Abmahnung wegen grober Fahrlässigkeit?

Mein Freund hatte letzten einen Arbeitsunfall an dem er eigentlich selbst schuld war. Er hatte sich an einen Donnerstag den keinen Finger auf Arbeit eingeklemmt und hatte dadurch einen Bluterguss unter seinem Fingernagel. Am nächsten Tag wollte er um den Druck aus dem Nagel zu nehmen ein kleines Loch rein bohren. Leider hat sich genau in dem Moment der Bohrkopf gelöst und hat den 1mm dicken Bohrer mit ca 30Kg last durch den kompletten kleinen Finger gebohrt und blieb stecken. Er wurde dann ins Krankenhaus gefahren und es folgte 1 Woche Krankenschein. Heute kam sein Meister zu ihm und hat ihm eine schriftlich Abmahnung wegen grober Fahrlässigkeit erteilt. Ist das zulässig obwohl er ja „nur“ sich selbst geschadet hat??? Und stimmt es, dass diese nie gelöscht und immer in seiner Personalakte stehen bleibt???

Hallo, meines Erachtens ist die Abmahnung vertretbar, dabei ist es unerheblich ob er sich selbst geschadet hat. Immerhin musste der AG wg. grober Fahrlässigkeit - allein schon auf die Idee zu kommen sich mit der Bohrmaschine zu verarzten- eine Woche Lohnfortzahlung leisten. Die Abmahnung kann nach einer bestimmten Zeit aus der Personalakte entfernt werden. Sie verliert bei tadellosen Verhalten zudem an Wirkung. Solange er nicht mehr sowas oder ähnliches anstellt kann er deswegen auch nich gekündigt werde.
Gruß Alex

Hallo,
eine Abmahnung ist wohl gerechtfertigt. Allerdings muss sie in der Regel nach ca. 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden.

Gruß
Martin

Hallo Kollege,diese Abmahnung
ist nicht in Ordnung, es hat keine grobe Fahrlässigkeit Vorgelegen, außerdem hat eine normale Abmahnung nach 2 Jahren keine Bedeutung mehr, der Kollege könnte aber auch gegen diese Abmahnung Klagen,außerdem sollte man immer eine Gegendarstellung schreiben, auch diese kommt dann in der Personalakte,die meisten Betriebsräte machen eine Betriebsvereinbarung, das diese nach 2 Jahren aus der Personalakte Entfernt werden!! Mit Freundlichen Grüssen Betriebsrat

Ich meine, dass das keine grobe Fahrlässigkeit war, sondern grobe Dummheit. Und wer den Schaden hat, braucht sich um den Spott nicht zu sorgen.

Dein Freund sollte beim Arbeitgeber eine (kurze) schriftliche Stellungnahme zu der Abmahnung abgeben und darauf hinweisen, dass er gegen keine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen hat, gleichzeitig in dieser Stellungnahme verlangen, dass diese ebenfalls zu seiner Personalakte genommen wird.

Die Abmahnung bleibt zwar in der Akte, ist aber nach einer gewissen Zeit im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens nicht mehr relevant.

Guten Tag,

  1. die Bohrung in den eigenen Finger war zumindest fahrlässig und kostet den Betrieb Lohnfortzahlung. Streng genommen könnte der Betrieb bei dieser Sache sogar sagen, die Arbeitsunfähigkeit ist grob fahrlässig herbeigeführt und die Lohnfortzahlung verweigern.§ 3 Abs. 1 Satz EFZG.
  2. Ob das eine Abmahnung zur Folge haben muss, ist Ermessensfrage. Vielleicht macht es Sinn, um Nachahmer abzuschrecken. Er soll den Meister fragen, ob man das auf Fahrlässigkeit abändern kann. Er wollte ja dem Betrieb seinen Ausfall wegen des geklemmten Fingers ersparen und diese Bohrung ist ein - allerdings etwas riskantes - Hausrezept.
  3. Der Grund ist so geringfügig, dass diese Abmahnung nach 1 - 2 Jahren aus der Personalakte zu entfernen ist.

