Wer weiß, wie hoch der Mietsnspruch für

… ehepaare mit Säugling beim Alg2 in Sachsen(speziell Riesa-gehört jetzt zu Meißen-Jobcenter) sind? Mein Mann geht voll arbeiten und ich bekomme leider Hartz4. Unsere Tochter ist 10Wochen und schläft mittlerweile allein im Zimmer. Da wir bisher nur eine 2-Raum-Wohnung haben,müssen wir auf dem Sofa schlafen-seeeehr unbequem.Jetzt hab ich im Netz gelesen, dass Säuglinge auch als Person gerechnet werden und uns daher eine 3RW zustehen würde bis 75m²-statt 2RW bis 60m² für uns 2 Erwachsene (unsere derzeitige Wohnung hat nur 51m². Kann mir jemand sagen, ob das stimmt? Das ändert sich doch ständig. Und wenn jemand noch Zahlen zu Kaltmiete und Nebenkosten hat(bis zu welchem Betrag übernommen wird), wäre ich euch sehr dankbar.
MfG

Hallo,

also hier stimmt etwas im Setting Setting nicht. Wenn DEIN MANN der Vater des Kindes ist und du mit ihm zusammen lebst, dann seid ihr eine Familie! In einer Familie bekommen ALLLE Alg II nicht nur einer oder zwei! Es scheint so zu sein, dass dein Mann nicht genug verdient um die Familie zu ernähren. Dann zahlt das Amt den Teil, der EUCH zum Überleben in Deutschland noch fehlt dazu. Aber es ist in jedem Fall eine Gesamtrechnung für alle(!), in die sein Gehalt mit einbezogen wird, denn er muss gesetztlich für dich und das Kind sorgen! Ihr seid also rechtlich „ein Familie , die aufstockend ALG II (HartzIV) erhält“, weil dein Mann zu wenig verdient (weil Ausbildung fehlt, oder er mit seinem Beruf in Eurer Region keinen Job bekommt) und du nicht arbeiten gehst (was Du mit einem Baby auch noch nicht musst, aber könnest, wenn er zu hause ist).
Das nur mal zum Verständnis.

Zu deiner Frage:
Natürlich steht euch jetzt 75qm zu. Die Euch zustehenden Mietobergernze in Euro kannst du nur vor Ort erfragen. Wer nicht im Jobbcenter Meissen arbeitet kann die nicht kennen, da die von Stadt zu Stadt verschieden sind, da sie dem Mietspiegel angepasst sind. Ihr seid jetzt 3 Personen, und ein Kind ist ein Umzugsgrund. Also schnell zum Jobcenter nach Meissen und einen Termin in der Leitungsabteilung zur Beratung machen!!! - Dort dann sagen du hattest gedacht es ginge mit der 2RW aber nun gemerkt, dass es nicht geht und das alles zu eng ist etc…

Sollte dein Mann aber wirklich bei der Berechnung vom vom Jobcenter nicht(!) auftauchen, so sei dir im Klaren, dass du die ganze Zeit Leistungsmissbrauch betrieben hast, denn ER muss ja für Euch sorgen und anteilig Miete und so bezahlen nicht das Amt! Gib dem JC sofort darüber Bescheid, dass er bei Dir wohnt, sonst musst du unter Umständen mit einer hohen Rückforderung und einem Bußgeld rechnen, wenn sie dahinter kommen, dass er bei euch mit wohnt, obwohl er selbst Einkommen hat.

Gruß Gwen

Hallo ,

hier kommt eine kleine Hilfestellung zu Ihrer Frage.

Quelle : http://www.hartz-iv.info/

Hartz IV Miete - Wohnung - Unterkunft und Heizung
Zusätzlich zum Regelsatz besteht Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizkosten. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an den Hartz IV Anspruchsberechtigten ausbezahlt mit der Auflage, diesen Betrag zweckentsprechend zu verwenden. Kann dies nicht gewährleistet werden, kann die Agentur für Arbeit diese Zahlungen direkt an den Vermieter leisten.

