Abmahnung wegen Nichterscheinen am Samstag

Hallo ich habe da mal eine Frage.

Ich habe eine Abmahnung von meinem Chef bekommen weil ich am Samstag nicht zur Arbeit erschienen bin.
In meinem Arbeitsvertrag steht eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Std. welche ich am Freitag schon um 6 Std. überschritten hatte.
In meinem Vertrag steht nichts wegen Samstagsarbeit und auch nichts von Überstunden leisten.
Ich wurde auch nicht gefragt ob ich Samstag arbeiten komme davon wird einfach ausgegangen das ich jeden 2. Samstag erscheine.
Nun meine Frage ist diese Abmahnung überhaupt rechtens/verhältnismäßig oder kann ich darauf bestehen das er diese zurückzieht weil es davon abgesehen auch das 1. mal war das ich nicht erschienen bin.
Es ist auch kein Notfall vorhanden es sind einfach, so sehe ich das, zuviele Aufträge für zuwenig Mitarbeiter und das geht jetzt schon seit über einem halben Jahr so.

Vielen Dank für eure Antworten.

Wenn das alles so stimmt, dann würde ich verlangen, dass man die Abmahnung zurückzieht. Vielleicht gibt es in ihrem Unternehmen einen Personalrat, der ihnen dabei zur Seite stehen kann. Ansonsten einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.

Wieder haben leider nichts dergleichen es ist ein kleiner Familienbetrieb. Es gibt nur unseren Chef als höchste Instanz. Ich bin leider nicht im Arbeitsrechtschutz.
Mfg…

Guten Tag,

eine Abmahnung setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus.
Wenn die Arbeit am Samstag geschuldet war und kein Entschuldigungsgrund (z.B Arbeitsunfähigkeit) vorlag, dann kann das Nichterscheinen eine Abmahnung rechtfertigen.
Nach dem schriftlichen Vertrag scheint keine Pflicht zur Arbeit am Samstag bestanden zu haben, da die 37 Wochenstunden erfüllt waren und der Vertrag nicht ausdrücklich Arbeit am Samstag vorsieht.
Die Anordnung von Überstunden / Mehrarbeit auch an einem Samstag kann aber durchaus zulässig sein.
Die Wochenarbeitszeit nach Gesetz (ArbZeitG) darf nicht überschritten sein, das ist hier wohl ok.
Überstunden sind allerdings nach der Definition auf Fälle unplanmäßig überraschenden Mehrbedarfs beschränkt. Wenn seit längerer Zeit regelmäßig Samstags gearbeitet wird, spricht das gegen Überstunden.
Die Anordnung scheint daher fragwürdig. Der Verstoß gegen die rechtswidrige Anordnung kann nicht abgemahnt werden.
Allerdings könnte das Problem im Detail liegen. Wenn Sie in der Vergangenheit regelmäßig den Samstag gearbeitet haben und jetzt ohne Erklärung fernblieben, kann man das als Verstoß werten. Ich hielte dann zwar, wegen der freiwilligen Leistung der Samstagsarbeit und da es das erste Mal ist, die Abmahnung für nicht verhältnismäßig.

Schönen Tag noch.

Also, ob Du wegen der Abmahnung was machen kannst, kann ich nicht sagen. Da musst Du einen Anwalt fragen, vielleicht kennt der irgendwelche Kniffe.

Zunächst mal ist es Deinem Arbeitgeber natürlich erlaubt, Dich Samstags arbeiten zu lassen! Warum auch nicht – der Samstag ist arbeitsrechtlich ein ganz normaler Werktag! Und wenn Du dann nicht zur Arbeit erscheinst, dann rechtfertigt das auch eine Abmahnung!

Ich glaube ziemlich sicher, dass Dein AG Dich NICHT schon nach dem ERSTEN Verstoß abmahnen kann! Du selbst kannst allerdings eh nichts gegen eine Abmahnung machen – SPRICH MIT EINEM ANWALT!!! Eine Abmahnung kann den Weg bereiten zu einer ordentlichen Kündigung, und deswegen ist es auch jeden Fall besser, wenn Du die Abmahnung wieder los wirst!

