Abmahnung Fehlverhalten

Hallo,
ist denn eine Abmahnung rechtswirksam, wenn sie ausschließlich mit folgenden Worten geschrieben wird:

„da sie sich wiederholt falsch verhalten haben und wir dieses Fehlverhalten zukünfig nicht mehr hinzunehmen bereit sind werden Sie hiermit abgemahnt. Wir tolerieren nicht, dass Sie sich wiederholt unseren klaren Anweisungen widersetzen und Ihenn bei fortgesetztem Fehlverhalten Konsequenzen drohen.“

Frage: Muß nicht explizit eine Begründung dabeistehen bzw. ein Datum?

Ist ein Widerspruch bzw. eine Gegendarstellung sinnvoll?

Gruß und Danke schon mal

Falscher Ansprechpartner
Hey Anna1974,

sorry, ich kenn mich mit der Technik urheberrechtlicher Abmahnungen aus - Sie haben wohl eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten.

Ich weiss trotzdem was drueber: Abmahnungen muessen ein spezifisches Fehlverhalten aufgreifen (sonst ist ja der Sinn weg, der Arbeitnehmer hat dann keine Moeglichkeit, sein Verhalten zu veraendern).

Ausserdem etwas zur Beweissicherung: heben Sie unbedingt das Abmahnschreiben gut auf. Falls da einfach eine Kuendigung eingeleitet werden soll, kann die naemlich dann unwirksam sein. Aber das ist nur allgemein angemerkt, fuer eine exakte Rechtsauskunft brauchen Sie eine (auf Arbeitsrecht spezialisierte) Anwaltskanzlei.

Drum ausdruecklich: Sie sollten sich an eine Anwaltskanzlei wenden. In vielen Staedten gibt es uebrigens kostenlose Rechtsberatung in der Gemeinde (oft durch ehrenamtliche Rechtsanwaelte). Ihrem Rechtsbeistand muessen Sie dann den Arbeitsvertrag und die Abmahnung zeigen. Im Internet koennen Sie ausserdem mehrere Foren nutzen, in denen Sie direkt von Anwaeltinnen / Anwaelten beraten werden (geben Sie mal in der Suchmaschine ein:

anwaltsberatung online

Ich wuensche Ihnen viel Erfolg.
Gruesse,
Veranda

Hallo,
ist denn eine Abmahnung rechtswirksam, wenn sie ausschließlich
mit folgenden Worten geschrieben wird:

„da sie sich wiederholt falsch verhalten haben und wir dieses
Fehlverhalten zukünfig nicht mehr hinzunehmen bereit sind
werden Sie hiermit abgemahnt. Wir tolerieren nicht, dass Sie
sich wiederholt unseren klaren Anweisungen widersetzen und
Ihenn bei fortgesetztem Fehlverhalten Konsequenzen drohen.“

Frage: Muß nicht explizit eine Begründung dabeistehen

Nein, eine Begründung muß es nicht geben. Aber es muß das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschrieben sein.

bzw. ein
Datum?

Ja, der einzelne Vorfall muß zeitlich und örtlich möglichst genau definiert sein.
Die o.a. „Abmahnung“ ist arbeitsrechtlich 'ne reine Lachnummer

Ist ein Widerspruch bzw. eine Gegendarstellung sinnvoll?

Einen Widerspruch gibt es nicht bei Abmahnung, sondern entweder Gegendarstellung oder Klage auf Entfernen.
Beides ist in den allermeisten Fällen sinnlos bis kontraproduktiv, da man dadurch u. U. den AG überhaupt erst auf die Fehlerhaftigkeit hinweist und ihm so die Chance eröffnat, die Abmahnung rechtssicher nachzubessern bzw. die nächste Abmahnung sorgfältiger zu verfassen.
Bei einer Abmahnung gibt es nämlich keine laufenden Fristen, sie kann jederzeit erst dann angefochten werden, wenn sie für weitere arbeitsrechtliche Schritte verwendet wird. Und nach 2 (in schweren Fällen 3) Jahren ist sie sowieso gegenstandslos geworden.

Gruß und Danke schon mal

&Tschüß
Wolfgang