Vor Bewilligung wird eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Kosten vorgenommen nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse, der Wohnfläche und des ortsüblichen Mietspiegels. Sollten die Wohnkosten höher als angemessen sein, sind Sie verpflichtet diese Kosten zu senken, ggf. auch durch einen Umzug in eine kleinere oder günstigere Unterkunft.

Größe der Wohnung / Unterkunft
Als eine angemessen große Wohnung betrachtet die Agentur für Arbeit für eine Person mit 45 m². Diese erhöht sich um jede weitere im Bedarfshaushalt lebende Person um 15 m², wobei Säuglinge nicht als “Person” gelten.

Wohneigentum
Für den Fall, dass Sie angemessenes Wohneigentum bewohnen und es nicht bei der Vermögensanrechnung als “schädlich” betrachtet wird, übernimmt auch die ARGE die Kosten für Zinsen, Grundsteuer und etwaige Gebäudeversicherungen. Hierbei werden noch zusätzlich die Heizkosten mit übernommen. So ist gewährleistet, dass Eigenheimbesitzer in einer Notsituation nicht unbedingt ihr Haus oder Wohnung verlieren müssen.

Was als ein angemessenes Wohneigentum gilt, lässt sich dem Gesetz nicht klar entnehmen. Als Richtwert könnte man ein Eigenheim mit maximal 130 m² für eine vier-köpfige Familie betrachten, jedoch ist dieses in jedem Antragsverfahren individuell zu betrachten. Weiterhin liegen Grundstücke, je nach dem ob städtischer oder ländlicher Region, zwischen 500 m² und 800 m² wohl in der Angemessenheit.

Weitere Informationen: Hartz IV Vermögen

Höhe der Miete bei Hartz IV
Die Kosten für eine angemessene Unterkunft sind im Gesetz nicht klar definiert und richten sich, wie im ersten Absatz bereits angesprochen, nach den örtlichen Gegebenheiten. Natürlich kann man nicht den Quadratmeterpreis einer ländlichen Region mit einem Quadratmeterpreis einer städtischen Region gleich setzen.

Als Anhaltspunkte könnte man bei einer ländlichen Region von ca. 4 bis 4,50 Euro pro Quadratmeter und bei einer städtischen Region (Großstadt!) z.B. 13,50 Euro nehmen.

Welcher Quadratmeterpreis angemessen ist, lässt sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder Kommune erfragen. Diese Ämter richten sich oftmals nach den ortsüblichen Mietpreisen und den Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes zur Antragstellung auf Wohngeld und können eine verbindliche Auskunft geben.

Mieten im unteren Bereich werden von der ARGE in der Regel übernommen, diese müssen aber nicht zwingend im untersten Mietbereich liegen.

Warmwasserkosten ab 2011 als Mehrbedarf bei Hartz IV Bezug
Sofern die Heißwasseraufbereitung lokal in der Wohnung des Leistungsbeziehers erfolgt, also die sog. dezentrale Warmwassererzeugung mit einem Heißwasserboiler, Durchlauferhitzer etc. werden diese Kosten nicht über die Leistungen der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB abgedeckt. Diese Warmwasserkosten werden ab 2011 in Form einer Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf nach § 20 SGB II sowie den dazugehörigen Prozentsätzen aus § 21 Abs. 7 SGB II. Demnach kann für die Warmwasserkosten eine Mehrbedarf Pauschale in folgender Höhe beantragt werden:

Regelbedarf Wer? Prozentsatz Pauschale
364 € Volljährige/ Alleinerziehende 2,30% 8,37 €
328 € volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 2,30% 7,54 €
291 € Volljährige unter 25 Jahren 2,30% 6,69 €
287 € Kinder 15 – 18 Jahre 1,40% 4,02 €
251 € Kinder 7 – 14 Jahre 1,20% 3,01 €
215 € Kinder 0 – 6 Jahre 0,80% 1,72 €

Einrichtung und Ausstattung der Wohnung / Unterkunft
Wie auch zur Miethöhe gibt es im Sozialgesetzbuch II (SGB II) keine konkreten Angaben, über welche Ausstattungsmerkmale eine Wohnung oder sonstige Unterkunft verfügen muss. Sichergestellt ist jedoch, dass zumutbare sanitäre Anlagen vorhanden sein müssen.

