Anspruch auf Nachtzuschlag?

Hallo Wissende.

Situation:

Im (noch nicht unterschriebenen) Arbeitsvertrag wird eine Arbeitnehmerin eingestellt als studentische Aushilfskraft im Abendsekretariat (Phonotypistin), Arbeitszeit beginnt um 17 Uhr und endet um 22 Uhr.

Faktisch arbeitet bei entsprechendem Bedarf die (äh, ja, hypothetische) Studentin öfters auch noch länger, auch deutlich nach 23 Uhr (z.b. mal bis 2 oder 3 Uhr nachts).

Im Arbeitsvertrag wird ein Stundenlohn von 12 Euro brutto für Werktage und von 15 Euro für Sonn- und Feiertage vereinbart.

Von einem Nachtzuschlag ist im Vertrag nicht die Rede. Nachtarbeitszeit ist laut Arbeitszeitgesetz die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr.

Fragen:
Wie sieht das (bei solchen Nebenjobs) aus? Gejobbt wird an 2 bzw. 3 Abenden pro Woche, Verdienst immer unter 800 euro (Gleitzone Niedriglohnsektor). Besteht ein - gesetzlicher? - Anspruch auf Nachtzuschlag?

Muss dieser im Arbeitsvertrag festgehalten sein oder ist das „automatisch“ so, dass Nachtzuschlag abgerechnet werden könnte?

Oder ist das eine „freiwillige“ Leistung? (Sind Feiertags- und Nachtzuschläge unabhängig voneinander zu gewähren?)

Könnte die Abrechnung von Nachtzuschlägen auch rückwirkend geschehen? Stundenzettel liegen ja vor. (Hat Studentin nicht vor, um Arbeitgeber nicht zu vergrätzen, wüsste sie aber gern.)

[Die Studentin arbeitet bereits seit einem halben Jahr dort, bislang gab es keinen schriftlichen Vertrag, die Vermittlung kam über studentische Jobvermittlung zustande, welche jetzt insolvent ist. (Arbeitsverhältnis kam direkt zwischen Studentin und Arbeitgeber zustande.) Jetzt gibts halt einen auf ein jahr befristeten schriftlichen Vertrag.]

Für Antworten sag ich schonmal Danke. Die Studentin auch. :wink:

Gruß
ute

hallo (führ hier ein Selbstgespräch :wink:) -
hab anderswo gefunden, dass ein solcher Anspruch nicht bestünde, hab auch ins gesetz geguckt.

(aus einem anderen Forum: „Der ArbGeb hat dem NachtArbN für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs 5 ArbZG), soweit keine tarifvertragliche Regelung eingreift. Dem ArbGeb ist damit ein Wahlrecht iSv § 262 BGB eingeräumt worden; Ein Nachtzuschlag ist angemessen, wenn er der besonderen Belastung durch die ungünstige Arbeitszeit Rechnung trägt.“ - ist die Studentin im Beispiel Nachtarbeitnehmerin? Sie ist Arbeitnehmerin, die manchmal zu Nachtarbeitszeiten noch fertigarbeitet. Hm.)

Falls trotzdem noch jemand antworten mag, nur zu :wink:.
Gruß
ute

Hallo

ein - gesetzlicher?

  • Anspruch auf Nachtzuschlag?

Ja, entweder in bezahlter Freizeit oder aber in Zuschlägen. Der Zuschlag muß „angemessen“ sein. Was „angemessen“ im konkreten Einzelfalle ist, entscheidet der Richter. Mit 25% liegt man aber pi mal Daumen selten falsch.

Muss dieser im Arbeitsvertrag festgehalten sein oder ist das
„automatisch“ so, dass Nachtzuschlag abgerechnet werden
könnte?

Automatisch

Oder ist das eine „freiwillige“ Leistung?

Nein.

Könnte die Abrechnung von Nachtzuschlägen auch rückwirkend
geschehen?

Ja, soweit nicht verjährt oder verfallen.

[Die Studentin arbeitet bereits seit einem halben Jahr dort,
bislang gab es keinen schriftlichen Vertrag, die Vermittlung
kam über studentische Jobvermittlung zustande, welche jetzt
insolvent ist. (Arbeitsverhältnis kam direkt zwischen
Studentin und Arbeitgeber zustande.) Jetzt gibts halt einen
auf ein jahr befristeten schriftlichen Vertrag.]

Die Befristung, soweit nicht sachlich begründet, sollte man gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen, wenn der AG eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf ablehnt.

Noch zu Deinem posting hier drunter. Die Definition von Nachtarbeit ist nicht einfach nur „zwischen 23.00 und 06.00 Uhr“. Genau heißt es:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

Weiterhin ist der http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/__7.html zu beachten.

Gruß,
LeoLo

hallo LeoLo,
erstmal Danke für deine Antwort.

ein - gesetzlicher?

  • Anspruch auf Nachtzuschlag?