Gute Besserung an Ihren Freund

Hallo,
der Arbeitgeber kann immer und alles abmahnen.
Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Der Abgemahnte kann eine schriftliche Gegendarstellung schreiben, die zur Abmahnung in die Personalakte aufgenommen werden muss.
Ob das in diesem Fall sinnvoll ist, ist sehr fragwürdig. In meinen Augen ist das Agieren des Abgemahnten mehr als fahrlässig, auch wenn er sich selbst geschadet hat. Es hängt eben mehr daran als nur die eigene Person.
Wie lange Abmahnungen in der Personalakte bleiben ist nirgends festgelegt. Üblich sind bis zu 3 Jahren.
Einen Rechtsanspruch, die Abmahnung zu entfernen, hat der Abgemahnte nicht. Er kann nur gerichtlich fordern, diese Abmahnung zu entfernen. Wie das Urteil dann ausfällt kommt immer auf den Einzelfall an. Um Rechtsauskunft einzuholen, sollte ein Fachanwalt konsultiert werden.
Gruß wannsee

Hallo,

ich halte die Abmahnung für gerechtfertigt. Ihr Freund kann froh sein, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht noch die Lohnfortzahlung verweigert. Denn er hat sich durch seine „bekloppte“ Aktion(entschuldigen Sie den Ausdruck, aber mir fällt nichts anderes ein) nicht nur selbst geschädigt, sondern letztendlich auch den Arbeitgeber. (Stichwort: „Krankenschein!!!“)

Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist oder eine Interessenabwägung ergibt, dass ein Verbleib in der Akte zu unzumutbaren Nachteilen für den Arbeitnehmer führen kann. Ich würde aber mal prüfen, ob es im Betrieb eine Vereinbarung oder die Praxis gibt, nach denen Abmahnungen nach einer gewissen Zeit aus den Personalakten verschwinden. Ich kenne Betriebe, da existieren solche Regelungen. Ansonsten kann die Abmahnung tatsächlich für immer in der Akte bleiben. Man müsste sie andernfalls schon „rausklagen“.

Gruß W.

im Urlaub, sorry. Hoffentlich kann jemand helfen

Hallo,

In dem von ihnen geschilderten Fall ist die Abmahnung rechtens. Den es handelt sich tatsächlich um eine Grobefahrlässigkeit.
Um sich den Druck unter den Fingernagel zu nehmen, hätte ihr Freund zu einem Arzt gehen müssen. Der hätte ihm dann den Druck auch ohne Krankschreibung ( Auf eigenen Wunsch ) genommen. So wurde aus einem kleinen Arbeitsunfall ein großer Arbeitsunfall mit einer Woche Krankschreibung wohlmöglich noch länger! Die Selbstverstümmelung wirft außerdem ein schlechtes Bild auf ihren AG. Das heißt das der AG, wegen dieses Vorfalles noch rechtlich zur Rechenschaft gezogen wird ( Verletzung der Aussichtpflicht, der Arbeitssicherheit, Sorgfallsplicht usw.) Mit dieser Abmahnung kommt der AG nur einer Rechtssicherheit nach. Da es sich bei diesem Arbeitsunfall um grobfahrlläsiges Selbstverschulden handelt.
Diese Abmahnung wird nach drei Jahren aus der Personalakte entfernt.Ihr Freund sollte das nach drei Jahren überprüfen, oder überprüfen lassen ( BR )

Hallo,
eine Abmahnung kaqnn in einem Arbeitsverhältnis nur bei arbeitsvertragswidrigen und schuldhaften Verhalten erteilt werden. Arbeitsvertragswidrig kann auch bedeuten, dass jemand schuldhaft, fahrlässig oder vorsätzlich, die Arbeitsleistung verhindert und - ich nehme an - den Vertragspartner, den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung „zwingt“. Seine Arbeitskraft durch solch ein Geschehen nicht einsetzen zu können, ist mE durchaus arbeitsvertragswidrig und einer Abmahnung zugänglich. Dass die Abmahnung wegen „grob fahrlässigen Verhaltens“ ausgesprochen wird, ist rechtlich unerheblich, weil diese Wertung des Verschuldens nicht dem Arbeitgeber zusteht. Er muss nur das tatsächliche Verhalten Ihres Freundes en detail beschrieben haben, das ist ausreichend. Natürlich hat diese Abmahnung keinen Ewigkeitswert. In der Regel verbleiben Abmahnunge durchschnittlich 2 Jahre in der Personalakte und müssen dann entfernt werden nebst sämtlichen dazugehörigen Schriftwechsel. „Vergißt“ der Arbeitgeber, die Abmahnung nach zwei Jahren aus der P-Akte zu nehmen, schadet das rein rechtlich nicht, weil sie dann durch Zeitablauf rechtsunwirksam geworden ist. Braucht man eine „sauber P-Akte“, kann letztlich auch mit Hilfe der Arbeitsgerichte diese Entfernung durchgesetzt werden.