Wohnungswechsel
Vor einem etwaigen Wohnungswechsel ist zu beachten, dass unbedingt eine Einverständniserklärung seitens der Bewilligungsbehörde eingeholt werden sollte, damit ein Wechsel keine unnötigen Probleme sowie etwaige Leistungsverweigerungen nach sich zieht.

Zuschuss für Auszubildende
Mit Wirkung ab dem 01.01.2007 gilt für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder BAföG Leistungen erhalten, dass diese auf Antrag einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten erhalten können.

U25 – Auszug aus dem Elternhaus in eigene Wohnung
Bei Auszug aus dem elterlichen Haushalt sind zusätzliche Besonderheiten zu beachten, wenn man Hartz 4 bezieht: Eine Kostenübernahme für Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft wird für Unverheiratete vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließlich nur für den Fall übernommen, dass vor dem Umzug eine entsprechende Kostenzusage seitens der ARGE eingeholt worden ist.

Diese Zusage wird grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt, z.B. wenn nachweislich schwerwiegende soziale Gründe gegen das Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen oder der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geboten erscheint etc.

Eine vorherige Kostenzusage ist nur für den Fall entbehrlich, dass Ihnen die Einholung aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war.

Ohne Kostenzusage drohen Ihnen erhebliche Hartz IV Leistungskürzungen.

Gruß m.

Hallo Gwenhyfar
Ich hab mich da glaube ich etwas blöd ausgedrückt. Mein Mann ist in der Berechnung mit drin.Ich wollte damit nur sagen, dass er arbeitet(leider verdient er zu wenig) und ich nicht und deswegen bekommen wir Hartz4.Ich habe 2Berufe gelernt und trotzdem bisher nur kleine Jobs oder befristete bekommen und durch die Schwangerschaft hat mich mein alter Chef auch noch gekündigt.Bevor du sagst, dass er das gar nicht gedurft hätte:Er durfte.Da ich keine Lohnsteuer zahle,weil nur 165,-€,hatte ich keinen Kündigungsschutz-leider.
Danke aber für deine Antwort.Hat mir sehr geholfen.
MfG

Hallo,

egal wie jung oder alt, wie gross oder klein Euer Nachwuchs ist: Da es offensichtlich ein lebender Mensch ist und zu der Bedarfsgemeinschaft gehört, erhöht sich Euer Anspruch auf den eines 3-Personen-Haushaltes.

Zitat:
"Höchstbeträge für Miete und Belastung beim Wohngeld in €

Die Höchstbeträge für die Miete oder Belastung richten sich nach der Anzahl der zugehörigen Haushaltsmitglieder sowie der jeweils zugehörigen Mietstufe für die Stadt oder Gemeinde. Diese sind hier zu finden:
Mietstufen nach Bundesländern
Anzahl der zum Haushalt gehörigen
Familienmitglieder Mietstufen (Miete und Belastung)

I II III IV V VI
1 292 308 330 358 385 407
2 352 380 402 435 468 501
3 424 451 479 517 556 594
4 490 523 556 600 649 693
5 561 600 638 688 737 787
jedes weitere Mitglied im Haushalt:
66 72 77 83 88 99

Die erst mit der Wohngeld Reform 2009 eingeführten pauschalen Heizkosten, die zusätzlich zum Zuschuss für die Unterkunftskosten gezahlt wurden, sind ab 01.01.2011 wieder abgeschafft worden.

