Hallo Wissende.
Situation:
Im (noch nicht unterschriebenen) Arbeitsvertrag wird eine Arbeitnehmerin eingestellt als studentische Aushilfskraft im Abendsekretariat (Phonotypistin), Arbeitszeit beginnt um 17 Uhr und endet um 22 Uhr.
Faktisch arbeitet bei entsprechendem Bedarf die (äh, ja, hypothetische) Studentin öfters auch noch länger, auch deutlich nach 23 Uhr (z.b. mal bis 2 oder 3 Uhr nachts).
Im Arbeitsvertrag wird ein Stundenlohn von 12 Euro brutto für Werktage und von 15 Euro für Sonn- und Feiertage vereinbart.
Von einem Nachtzuschlag ist im Vertrag nicht die Rede. Nachtarbeitszeit ist laut Arbeitszeitgesetz die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr.
Fragen:
Wie sieht das (bei solchen Nebenjobs) aus? Gejobbt wird an 2 bzw. 3 Abenden pro Woche, Verdienst immer unter 800 euro (Gleitzone Niedriglohnsektor). Besteht ein - gesetzlicher? - Anspruch auf Nachtzuschlag?
Muss dieser im Arbeitsvertrag festgehalten sein oder ist das „automatisch“ so, dass Nachtzuschlag abgerechnet werden könnte?
Oder ist das eine „freiwillige“ Leistung? (Sind Feiertags- und Nachtzuschläge unabhängig voneinander zu gewähren?)
Könnte die Abrechnung von Nachtzuschlägen auch rückwirkend geschehen? Stundenzettel liegen ja vor. (Hat Studentin nicht vor, um Arbeitgeber nicht zu vergrätzen, wüsste sie aber gern.)
[Die Studentin arbeitet bereits seit einem halben Jahr dort, bislang gab es keinen schriftlichen Vertrag, die Vermittlung kam über studentische Jobvermittlung zustande, welche jetzt insolvent ist. (Arbeitsverhältnis kam direkt zwischen Studentin und Arbeitgeber zustande.) Jetzt gibts halt einen auf ein jahr befristeten schriftlichen Vertrag.]
Für Antworten sag ich schonmal Danke. Die Studentin auch.
Gruß
ute