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag steht, dass Du von Montag- Freitag 37 1/2 Stunden arbeiten musst, und vom Sonnabend nichts darin steht, dann ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt. Wenn aber der Sonnabend im Arbeitsvertrag mit eingeschlossen ist, und Du bisher jeden 2. Sonnabend zur arbeit gegangen bist, dann hat der Arbeitgeber mit Deinem Erscheinen am Sonnabend gerechnet, dann sieht die Sache ganz anders aus.
Aber Du solltest auf jedem Fall mit Deinem arbeitgeber abklären, wie es mit der Sonnabendarbeitszeit ist, und
Dir schriftlich bestätigen lassen.
Mfg Bernward

Hier mal die Verhaltensmöglichkeiten:
Diese Möglichkeiten hat der Mitarbeiter auf eine Abmahnung zu reagieren:

Er kann eine Gegendarstellung abgeben und verlangen, dass diese in die Personalakte kommt.
Er kann die Rücknahme der Abmahnung und deren Beseitigung aus der Personalakte verlangen, wenn diese nicht den formalen Anforderungen entspricht, auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder die beschriebenen Tatsachen bei zutreffender Würdigung keine Abmahnung rechtfertigen.
Er hat das Recht, gegenüber der Abmahnung untätig zu sein und so die in der Abmahnung niedergelegten Vorwürfe nicht anzuerkennen.

Also rate ich ihnen auf jeden Fall eine Gegendastellung abzugeben.

Wieder haben leider nichts dergleichen es ist ein kleiner
Familienbetrieb. Es gibt nur unseren Chef als höchste Instanz.
Ich bin leider nicht im Arbeitsrechtschutz.
Mfg…

Erstmal vielen Dank für ihre Antworten ich denke das mit der Gegendarstellung werde ich machen nur wie könnte so etwas aussehen?
Mir ist auch aufgefallen das in der Abmahnung nur steht „durch unentschuldigtes Fehlen“ dort steht nicht das Datum sprich das man nachvollziehen könnte das es ein Samstag war. Wäre damit die Abmahnung nicht sogar zu unkonkretisiert?

Vielen Dank für weitere Antworten.

Hallo webaholiq

Zuerst muss der Inhalt der Abmahnung geprüft werden.
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss in der Abmahnung konkret beschrieben werden.
Dem Arbeitnehmer muss für den Wiederholungsfall die Konsequenz des Arbeitsverhältnisses angekündigt werden.
Die Abmahnung muss folgendes beinhalten:
a) Bezeichnung des Tatbestandes
Der Tatbestand ist genau zu bezeichnen. Datum, Uhrzeit und Ort des Fehlverhaltens müssen genannt werden. Abstrakte Angaben sind nicht zulässig. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, welches Verhalten vom Arbeitgeber beanstandet wird und wie er sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten hat.
b) Bewertung als Vertragsverletzung
Der Arbeitgeber muss das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers als Vertragsverletzung werten.
c) Aufforderung zur Verhaltensänderung
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, sein Verhalten zu verändern.
d) arbeitsrechtliche Konsequenzen
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Er muss also i.d.R. die Kündigung androhen. Möglich ist auch die Androhung von einer Versetzung. Dann darf allerdings bei einem erneuten gleichartigen Fehlverhalten auch keine Kündigung ausgesprochen werden.
Enthält die Abmahnung über die angesprochenen Punkte hinaus weitere abstrakte Beschreibungen oder generelle Hinweise, so kann sie allein deshalb unwirksam sein