Miete beim Wohngeld
Als Miete wird das entsprechende Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung eines Wohnraums angesehen. Diese Wohnräume werden aber nur dann angerechnet, wenn sie urkundlich ausgestellt wurden, also ein aktueller Mietvertrag, Untermietvertrag oder ähnliche Nutzungserlaubbiegungen vorhanden sind. Als Miete wird aber nicht nur die sogenannte Kaltmiete angesehen. Zu der Miete zählen auch Kosten des Wasserverbrauchs und Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung, sowie anfallende Kosten für die Treppenhausbeleuchtung, wobei Letztere nicht strikt an den Vermieter sondern auch an Dritte (z.B. eine Gemeinde) gezahlt werden können. Dieses muss aber Mietvertraglich festgehalten sein.

Insbesondere bei der Miete gibt es aber auch Kosten, die zwar charakteristisch zu denen, die gerade angesprochen wurden, passen würden, doch werden diese nicht als Mietkosten betrachtet und können so nicht übernommen werden. Zu diesen Kosten zählen:

Kosten für den Betrieb von Heizungen, Warmwasserversorgungsanlagen, Brennstoffversorgungsanlagen und vergleichbare Kosten für gewerbliche Wärmelieferung (z.B. Fernwärme)
Mietzuschläge des Mieters an den Vermieter auf Grund einer Untervermietung,
Nutzungskosten von im Wohnraum vor Wohnbeginn schon vorhandenen Möbeln, Kühlschränken oder Waschmaschinen
Zuschläge für besondere Nutzungen des Wohnraums, die nicht den eigentlichen Wohnzweck erfüllen
Anteilige Mietekosten, für Wohnraum der ausschließlich für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wird
Mieten für Garagen oder Stellplätze, sowie Hausgärten die zum Mietobjekt gehören

Des Weiteren wird keine anteilige Miete für einen Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. durch Untervermietung), und offensichtlich keine Wohngemeinschaft besteht, übernommen. Übersteigt in diesem Fall der zur Verfügung gestellte und anteilig auf den Wohnraum berechnete Mietbetrag den des gesamten Mietobjekts, so wird dieser in voller Höhe von der Miete abgezogen. Im Zusatz werden Mietzahlungen Dritter, die nicht in dem selben Wohnraum leben, auch in voller Höhe vom Wohngeld Anspruch abgezogen.

Belastung
Eine Belastung bedeutet bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder anderen Formen von selbst bewohnten Eigentum, die Aufwendung des Kapitaldienstes und der Kostenaufwand zur Bewirtschaftung des Objektes. Diese Aufwendungen werden gesondert ermittelt und führen zu einem rechnerischen Höchstbetrag, von dem abgesehen wird, ob die Belastung aus Zinsen und Tilgung als Förderungsbedürftig angesehen werden kann. Dies bezüglich gelten ausdrücklich nur Ausgaben als Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung, usw.), die zum Erwerb des Eigentums oder für Fremdmittel zum Bau oder zur Verbesserung verwendet wurden. Zusätzlich gelten Betriebskosten und Kosten, die der Instandhaltung dienen als Belastung, aber hier nur in angemessener Höhe. Zur Belastung können auch zu entrichtende Verwaltungskosten, sowie die Grundsteuer gezählt werden.

Wie bei der Miete können auch hier vereinzelnde Kosten nicht als Belastung angesehen werden und somit nicht dem Zuschussbedarf beim Wohngeld Anspruch angerechnet werden:

Anteilige Aufwendungen für einen Wohnraum, der ausschließlich für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wird
Anteilige Aufwendungen eines Wohnraums der im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten vermietet wird, der nicht als ein Teil einer vorhandenen Wohngemeinschaft angesehen werden kann (übersteigt in diesem Fall der zur Verfügung gestellte und anteilig auf den Wohnraum berechnete Belastungsbetrag den des gesamten Objekts, so wird dieser in voller Höhe von der Belastung abgezogen)
Finanzielle Unterstützungen Dritter, die nicht im selben Wohnraum leben, oder Aufwendungszuschüsse im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, sowie Eigenheimzulagen wie der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage (werden in voller Höhe von der Gesamtbelastung abgerechnet)

Ausnahmen
Bei Bewohnern eines Heimes (im Sinne des Heimgesetzes) ist der jeweilige Höchstbetrag als Mietzuschuss zu Grunde zu legen.

