Hallo,
die Entschädigungszahlungszahlung von damals 40.000 DM beruht auf dem § 123 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und diente dem Nachteilsausgleich im beruflichen Fortkommen (sprich: entgangene Karriere). Das BEG sieht selber keine Befreiungstatbestände vor. Im SGB XII, welches für die Grundsicherung im Alter ausschlaggebend ist, sind Beihilfen nach dem BEG gemäß § 82 Absatz 1 SGB XII nicht als Einkommen anrechenbar.
Beim Sparguthaben handelt es sich allerdings um Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII. Die Schonwirkung des § 90 Absatz 2 Ziffer 9 SGB XII ist nicht anwendbar, so dass nur die Härtefallregelung Aussicht auf Erfolg gibt.
Bei Schmerzensgeldzahlungen gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Verwertung dieses Vermögens eine Härte darstellen würde, wobei eine Zeitschiene von etwa 20 Jahren in der Praxis entwickelt worden ist. D. h., nach 20 Jahren kann der Rest des vorhandenen Schmerzensgeld sukzessive auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Ob man diese Auslegung auch bei der Entschädigungszahlung anlegen darf, weiss ich nicht genau, da ich keine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Zahlungen nach dem BEG kenne bzw. finden konnte. Es sprechen allerdings folgende Gründe für eine Anrechnung als ungeschütztes Vermögen:
- die Zahlung der 40.000 DM ist mehr als 20 Jahre her und
- diente die Zahlung nur dem beruflichen Nachteilsausgleich.
Ein Rentner kann keinen beruflichen Nachteil mehr geltend machen, da er sich nicht mehr im Arbeitsprozess befindet. Infolge dessen gehe ich von einer vollständigen Anrechnung bei der Grundsicherung nach dem SGB XII aus.
Die Anrechnung auf die Grundrente kann ich nicht beurteilen. Hier könnten jedoch die Zinsen des Sparbuchen von Relevanz sein.
Gruß crickelcrackel