Ich habe eine Frage, die mich schon seit längerem beschäftigt: Der § 10 des 2. Sozialgesetzbuches (abgekürzt SGB II) verlangt von Empfängern von Hartz IV Leistungen, jede zumutbare Arbeit an zu nehmen. Ich frage mich, wie sich das mit dem Artikel 12 des Grundgesetzes verträgt, in dem es heisst:
Artikel 12 (Berufsfreiheit)
Abs. 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
Abs. 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen und für alle gleiche öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Abs. 3 Zwangsarbeit ist nur im Rahmen eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges zulässig.
Die im Abs. 2 erwähnte herkömmliche, allgemeine und für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht beschränkt sich nach meiner Kenntnis nur auf Leute die der Wehrpflicht bzw. der Pflicht zum Wehrersatzdienst unterliegen nach Artikel 12 A Grundgesetz. Jedoch nicht auf Bezieher(innen) von Sozialleistungen. Ich frage mich daher ob der § 10 SGB II überhaupt verfassungsgemäß ist. Die Meinung von Juristen würde mich hier ganz besonders interessieren.