  • Im Falle einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus oder eines ähnlich bzw. vergleichbaren Wohnraums (z.B. Geschäftshaus), ist statt der Mietkosten, der Mietwert des genutzten Wohnraums als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld zu nutzen."

Mietstufen der Gemeinden in Sachsen:
Gemeinde Mietstufe
Riesa 3

Ich habe allerdings auch einen Hinweis gefunden, der besagt, dass Säuglinge NICHT zu der Anzahl der Personen zählen - wird aber von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt. Einfach mal bei der ARGE fragen.

Viel Erfolg.

Hallo
Ich habe da nochmal eine Frage zum Thema:
Ich war auf dem Amt und dort wurde mir gesagt, dass meine Tochter von Geburt an schon als weitere Person unserer BG zählt, aber das sie als Säugling noch kein eigenes Zimmer braucht-erst wenn sie in die Schule kommt und einen eigenen Schreibtisch braucht. Was ist denn nun bindend. Die Aussage dieser Person habe ich nicht verstanden. Wenn LINDA als Person zählt, sind wir doch 3 und dann hätten wir doch eigentlich auch Anspruch auf eine 3-RW-oder nicht?Dann ist es doch eigentlich egal, ob sie nicht ein Säugling ist oder nicht. Sehe ich das falsch?Gibt es dazu irgendwelche Gesetzesgrundlagen?-wenn ja:könnten Sie mir damit bitte weiterhelfen?Zu alledem ist nämlich in ihrem Zimmer(unser altes Schlafzimmer) seit ner Weile schimmel und das will ich meinem süßen Schatz eigentlich nicht antun!!!
Danke im Voraus für eine Antwort

Hallo,
als Person zählen nach der Rechtsprechung auch Säuglinge (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.).

Du kannst ausziehen wohin Du willst, solange es dem Amt keine zusätzlichen Mehrkosten verursacht.
Manchmal sind Dreiraumwohungen genauso günstig wie Zweiraum-Wohungen. Es kommt aber nicht auf die Anzahl der Räume an, sondern nur aug die Quadratmeter. Bei 2 Personen - und einem Baby (IST eine Person!) stehen euch per Gesetz §11 SGB II maximal 75 qm Wohnfläche zu.

Solange das Baby aber unter einem Jahr ist wird das Amt vermutlich nicht dem Umzug zustimmen, da hier in der Tat keine Notwendigkeit(!) zum Umzug vorliegt. Das ist der Kaus Knacktus: Der alleinige Anspruch begründet noch keine Notwendigkeit!

Wenn Du Schimmel hast, lasse von einem Sachverständigen für Wohnraum schriftlich bestätige,n dass eine Gesundheitsgefährdung besteht, die Du nicht selbst verschuldet hast. Dann hast du einen ausreichenden Grund für ein Auszugserfordernis.

Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II kannst du aber soweiso umziehen wohin du willst, solange du über 25 Jahre alt bist! Das Amt übernimmt dann eben nur keine Umzugskosten und keine höheren Kosten für die Warmmiete als bisher, wenn du auf dessen Zustimmung verzichtest. Eine Strafe bekommst du deswegen nicht! Nur das Geld bleibt wie es ist.

Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Solange euch vom Vermieter nicht gekündigt wurde, besteht derzeit nunmal keine „dringende Umzugsnotwendigkeit!“ Von rechtswegen hat das Amt also richtig gehandelt.

Im Zweifelsfalle lass dich doch von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten. Du hast doch als HARTZ-IV- Empfänger einen kostenlosen Beratungshilfeanspruch!

Gruß Gwen