Abmahnung möglich?

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Thema Arbeitsrecht, bzw. Arbeitszeit:

Folgende Situation:

Es handelt sich um ein Unternehmen in der Unterhaltungsbranche. Die Mitarbeiter sind überwiegend in Teilzeit beschäftigt mit unterschiedlichen Wochenarbeitsstunden. Die MA haben die Möglichkeit für die jeweilige Dienstwoche ihre Verfügungszeiten abzugeben bzw. Wünsche zu äußern.

Im Arbeitsvertrag ist unter Arbeitszeit folgendes vereinbart:

Die dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende Arbeitszeit wird durch die Besonderheiten des Berufes bestimmt, die einen festen zeitlichen Einsatz nicht zulassen und die vom MA ein hohes Maß an arbeitszeitlicher Flexibilität erfordert… Die Spitze der Arbeitsleistung liegt dementsprechend in der zweiten Tageshälfte, am Wochenende und an den Feiertagen.
In Anerkennung dieser Besonderheiten verpflichtet sich der MA, anfallende Überstunden und Mehrarbeit, Feiertags- sowie Nachtarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Nun die Frage:

Wie verhält es sich mit Mitarbeitern die grundsätzlich am Wochenende nicht verfügbar sind. Kann man die abmahnen wegen Vertragsverletzung bzw. vertragswidrigem Verhalten?

Wäre toll wenn mir jemand helfen könnte.

Viele Grüße

hallo,

Wochenendarbeit kann m.E. nicht prinzipiell verweigert werden, zumal wenn sie nötig ist um das Unternehmensziel zu erreichen und ein solcher Arbeitsvertrag im Hintergrund steht.

also meine ich: JA Abmahnung möglich

gruß!

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Hallo,
das sind etwas wenig Informationen. Dazu müsste ich genau wissen, wie die Verteilung geregelt ist. Der Vertrag ist ja vielseitig ausgelegt und deshlab ist meiner Meinung nach so wie beschrieben keine Abmahnung möglich.
Aber ich bin Betriensrat und nicht RA :wink:
Lieben GRuss
Maike

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo! Wahrscheinlich bin ich schon etwas spät dran.
Nach Recherche ergibt sich folgendes: Wer sich unter der Bedingung einstellen lässt, flexibel zu arbeiten, sollte generell dazu bereit sein, auch dies zu tun. Wer sich eine Anstellung unter Erklärung falscher Tatsachen erschwindelt hat (indem er zum Beispiel sagt, er wäre zeitlich flexibel), der muss auch die Konsequenzen tragen.
Wer nun in seinen Arbeitsvertrag die o.g. Klausel mit aufnehmen lässt und diese unterschreibt (Stichwort: Vertragsfreiheit), der muss sich daran halten.
Während der Probezeit, die ja bis zu 6 Monate dauern kann, kann dies dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis nur kurz andauert. Nach der Probezeit ist für diese generelle Aussage „… mit Mitarbeitern die grundsätzlich am Wochenende nicht verfügbar sind…“ kann dies dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung schreibt.

naja
im arbeitsvertrag steht: grundsätzlich am wochenende usw…, man muß schon triftige gründe haben, warum man dies als arbeitnehmer nicht einhalten kann. also ich würde als arbeitgeber auch abmahnen.
mfg
arnim wolff

ps: sorry für die späte antwort