas genauer mitteilen, ob Sie berufstätig sind.
Einen schönen Abend wünsche ich noch

@Hallo deas 2502,
Zu der Ablehnung würde ich Einspruch einlegen.
So schnell geht das nicht mit den Unterstellungen.
Je nach dem ist sogar die bezahlte Freistellung nicht anrechnungsfähig.
So war es früher mit dem Modell Erziehungsurlaub 2 oder drei Jahre.

Klar kannst Du das von dir aus beantragen und Sie verzichtet einfach auf Hartz IV.
Es sollte aber genau überlegt werden, wie das gehändelt wird mit dem Mietvertrag und den Konten. Nicht um was zu verbergen, sondern um genau solchen Unterstellungen zu vermeiden.
http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.php

http://www.familienratgeber.dfv-nrw.de/index.php?id=…

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/beda…
mfg falkoo

Beurlaubung zur Betreuung der Kinder unter Wegfall der Bezüge???
Auf solche Ideen kommen offensichtlich auch nur Beamte. Das kommt natürlich einer Eigenkündigung gleich und das geht schon mal gar nicht, denn das ist in der Tat unwirtschaftliches Verhalten und stellt eine klare Pflichtverletzung nach § 31 SGB II (2) 1 dar, da sie ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat,
die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung
des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
Es sei denn deine Partnerin kann nachweisen, dass das nicht Kindergarten taugliche kind (über 3 Jahre nehme ich an) UND soviel Therapie und Begleitung braucht, dass ihr eine Tätigkeit tatsächlich nicht zuzumuten ist und ein Kindergartenplatz auch nirgends nicht zu bekommen ist.

Was hilft es dir die BG zu verändern wenn deine Partnerin bei euch wohnt ? Es wird immer durch die Anzahl der Personen geteilt. Für Personen die nicht im Leistungsbezug sind wird der Mietanteil weggerechnet. Ergo, kommt immer das Gleiche dabei raus!
natürlich kannst du einen Antrag stellen, aber da ihr gemeinsame Kinder habt und zusammen wohnt ist die Partnerin automatisch Mitgleied der BG - also nichts zu machen ohne Betrug!
Wieso gehts Du(!) denn nicht arbeiten ?
Einer von Euch beiden ist nunmal verpflichtet, für die eigene Familie aufzukommen! Wieso sollte der staat - also wir Steuerzahler! - ihren Urlaub finzieren, wenn deine Frau Arbeiten KANN und einen Arbeitsplatz hat, mal ehrlich !???

Gruß Gwen

da Sie selbst AG II beantragen wollen, swchließe ich daraus, dass Sie zuhause sind. Somit könnte das Amt Ihnen zumuten, die Kinder zu betreuen, während Ihre Partnerin arbeitet. Was wiederum bedeuten würde, dass die Notwendigkeit für AG II entfällt. Im Zweifelsfall würde ich Ihnen empfehlen, einen FA für Sozialrecht über einen Beratungsschein zu konsultieren, um sich über Ihre Rechte informieren und ggf. auch vertreten zu lassen. Möglich ist auch ein Eilantrag bei dem Sozialgericht.
Es bleibt aber sinnvoll, zuvor anwaltliche Beratung einzuholen. MfG Zoomzoom

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.php

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Hallo Deas,
dies zu beantworten übersteigt meine Kenntnisse.
Tipp: Wende dich bei deiner Gemeinde/Amt an die Rechtsauskunft. Ist oft Donerstag in den Gemeinden kostenlos.
Tut mir leid Dir nicht helfen zu können.
LG Wolfgang/rancher

Hallo

Wenn ich als Mitglied der BG nun einen Erstantrag auf ALG II stelle und die Kinder und meine Partnerin mit eintrage, ist dies dann rechtswidrig

Durch die gemeinsamen Kinder bildet Ihr automatisch eine Bedarfsgemeinschaft / BG nach § 7 SGB II. Wer von Euch beiden den Antrag stellt, ist egal (ab 15 J. könnte auch eines der Kinder den Antrag stellen) - die Kinder und der/die Partner/in müssen entsprechend als „weitere Mitglieder der BG“ aufgeführt werden.

Der Antragstellerin sollen die Leistungen vom Amt verweigert werden. Das Amt unterstellt eine mutwillige Herbeiführung der Voraussetzungen, obwohl das kleinste Kind nicht Kindergartentauglich ist.

Das ist so noch nicht ganz verständlich. ALG2 wird bei Bedürftigkeit und grundsätzlichem Anspruch bewilligt; die Einkommens-und Vermögenssituation wird überprüft , ebenso die möglichen vorrangigen Ansprüche (Elterngeld, Kinderzuschlag, Wohngeld usw.) Wurde hier bereits nachweislich ein formeller Antrag auf ALG2 gestellt - und ist daraufhin ein schriftlicher rechtsmittelfähiger (Ablehnungsbescheid-)Bescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage für die Entscheidung erlassen worden ? Mündliches ist uninteressant - es muss ein formeller Antrag gestellt werden, der Antrag muss angenommen und bearbeitet werden… und man hat das Recht auf einen entsprechenden Bescheid.

LG

Hallo,
die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist nicht mein Spezialgebiet. Aber ich habe das hier gefunden:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_434188/zentraler-Con…
Gegen den Ablehnungsbescheid auf jeden Fall Widerpruch einlegen und ggf. Klage erheben. Solange die Lebensgefährtin kein Einkommen hat, dürfte auf jeden Fall Anspruch auf ALG II bestehen für die Lebensgefährtin (notfalls als Darlehen, aber nur für die Lebensgefährtin). Alle anderen Personen müssten m.E. mit Sicherheit Anspruch auf ALG II haben. Ob hierfür ein Neuantrag von Nöten ist, weiß ich nicht. Ihr solltet aber auf jeden Fall darauf bestehen, dass die restlichen Personen weiterhin - durchgängig - die Leistungen erhalten. Also nicht locker lassen. Notfalls einen Termin beim Vorgesetzten durchsetzen.
mfg

Ich verstehe nicht warum ihr die gemeinsame Wohnung auflösen müßt wenn ihr kein ALG II bekommt. Kostengünstiger als alle unter einem Dach geht es doch eigentlich nicht?

Es wäre möglich, eine Kinderbetreuung zu beschäftigen. Denkbar ist auch eine Teilzeitbeschäftigung für Deine Frau, als Beamtin eigentlich kein Problem. Dann bräuchtet ihr die Betreuung nur vormittags.

Wenn ihr in „wilder Ehe“ lebt, ist es nicht möglich, dass Du die Kinder betreust? Ganztags oder Teilzeit? Jedenfalls habe ich das so verstanden, Du bist zu Hause und bist ohne Einkommen, also ohne Job und überlegst, einen Erstantrag auf ALG II zu stellen.

An der Begründung der „mutwilligen Herbeiführung“ ist schon was dran, denn zuerst sollte man ja alle Möglichkeiten ausschöpfen, auf eigenen Füßen zu stehen. So wie ich nach Deiner kurzen Schilderung die Situation einschätze, könntet Ihr das selbst stemmen.

Sorry, ich war selber im Stress. Sprich mir dem Vorgesetzten der Beraterin. Habe ich auch gemacht und mich durchsetzen können. Die Jungs und Mädels an der ALG" Front sind machmal unwissend und oft überfordert. Die Unterstellung kommt nicht vom Amt, sondern einer derer.
LG

Ich würde Widerspruch einlegen und zur Not klagen.