Wie sollte der Arbeitnehmer auf eine unberechtigte Abmahnung reagieren?
Der Arbeitnehmer nicht zu einer Reaktion verpflichtet. Er kann einfach nichts tun und die Abmahnung zur Kenntnis nehmen. Das ist eine nicht verkehrte Reaktion, vor allem, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Auf eine unberechtigte Abmahnung kann der Arbeitgeber keine Kündigung stützen.
Der Arbeitnehmer kann auch eine Gegendarstellung formulieren und zur Personalakte reichen. Diese Gegendarstellung muss der Arbeitgeber in die Personalakte aufnehmen. Dadurch werden die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien aber nicht beigelegt.
Der Arbeitnehmer kann über die Gegendarstellung hinaus die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Diese Forderung muss der Arbeitnehmer u.U. vor dem Arbeitsgericht geltend machen, wenn der Arbeitgeber seiner Forderung nicht nachkommt.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, so hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, sich beim Betriebsrat zu beschweren. Der Betriebsrat kann vermittelnd tätig werden.
Gruß
Ricko

Hallo,

irgendwo muss eine Vereinbarung sein, weil niemand kann von Ihnen verlangen, dass sie jede zweite Woche am Samstag arbeiten. Wenn sie in Gewerschaft sind, dann fragen sie dort nach.

Gruß
Marinel1

Hallo,
wie Sie schildern haben Sie einen Arbeitsvertrag indem
die zu erbringende Arbeitszeit ( 37 Std. )geregelt ist.
Das heißt:
Als Gegenstand einer Abmahnung können alle arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sein. Eine solche Pflichtverletzung liegt bei Ihnen allerdings nicht vor. Mit anderen Worten, die Abmahnung ist willkürlich. Sie können gegen diese Abmahnung bei Ihrem Arbeitsgericht Einspruch einlegen um ein Entfernen aus der Personalakte zu erwirken. Ob das allerdings sinnvoll wäre ist zweifelhaft, denn meistens folgt dann die Kündigung aus welchem Grund auch immer.
Mein Tip: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten um eine friedliche Lösung zu erreichen.
Beispiel Änderung des Arbeitsvertrages. Eventuelle
Rücksprache mit dem Betriebsrat - wenn vorhanden.
Viel Erfolg
Dieter Kühn

Hallo Kollege, (Kollegin?)
zunächst einmal, Du hast Deine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, wenn Du am Freitag schon mindestens Deine Wochenarbeitszeit geleistet hat. Daher mal ohne nähere Prüfung, die Abmahnung ist unwirksam.
Natürlich kann ein Arbeitgeber Überstunden im gesetzlichen Rahmen anordnen, wenn ein Betriebsrat da ist, ist der natürlich zu beteiligen.
Aber die Anordnung muss natürlich auch erfolgen. Einfach mal davon ausgehen, dass Mitarbeiter am Samstag kommen geht natürlich nicht.
Mit einer Abmahnung ist das so eine Sache. Der Bedeutung nach will ein Arbeitgeber mit einer Abmahnung eine Verletzung der geschuldeten Leistung eines Arbeitnehmers rügen und ihn ermanhnen, in Zukunft seine geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.
(Aber wie wir erkennen, hast Du Deine geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht. Eine Abmahnung ist also eindeutig nicht gerechtfertigt.)
Bei einer Abmahnung hat man mehrer Möglichkeiten:

  1. Wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist, steckt man sie sich „hinter den Spiegel“ und vermeidet in Zukunft das abgemahnte Verhalten.

  2. Wenn die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, kann die Löschung aus der Personalakte verlangen. Hierbei muss man aber in der Regel die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen. (geht Problemlos, ich bin selber ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht, derartige Verfahren sind reine Routine)

  3. Oder man nimmt die Abmahnung lächelnd hin. Wenn es dann nach erneutem „Fehlverhalten“ zu einer Kündigung kommt, wird der Arbeitsrichter die Abmahnung als nicht gerechtfertigt erkennen und im Falle einer Kündigungsschutzklage auf Unwirksamkeit der Kündigung erkennen, wenn die Kündigung sich auf das abgemahnte „Fehlverhalten“ stützt.

  4. Man schreibt zu der Abmahnung eine Stellungnahme, in der man die fehlende Rechtfertigung beschreibt und somit rügt. Diese Stellungnahme MUSS der Arbeitgeber zur Abmahnung in die Personalakte nehmen und sie wird Bestandteil der Abmahnung.