Ja, entweder in bezahlter Freizeit oder aber in
Zuschlägen. Der Zuschlag muß „angemessen“ sein. Was
„angemessen“ im konkreten Einzelfalle ist, entscheidet der
Richter. Mit 25% liegt man aber pi mal Daumen selten falsch.

…entspricht dann zusammengerechnet den 15 € brutto, die für die Sonntagsarbeit angegeben sind. 12 € sinds sonst, also ein eh recht gut entlohnter Job.

Muss dieser im Arbeitsvertrag festgehalten sein oder ist das
„automatisch“ so, dass Nachtzuschlag abgerechnet werden
könnte?

Automatisch

Die Studentin könnte also bei der nächsten Stundenzettelabrechnung bei eventuellen Arbeitszeiten nach 23 Uhr diese Stunden mit 25% mehr berechnen?

Oder ist das eine „freiwillige“ Leistung?

Nein.

Okay.

Könnte die Abrechnung von Nachtzuschlägen auch rückwirkend
geschehen?

Ja, soweit nicht verjährt oder verfallen.

Wann wären sie verfallen?

[Die Studentin arbeitet bereits seit einem halben Jahr dort,
bislang gab es keinen schriftlichen Vertrag, die Vermittlung
kam über studentische Jobvermittlung zustande, welche jetzt
insolvent ist. (Arbeitsverhältnis kam direkt zwischen
Studentin und Arbeitgeber zustande.) Jetzt gibts halt einen
auf ein jahr befristeten schriftlichen Vertrag.]

Die Befristung, soweit nicht sachlich begründet, sollte man
gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen, wenn der
AG eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf ablehnt.

Nun, im nächsten Juni ist die Studentin hoffentlich mit ihrem Studium fertig…ihr ist die Befristung derzeit sehr recht. Da will sie also keine Überprüfung veranlassen. Der Arbeitgeber ist im Übrigen sehr zufrieden mit ihrer Leistung.

Noch zu Deinem posting hier drunter. Die Definition von
Nachtarbeit ist nicht einfach nur „zwischen 23.00 und 06.00
Uhr“. Genau heißt es:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis
6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5
Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit,
die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

Das heißt, erst wenn die Studentin mindestens zwei Stunden beschäftigt bin (z. B. 23 - 01:15 Uhr), gilt es als Nachtarbeit, für die Nachtzuschlag fällig wäre?

Weiterhin ist der
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/__7.html zu
beachten.

Welcher Absatz des § ist hier genau gemeint?

Danke für Deine Antwort!
Gruß
ute

Hallo

Muss dieser im Arbeitsvertrag festgehalten sein oder ist das
„automatisch“ so, dass Nachtzuschlag abgerechnet werden
könnte?

Automatisch

Die Studentin könnte also bei der nächsten
Stundenzettelabrechnung bei eventuellen Arbeitszeiten nach 23
Uhr diese Stunden mit 25% mehr berechnen?

Deiner Schilderung nach: ja.

Könnte die Abrechnung von Nachtzuschlägen auch rückwirkend
geschehen?

Ja, soweit nicht verjährt oder verfallen.

Wann wären sie verfallen?

Das ergibt sich aus den vertraglichen Grundlagen (Ausschlussfrist). Ist nichts dergleichen vereinbart, verjährt die Forderung theoretisch nach 3 Jahren.

Noch zu Deinem posting hier drunter. Die Definition von
Nachtarbeit ist nicht einfach nur „zwischen 23.00 und 06.00
Uhr“. Genau heißt es:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis
6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5
Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit,
die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

Das heißt, erst wenn die Studentin mindestens zwei Stunden
beschäftigt bin (z. B. 23 - 01:15 Uhr), gilt es als
Nachtarbeit, für die Nachtzuschlag fällig wäre?

Ja

Weiterhin ist der
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/__7.html zu
beachten.

Welcher Absatz des § ist hier genau gemeint?

Mehrere. Entscheidend ist die Frage, ob vertraglich durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung wirksam vom §2 abgewichen wird.

Gruß,
LeoLo

Hi,

wie sieht es in der Gastronomie aus? Ich arbeite an einem Autobahnrastplatz, grundsätzliche Arbeitszeit von mir persönlich: 14 bis 22 Uhr. Ganz selten mal bis 22.30 Uhr. Totzdem habe ich auf jeder(!!!) Abrechnung eine Spätschichtzulage, ist das was Anderes, oder nur ein anderer Name für das Kind?

lg
naaney

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

wie sieht es in der Gastronomie aus? Ich arbeite an einem
Autobahnrastplatz, grundsätzliche Arbeitszeit von mir
persönlich: 14 bis 22 Uhr. Ganz selten mal bis 22.30 Uhr.
Totzdem habe ich auf jeder(!!!) Abrechnung eine
Spätschichtzulage, ist das was Anderes,

Entweder ist dein AG in Geberlaune oder aber ein anzuwendender TV sieht das so vor.

Gruß,
LeoLo