Abmahnung Arbeitsrecht!

Hallo,
mich würde interessieren ob eine Abmahnung trotzdem gültig ist die per Rückschein an mich verschickt wurde aber sie meine Mutter angenommen hat da ich zu der Zeit im Urlaub war oder muss meine Unterschrift vorhanden sein.

MfG

Hallo,
Die Abmahnung ist gültig, zumal Sie durch die Unterschrift dokumentiert in Ihren Einflussbereich gelangt ist. Es ist nicht maßgeblich, ob Sie zu diesem Zeitpunkt zatsächlich Zuhause waren. Unbenommen ist hier trotzdem die Möglichkeit gegen diese Abmahnung arbeitsrechtlich vorzugehen.

Leider nicht mein Fachgebiet, sorry…

Abmahnung gültig die per Rückschein an mich verschickt wurde aber sie meine Mutter angenommen hat da ich zu der Zeit im Urlaub war

Guten Tag,

das ist eine Frage des Zugangs.
Zugegangen ist die Abmahnung wenn so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass nach natürlich Verlauf der Dinge eine Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

Die Übergabe an erwachsene Hausgenossen und volljährige Familienangehörige ist daher unproblematisch.

Die Abmahnung ist zugegangen.
Da Sie in Urlaub waren, gilt der Zeitpunkt Ihrer Rückkehr als Zugangsdatum.

Schönen Tag noch

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

MfG

Danke für die Antwort und ebenso einen schönen Tag.

Eine Abmahnung ist gültig, wenn sie zugestellt ist. Dies ist insofern der Fall, da Ihre Mutter die Zustellung bestätigt hat. Die Zustellung ist ja nicht das Problem für Sie, sondern der Inhalt der Abmahnung.
Viele Grüße
H.-J. Brockerhoff

Auch hallo,
klar ist die gültig.

sie ist gültig. MfG Peter A. Hoppe

Hallo
Ja, (ich denke) das ist sie .
MFG
Marcjue

Hallo, würde sagen ja, da deine Mutter in Vertretung deine Post angenommen hat

Die Gültigkeit der Abmahnung wird dadurch nicht berührt, sie bedarf keiner Empfangsbestätigung, es wäre eher die Frage ob sie in einem entsprechend engem zeitlichen zusammenhang mit dem Abmahnungsgrund erfolgt ist, aber das wäre ein anderes Thema

alles Gute

Hallo,

eine Abmahnung kann immer geschrieben werden. Der Empfang kann dokumentiert werden, oder nicht…
Eine Abmahnung wird letztendlich relevant, wenn es um eine mögliche Kündigung geht.

Es wäre ja das Gleiche, wenn Du eine Abmahnung bekommst, aber den Erhalt nicht unterschreibst…

Viel wichtiger ist doch, stimmt der Inhalt überhaupt ? Eine Gegendarstellung muss der Arbeitgeber ebenso in Deiner Personalakte aufheben, wie die Abmahnung selbst…

Wenn tatsächlich stimmt was in der Abmahnung steht, dann sollte man tunlichst vermeiden das Gleiche wieder zu tun.

MfG
Harley

Hallo,
soweit ich weiss, heisst Einschreiben nur, dass die Zustellung (im Haushalt) nachgewiesen ist. Genauso könnten Sie es auch per Boten einwerfen lassen.
Das ist also legitim.
Ob die Abmahnung ansonsten gültig ist, könnten Sie mit dem Betriebsrat besprechen, falls es einen gibt. Denn ein paar Aspekte, formal und inhaltlich, muss sie schon erfüllen.
Auf jeden Fall können Sie eine Gegendarstellung verfassen, die dann mit in die Personalakte aufgenommen werden muss.
Viele Grüße,
nadomu

Hallo, rechtlich kann ich nichts dazu sagen, doch hilfreich ist da eine Rechtsschutzversicherung oder die Mitgliedschaft einer Gewerkschaft. Wenn du was erreichen willst musst du rechtlich dagegen vorgehen. Wenn der AG dir eine Abmahnung schickt(auch wenn sie nicht gültig wäre)ist etwas nicht in Ordnung und meistens schon so weit fortgeschritten, dass eine gütige Einigung schwerlich möglich ist.

Hallo celogogi,
eine Abmahnung wird in Deiner Personaakte hinterlegt. Falls Du den Inhalt der Abmahnung „bezweifelst“ kannst Du eine Gegendarstellung in Deine Personalakte einlegen lassen.

Die Gültigkeit der Abmahnung hat nichts mit der Zustellart zu tun.

Aber: nach drei Abmahnungen kann man Dir leichter kündigen. Also Achtung: wenn Du eine Gegendarstellung schreibst, sie einlegen lässt - dann solltest Du das Gespräch mit Deinem Chef suchen am Besten in Begleitung mit dem Betriebsrat und als Ergebnis sollte die Entfernung der Abmahnung als Bestes Ergebnis sein.

Viel Glück!
Susanne

Hallo,
ja, die Abmahnung ist gültig.
Sie sollten aber prüfen, wie lange der Arbeitgeber von dem Abmahngrund schon wusste, bevor er die Abmahnung geschrieben hat.
In der Regel muss eine Abmahnung nach Kenntnis des Abmahngrundes „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, ausgesprochen bzw. ausgestellt werden.
Gruß
Paul

hallo
die abmahnung hat gültigkeit!
es reicht aus wenn die zustellung nur in den briefkasten eingeworfen wird, auch ohne nachweis.
grundsatz: es ist davon auszugehen das ein briefkasten immer geleert wird.
eine zustellung per rückschein reicht erst recht aus.
gruß paule

Hallo,
ich bin nicht sicher, denke aber, die Zustellung an Ihre Mutter reicht aus.

ich fürchte ja