Abmahnung

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
eine Bekannte hat eine Abmahnung erhalten bzw. die ganze Abteilung einer Ladenkette in der sie arbeitet. Es ging darum, dass alle vor Jahren unterschrieben hatten, wenn sie das Geld aus der Kasse an den Fahrer, der es zur Bank bzw. zur Hauptstelle bringt abgeben, den Fahrer unterschreiben lassen müssen, dass er das Geld erhalten hat. In der vorherigen Filiale in der sie war, hat sie dies auch getan. Nun ist sie seit über drei Jahren in der anderen Filiale u. dort hat dies niemand getan, es hing auch kein Zettel da, auf dem der Fahrer unterschreiben hätte sollen und sie und die Kollegen sind diesbezüglich (in über drei Jahren niemals darauf angsprochen bzw. ermahnt worden). Nun haben auf einmal alle die Abmahnung erhalten. Die Bekannte hat bisher nicht unterschrieben. Meine Frage nun: Kann man so einfach abgemahnt werden. Hätte die Geschäftsführung nicht in über drei Jahren kontrollieren müssen - das ist doch sicherlich aufgefallen, dass nie ein Zettel vom Fahrer unterschrieben worden ist. Hätte die Geschäftsführung ihre Mitarbeiter nicht darauf hinweisen müssen und mitteilen müssen, dass im Falle der wiederholten Nichtbeachtung dieser Anordnung die Abmahnung droht? Kann die Bekannte gekündigt werden (evtl. auch fristlos) wenn sie die Abmahnung nicht unterschreibt? Gibt es eine Frist in der sie sich nochmals zur Abmahnung äußern muss, wenn sie diese nicht unterschreiben will?
Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe.
Sandra

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
eine Bekannte hat eine Abmahnung erhalten…

Hi Sandra,

nach meinem subjektivem Empfinden würde ich sagen: „Unterschrieben ist unterschrieben“. Der Arbeitgeber kann seine Rechte hier wohl durchsetzen. Da es sich um eine „Serienabmahnung“ handelt, scheint es auch nichts persönliches zu sein. Im Grunde ist dies ja auch eine sehr wichtige Anweisung und ein sehr wichtiger Vorgang. Schon alleine aus versicherungsrechtlichen Gründen und Haftungsgründen.

Mein persönlicher Tipp: Einfach unterschreiben und eine kurze Erklärung/ Rechtfertigung, wie oben beschrieben, mit dazu legen. Am besten mit einer Entschuldigung diesbezüglich. Das kommt immer gut… Und setzt natürlich auch eine ehrliche Einsicht und Verständnis hierfür voraus.

Kündigung kann wohl nur erfolgen, wenn Sie sich weiterhin nicht daran hält, was sie wohl nicht tun wird…

Hallo,

  1. Eine Abmahnung ist auch dann rechtskräftig ausgesprochen, wenn der AN nicht unterschreibt, aber der AG den Zugang anders beweisen kann.
  2. Eine Unterschrift als Zugangsbestätigung kann der AG verlangen, ein Schuldeingeständnis nicht.
    3.VOR Ausspruch einer Abmahnung muß der AN angehört werden.
  3. Das abgemahnte Fehlverhalten muß exakt (Datum, Uhrzeit, konkretes Verhalten bzw. wörtliche Zitate) wiedergegeben und einem einzelnen AN individuell zugeordnet werden können. Die Rechtsprechung stellt hier sehr hohe Anforderungen.
  4. Ob die frühere Verpflichtung in der neuen Filiale noch rechtsgültig ist, kann nur vor Ort durch Prüfung der entsprechenden Unterlagen ermittelt werden.
  5. Eine Abmahnung muß nicht sofort angegriffen werden. In vielen Fällen ist es besser, die Abmahnung zur Kenntnis zu nehmen und erst dann anzugreifen, wenn der AG sie für eine Kündigung verwenden will. Es gibt dafür keine Fristen. Der AG ist jederzeit in der Beweispflicht, daß die Abmahnung seinerzeit berechtigt war. Je länger der Vorfall zurückliegt, desto schwerer wird es dem AG fallen, den Beweis zu erbringen. Greift man die Abmahnung zu früh an, signalisiert man dem AG, daß dieser evtl. Beweise sichern muß. Der betroffene AN selbst sollte sich seine Sicht der Dinge genauestens aufschreiben und evtl. Beweise sichern.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Sandra,

entschuldigen Sie meine verspäte Antwort, aber ich war im Urlaub. Ich hoffe, meine Erläuterungen helfen Ihnen noch jetzt.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht Ihre Bekannte abzumahnen, egal ob er das Verhalten vorher schon einmal geprüft hat oder nicht. Sie hat gegen die Betriebsordnung bzw. gegen einen Bestandteil des Arbeitsvertrages verstoßen und wird mit der Abmahnung darauhin gewiesen, dass dieses Verhalten nicht mehr gedultet wird.
Sie kann wegen diesem Vorfall nicht gleich gekündigt werden. Sollte in der Kündigung drin stehen, dass ein weiterer Verstoß die Kündigung zur Folge hat, sollte Sie ein bißchen vorsichtig sein. Denn mit diesem Satz hat der Arbeitgeber seine Pflicht getan, um eine spätere Kündigung zu rechtfertigen.
Die Abmahnung geht in Personalakte, egal ob Sie anerkennt oder nicht. Eine Anerkennung ist meines Erachtens nicht notwendig, lediglich die Bestätigung über den Erhalt. (dies wird für ein eventuelle Beweislage später notwendig)

Wenn Ihre Bekannte aber der Meinung ist, dass diese Abmahnung nicht gerechtfertig ist, so hat Sie das Recht eine Gegendarstellung zu verfassen und diese in die Personalakte aufnehmen zu lassen. Nähre Info dazu unter:
§ 83 Abs. 2 BetrVG

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

tobi-stern

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