So weit, Genesungsgrüße an den Bohrer!

FKR
www.abcinstitut.de

Hallo,
nicht so einfach zu beantworten, wenn der die Maschine benutzt hat, um ein kleines Loch in seinen Finger zu bohren, dann ist das tatsächlich ein Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Genauer kann das ein Rechtsanwalt beurteilen. Was die Abmahnung angeht, ja sie bleibt in der Personalakte, aber nach einer gewissen Zeit kann die auch wieder entfernt werden, wann genau kann auch ein Anwalt sagen.
Gruß C

Hallo,
Arbeitsunfälle sind in der Regel sofort zu melden. Soweit ich diesem Schreiben entnehme war der erste und eigentliche Arbeitsunfall am Donnerstag. Dieser hätte also gemeldet werden müssen. Denn wie sich am Folgetag zeigte war die Verletzung nicht zu unterschätzen.
Der selbst durchgeführte Eingriff ist so wie dargestellt hochgradig gefährlich und fahrlässig dazu. Ein Arztbesuch wäre ratsamer und erfolgreicher verlaufen. Die Abmahnung scheint hier wegen fahrlässigem Verhalten korrekt zu sein. Eine Löschung dieser aus der Personalakte kann nach ca. einem Jahr per schriftlichen Antrag zur Löschung beantragt werden.
MfG IWagner

Die Abmahnung erhielt er zu recht, da er gegen die Arbeitsschutzbestimmungen der Firma verstoßen hat. Dem Arbeitgeber erwachsen daraus einige Probleme, z. B. durch die Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse, und sicher auch wegen der unnötigen Ausfallzeiten Ihres Freundes. Die Abmahnung dient dem Arbeitgeber als erzieherisches Verfahren, damit solche „Dummheit " von Arbeitspflichtverletzung“ nicht noch einmal passiert. Es ist auch ein Warnschuss. Sollte Ihr Freund wieder gegen Arbeitsschutzbestimmungen wissentlich verstoßen, dann kann er mit der weiteren Abmahnung gekündigt werden.
Und nun zum zweiten Teil Ihrer Frage:
Gegen eine unberechtigte Abmahnung sollte der Arbeitnehmer immer für sich eine Gegendarstellung machen, um im Falle einer Kündigung diese mit anführen zu können. Die Gegendarstellung kann er zum Inhalt der Personalakte hinzugefügen lassen und mit ihr den Antrag stellen, die (unberechtigte) Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Entscheidung obliegt beim Arbeitgeber. Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann der Arbeitnehmer auch vor dem zuständigen Arbeitsgericht klagen, um damit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses entgegenzuwirken. Abmahnungen, die bereits über zwei Jahre zurückliegen haben kaum noch eine arbeitsrechtliche Wirkung. Die können zwar vom Arbeitgeber bei einem Kündigungsvorhaben hinzugezogen werden, haben aber vor den Arbeitsgerichten keine Relavanz mehr.

Ich halte die Abmahnung fuer gerechtfertigt, denn ihr Freund hat sich nicht nur selbst geschadet, sondern auch der Firma - die darf nun während der Woche Arbeitsausfall den Lohn weiter bezahlen ggf. steigen die BEiträge zu Berufsgenossenschaft etc.
Aber unabhängig davon ist es wohl unzweifelhaft so, dass der Bohrer nicht dafür gemacht ist um sich ein Loch in den Nagel zu bohren. Damit hat er grob Fahrlässig einen Schaden verursacht und gegen Anweisungen verstossen.
Die Abmahnung bleibt zwar unbefristet in der Personalakte, verliert ihre juristische Relevanz nach ca. 2 Jahren.
Heisst: Sollte sich Ihr Freund noch einmal ein Loch in ein Koerperteil bohren woollen, dann sollte er ca. 2 Jahre damit warten, ansonsten wird eine Kuendigung wahrscheinlich.
Nichts fuer ungut, aber der Sachverhalt ist schon sehr kurios und ich kann nicht verstehen wie man so leichtsinnig sein kann.
gruss
WG

ja, ich fürchte da kann man noch nicht einmal von einer fahrlässigkeit sprechen.
bei der jährlichen sicherheitsunterweisung bekommt er genau solche dinge erklärt und ausdrücklich untersagt.

sorry, so ist das.