Textvorschlag:
Gegen die Abmahnung vom … lege ich Widerspruch ein.
Ich hatte meine geschuldete Arbeitsleistung erbracht, indem ich die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit geleistet habe. Überstunden waren nicht ausdrücklich angeordnet.
Somit ist es zu keiner Verletzung meiner Arbeitsvertraglichen Pflichten gekommen und die Abmahnung nicht gerechtfertigt.
Diese Stellungnahme ist gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG der Personalakte beizufügen und ist Bestandteil der Abmahnung.
Ende des Textvorschlags.

(BetrVG heißt „Betriebsverfassungsgesetz“. Es gilt auch wenn es keinen Betriebsrat gibt.)

Natürlich kannst Du auch zunächst einmal mit Deinem Chef reden und ihm nahelegen die Abmahnung ohne großes Aufsehen aus der Personalakte entfernen, damit Euch beiden der Stress mit dem Arbeitsgerich erspart bleibt.
Vielleicht ist er ja vernünftig.
Immerhin ist man als Arbeitnehmer verständlicherweise etwas gehemmt, wenn es darum geht seinen Chef vor den „Kadi“ zu zerren. Aber Erfolg wirst Du wahrscheinlich haben.

Viel Erfolg, Johannes

Hallo,
also mit den mir jetzt vorliegenden informationen ist die Abmahnung niocht rechtens und ich würde darauf bestehen das sie aufgehoben wird. was stand denn genau auf der Abmahnung? Und gibt es einen BR?
LG maike:

Vielen herzlichen Dank für die Antwort.
Kollege!!! :smile:

Der Textvorschlag kommt mir sehr gelegen und werde ihn benutzen wenn das ok ist?
Den Text „Überstunden waren nicht ausdrücklich angeordnet“ kann ich so aber nicht verwenden weil diese ja mündlich angeordnet waren.
Dort muss ich wohl was dran abändern.
Könnte ich evtl. noch mit einbringen das die Abmahnung nicht korekt ist und man nicht erkennt um welchen Tatbestand (Datum) es sich handelt und somit unwirksam ist?

Hier der Text welcher in der Abmahnung steht!!!

"Sehr geehrter Herr ******,

Wir erteilen Ihnen hiermit wegen unentschulditen Fehlens am Arbeitsplatz eine Abmahnung.
Wir erwarten, dass sich dieses Verhalten nicht wiederholt.
Im Wiederholungsfalle muss mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden."

Dort steht nicht WANN ich gefehlt habe.

Lieber Kollege,
Zu dieser Abmahnung würde ich eine stark verkürzte Stellungnahme abgeben. Einfach den Satz nmit den nicht angeordneten Überstunden weglassen.
Über diese Abmahnung lacht sich jeder Arbeitsrichter kaputt.
Das kannst Du Deinem Chef auch ruhig sagen, wenn Du ihm Deine Stellungnahme übergibst. Du kannst mit Fug und Recht sagen, dass Dir das ein Arbeitsrichter gesagt hat.
(Ich bin nähmlich ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf. Das was beim „normalen“ Gericht Schöffe heißt, nennt sich beim Arbeitsgericht ehrenamtlicher Richter.)
Viel Erfolg, Johannes

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Hallo,
wenn es bei Euch in der Firma einen Betreibsrat gibt, gehe doch mal auf diesen zu. Es könnte sein, das der AG Überstunden/Samstagsarbeit doch beantragt und in einer Betriebsvereinbarung hinterlegt ist.
Gruß Svalroph

Sorry, war ne Weile nicht erreichbar. Ich gehe davon aus, dass sich diese Sache erledigt hat. Falls nicht, kannst Du immer noch jederzeit eine Gegendarstellung schreiben und gegebenfalls die Herausnähme aus der Personalakte verlangen.

Falls noch Fragen bestehen, stehe ich gerne wieder zur Verfügung.
Gruesse aus NRW