Hallo Wolfgang,
eben da liegt - wenn man den Sachverhalt zugrunde legt - der
Irrtum. Die im Arbeitsvertrag gewählte Formulierung ist so
ungemein eindeutig, dass sie innerhalb eines Arbeitsvertrags
nicht irgendwie versteckt wieder aufgehoben sein kann.
Sorry Dietmar, zu einer Rückzahlungsverpflichtung steht in diesem Fall im ArbV überhaupt NIX drin. Damit ist die Formulierung nur eindeutig, wenn einzig und allein der ArbV gelten würde.
Der Sachverhalt gibt eine Infragestellung dieser Formulierung
nicht her. Und eine abweichende Vereinbarung im Tarifvertrag
oder in einer Betriebsvereinbarung ist immer nur dann gültig,
wenn sie günstiger ist.
Das ist in Bezug auf den TV schon richtig, in Bezug auf eine BV nicht unbedingt wg. Tarifvorbehalt (§ 77 BetrVG)
Deshalb wurde völlig zu Recht danach gefragt, ob in diesem
Fall ein TV gilt.
Eben nicht, weil wie schon gesagt, das Günstikeitsprinzip im
Arbeitsrecht eindeutig regelt, dass die günstigste Variante
gilt.
Ja, aber es kann nur eine günstigere Variante geben, wenn sie AUSFORMULIERT ist. Das ist in der vorliegenden Fallkonstruktion eben nicht der Fall.
Meine erste Antwort („wenn sonst nichts anderes gilt“) hat
diese Konstellation - etwas flapsig - ebenfalls
berücksichtigt.
„wenn sonst nichts anderes gilt“ ist hier goldrichtig - nur
müßte dem im Arbeitsvertrag Geltung verschafft werden. Und
wenn wir über den selben Fall reden, steht im Arbeitsvertrag
nichts dergleichen
Sehr richtig und deswegen könnte hier nicht auf das Günstigkeitsprinzip abgehoben werden.
deshalb haben m. E. Guido und Xolophos vollkommen recht mit
ihren Einwendungen und Du hast etwas vorschnell reagiert.
Nein, die Frage nach dem Tarifvertrag ist in diesem Fall
vorschnell und übersieht vollkommen, dass eine
arbeitsvertraglich günstige Gestalltung der Lohnzahlung
niemals nicht durch einen Tarifvertrag aufgehoben werden kann.
Nur wenn die günstigere Gestaltung ausformuliert ist.
Nochmal:
Würde im vorliegenden Fall ein TV gelten und würde dieser eine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen, dann könnte das Günstigkeitsprinzip nur gelten, wenn im ArbV ausdrücklich formuliert auf die Rückzahlung verzichtet würde. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht so, soweit der ursprüngliche Fragesteller formuliert hat.
&Tschüß
Wolfgang
viele Grüße,
Dietmar
&&Tschüß
Wolfgang